Hallo.
Da bin ich mir jetzt nicht ganz so sicher. Ich kann mich
dunkel erinnern, das da mal was im Busch war mit BR und so.
Allerdings ist es wohl so (wenn es überhaupt einen BR gibt),
das der BR nach der Maxime lebt, er sei ja nicht selbst
kündbar. Sowas soll´s geben.
Aber wie gesagt, ich weiß es nicht sicher. Also frag ich mal
nach.
Unbedingt klären. Danach richtet sich die gesamte weitere Vorgehensweise!!!
Wie groß sind denn Deiner Meinung nach die Chancen für den AG,
damit durchzukommen? Mal unabhängig davon, ob es dann auf eine
Auflösung gegen Abfindung hinausläuft oder nicht. Gibt es
nicht irgendwo eine Definition, was im allgemeinen von
Gerichten als sozial ungerechtfertigt gewertet wird?
Hierzu erstmal folgendes
Das Kündigungsschutzrecht wird maßgeblich durch die Rechtsprechung bestimmt.
Ein BAG-Urteil kann eine Jahrzehnte lang geübte Praxis hinfällig machen. Daher ist es
für die Praxis von besonderer Bedeutung, sich stets über den neuesten Stand der
kaum noch überschaubaren Rechtsprechung zu informieren. Hier einige ausgewählte
Entscheidungen der letzten Jahre:
Macht ein Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit einer
Änderungskündigung geltend, obwohl er den damit bezweckten Wechsel des
Beschäftigungsortes unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat,
kann er für den damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand keinen finanziellen
Ausgleich von seinem Arbeitgeber verlangen (LAG Rheinland-Pfalz 28.08.2000 - 7 Sa
463/00 - hier: ca. 2 Stunden mehr Fahrzeit für Hin- und Rückweg).
Annahmeverzug entsteht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nach
einer unwirksamen Kündigung nicht für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder
zur Arbeitsaufnahme auffordert (BAG 19.04.1990 - 2 AZR 591/89).
Besteht das Arbeitsverhältnis nach einer gerichtlichen Entscheidung fort, findet nach
Maßgabe des § 11 KSchG eine Anrechnung anderweitiger - oder böswillig
unterlassener - Einkünfte statt. Dabei kommt die Anrechung eines hypothetischen
Arbeitsverdienstes i.S. des § 11 Nr. 2 KSchG auch dann in Betracht, wenn
die zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der das
Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Arbeitnehmer braucht allerdings nicht von sich
aus aktiv zu werden. Voraussetzung ist ein Angebot des Arbeitgebers, die Arbeit
jedenfalls vorläufig bis zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits wieder
aufzunehmen (BAG 22.02.2000 - 9 AZR 194/99).
Eine auflösende Bedingung liegt außerhalb der arbeitsgerichtlichen Kontrolle,
wenn sie das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt enden lässt, in dem der
Arbeitnehmer noch nicht den gesetzlichen Kündigungsschutz nach §§ 1 ff.
KSchG hat und auch keine andere Kündigungsschutzvorschrift umgangen wird
(BAG 20.10.1999 - 7 AZR 658/98).
Der Arbeitgeber kann den Auflösungsantrag nach § 9 KSchG nur dann
stellen, wenn der behauptete Kündigungsgrund die Kündigung wegen fehlender
sozialer Rechfertigung unwirksam macht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m. § 1 KSchG).
Dabei ist es unschädlich, wenn er mehrere Kündigungssachverhalte anführt, die
letztendlich die Kündigung auch aus anderen Gründen unwirksam machen (BAG
21.09.2000 - 2 AZN 576/00 - hier: personenbedingte Kündigungsgründe und fehlende
Betriebsratsanhörung).
Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers muss nach § 9 Abs. 1 Satz 2
KSchG begründet sein. Es müssen Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken
dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht
erwarten lassen. Bei leitenden Angestellten ist das anders: § 14 Abs. 2 Satz 2
KSchG bestimmt, dass der Auflösungsantrag des Arbeitgebers hier keiner
Begründung bedarf. Nun ist aber nicht jeder leitende Angestellte eines Betriebes auch
gleich ein leitender Angestellter i.S. des Gesetzes. Wenn ein Betriebsleiter
beispielsweise weder selbstständig Arbeitnehmer entlassen oder einstellen darf oder
die Ausübung dieser Befugnis kein wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit ausmacht
und seine Stellung nicht prägt, muss der Antrag des Arbeitgebers schon begründet
werden (BAG 18.10.2000 - 2 AZR 465/99 - unter Bezugnahme auf das gesetzliche
Erfordernis in § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG, hier: Organisationsleiter einer
Versicherung).
Der Betriebsbegriff muss im Inland erfüllt sein (EuGH 30.11.1993 - Rs. C-
189/91, BAG 09.10.1997 - 2 AZR 64/97). Auch wenn sich ein Arbeitnehmer
verpflichtet hat, in einem konzernzugehörigen Betrieb im Ausland zu arbeiten, ist
deutsches Kündigungsschutzrecht zu beachten (BAG 21.01.1999 - 2 AZR 648/97).
Wenn ein vom Hauptbetrieb weit entfernter Betriebsteil unselbstständig ist, ist
er bei der Berechnung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG dem
Hauptbetrieb zuzurechnen (BAG 15.03.2001 - 2 AZR 151/00 - hier: eine über 200 km
vom Hauptbetrieb entfernte kleine Tischlerei mit einem Meister und zwei
Mitarbeitern). Weiter vorausgesetzt, die Kompetenzen des Meisters sind denen des
Leiters einer Betriebsabteilung vergleichbar und die wesentlichen Entscheidungen in
personellen und sozialen Angelegenheiten werden im Hauptbetrieb getroffen.
Verbindet der Kläger mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG den Antrag
auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, muss er den
allgemeinen Regeln des § 256 ZPO folgend ein Rechtsschutzinteresse für diese
Feststellung dartun (BAG 27.01.1994 - 2 AZR 484/93). So müssen sich beispielsweise
aus dem weiteren Klagevortrag Tatsachen ergeben, nach denen der Bestand des
Arbeitsverhältnis des Arbeitsverhältnisses zweifelhaft sein könnte (BAG 16.03.1994 - 8
AZR 97/93). Ein mit dem Antrag nach § 4 KSchG verbundener Feststellungsantrag
wahrt die Klagefrist auch für spätere Kündigungen, auf deren Unwirksamkeit sich der
Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht
beruft (BAG 07.12.1995 - 2 AZR 772/94). Der Sachvortrag für den allgemeinen
Feststellungsantrag kann bei einer inzwischen ausgesprochenen weiteren Kündigung
auch noch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG nachgeholt und ergänzt
werden (BAG 13.03.1997 - 2 AZR 512/96).
Frühere Arbeitsverhältnisse sind auf die Wartezeit aus § 1 Abs. 1 KSchG
anzurechnen, wenn die Unterbrechung nur verhältnismäßig kurz war und zwischen
den beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (BAG
10.05.1989 - 7 AZR 450/88).
Die Einhaltung der Klagefrist wird regelmäßig nicht dadurch unzumutbar
gemacht, dass es dem Arbeitnehmer vor Klageerhebung nicht möglich ist,
fachkundigen Rechtsrat einzuholen (LAG Frankfurt/Main 06.04.1990 - 15 Ta
97/90). Kündigt der Arbeitgeber am gleichen Tag zunächst mündlich und im Anschluss
daran noch einmal schriftlich, wird die Klagefrist bei diesem einheitlichen
Lebenssachverhalt auch durch eine Kündigungsschutzklage gewahrt (BAG
14.09.1994 - 2 AZR 182/94). Verschickt der Arbeitgeber die Kündigung per
Einschreiben, beginnt die Klagefrist grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das
Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird (BAG 25.04.1996 - 2 AZR
13/95). Soweit nicht nach § 111 Abs. 2 ArbGG ein Schlichtungsverfahren
vorausgeschickt wird, muss auch die Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden
innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG erhoben werden (BAG 26.01.1999
- 2 AZR 134/98). Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung innerhalb der 3-
Wochen-Frist gehört auch die korrekte Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift.
Benennt der Kläger eine nicht existierende GmbH als Arbeitgeber, bleibt die Frist
trotzdem gewahrt, wenn der richtige Arbeitgeber deutlich aus dem der Klage
beigefügten Kündigungsschreiben erkennbar ist (BAG 15.03.2001 - 2 AZR
141/00).
Bei Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl i.S. des § 23 Abs. 1
Satz 2 KSchG kommt es auf die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnende
Beschäftigtenzahl an, die durch einen Rückblick auf die bisherige Personalsituation
und eine Vorausschau in die zukünftige Entwicklung bestimmt wird (BAG 31.01.1991 -
2 AZR 356/90).
Ein früheres Arbeitsverhältnis ist auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG
anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis mit dem alten in einem engen
Zusammenhang steht. Maßgeblich für die Beurteilung des engen Zusammenhangs
sind insbesondere Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie die Art der
Weiterbeschäftigung (BAG 20.08.1998 - 2 AZR 83/98 - Lehrer).
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, Art. 33 Abs. 2 GG. Das führt nun
aber nicht dazu, dass im öffentlichen Dienst die gesetzliche Probezeit aus § 1
Abs. 1 KSchG nicht gilt (BAG 01.07.1999 - 2 AZR 926/98).
Das Kündigungsschutzgesetz ist in einem Kleinbetrieb - s. § 23 Abs. 1 Satz 2
KSchG - zwar nicht anwendbar. Trotzdem muss der Arbeitgeber auch hier ein
gewisses Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren. Eine Kündigung, die
diesen Anforderungen nicht entspricht, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, § 242 BGB, und ist deshalb unwirksam (BAG 21.02.2001 - 2 AZR/00).
Die Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG verstößt nicht gegen
den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (BAG 19.04.1990 - 2 AZR 487/90) und
ist auch sonst grundgesetzkonform (BVerfG 27.01.1998 - 1 BvL 15/87).
Der Kündigungsschutz nach § 1 ff. KSchG ist grundsätzlich nicht konzernbe
zogen (BAG 27.11.1991 - 2 AZR 255/91). Ein konzerndimensionaler
Kündigungsschutz ist nur ausnahmsweise anzuerkennen (BAG 20.01.1994 - 2 AZR
489/93). Wenn zwischen einer Konzern-Holding und einem Tochterunternehmen
kein Gemeinschaftsbetrieb besteht, kann ein Arbeitnehmer nur dann
Kündigungsschutz nach §§ 1 ff. KSchG geltend machen, wenn die Holding selbst die
nach § 23 KSchG erforderliche Arbeitnehmerzahl beschäftigt (BAG 29.04.1999 - 2 AZR
352/98).
Eine Kündigungsschutzklage unterbricht während des Kündigungsrechtsstreits
nicht die Verjährungsfristen für Zahlungsansprüche (BAG 07.11.1991 - 2 AZR
159/91).
Ein Chefarzt ist kein leitender Angestellter i.S. des KSchG, wenn ihm die
Einstellungsbefugnis nur intern und nicht im Außenverhältnis zusteht (BAG 18.11.1999
Ein betriebliches Praktikum ist bei der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nur
dann anzurechnen, wenn es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet worden
ist (BAG 18.11.1999 - 2 AZR 89/99).
Bei einem so genannten Statusstreit ist der Rechtsweg für die
Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht eröffnet, wenn der Kläger die Feststellung
beantragt, dass sein „Arbeitsverhältnis“ nicht durch eine Kündigung aufgelöst worden
sei (BAG 19.12.2000 - 5 AZB 16/00 - hier: freie Mitarbeiterin im Vertrieb von
Tonträgern u.a./ BAG 17.1.2001 - 5 AZB 18/00 - hier: Pächterin einer
Backwarenverkaufsstelle).
Knüpfen tarifliche Verfallklauseln die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung
von Zahlungsansprüchen an die rechtskräftige Entscheidung des
Kündigungsschutzprozesses, gilt dieser Aufschub nicht für Fälle, in den ein
Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Eigenkündigung angreift. Ein auf
Weiterbeschäftigung zielender Klageantrag stellt selbst dann keine gerichtliche
Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs dar, wenn darin als Arbeitsbedingungen
die wöchentlichen Arbeitsstunden und der dazu gehörige Stundenlohn genannt
werden (BAG 08.08.2000 - 9 AZR 418/99).
Neben dem gesetzlichen Kündigungsschutz kann auch ein tariflicher
Kündigungsschutz eingreifen. So vereinbaren Tarifvertragsparteien beispielsweise
für ältere Arbeitnehmer oder Rationalisierungsmaßnahmen besondere
Kündigungsschutzbestimmungen. Wann dieser Kündigungsschutz beginnt und welche
Voraussetzungen er hat, ist tariflich vorgegeben. Die Tarifbindung wiederum ergibt
sich aus dem Tarifvertragsgesetz. Ist ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des
Gewerkschaftsbeitritts bereits gekündigt, hat der Beitritt keine rückwirkende
Wirkung. Der Arbeitnehmer kann sich dann also nicht auf den besonderen tariflichen
Kündigungsschutz berufen (BAG 22.11.2000 - 4 AZR 688/99).
Der Anspruch auf Urlaub wird nicht durch eine allgemeine
Kündigungsschutzklage geltend gemacht; der Arbeitnehmer muss seine Ansprüche
gesondert geltend machen (BAG 17.01.1995 - 9 AZR 664/93).
Vereinbaren die Parteien, dass ein außergerichtlicher Vergleich noch vor dem
Arbeitsgericht protokolliert werden soll, kommt der Vergleich regelmäßig erst mit der
Protokollierung zu Stande (BAG 16.01.1997 - 2 AZR 35/96). Fällt der
Kündigungsgrund nach Abschluss eines Vergleichs innerhalb der Kündigungsfrist
weg, kann dieser Vergleich unter Umständen mit dem Ergebnis anzupassen sein,
dass die Abfindung zurückgezahlt und der Arbeitnehmer wieder eingestellt wird (BAG
04.12.1997 - 2 AZR 140/97).
Soll ein Vertrauensverlust die ordentliche Kündigung rechtfertigen, brauchen
die Umstände, die zu diesem Vertrauensverlust geführt haben, in Fällen, in denen das
Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, nicht zu verifizieren sein (BAG
25.04.2001 - 5 AZR 360/99).
Die gesetzliche Wartezeit in § 1 Abs. 1 KSchG verlangt eine
ununterbrochene Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. Ein erstes
Beschäftigungsverhältnis ist dabei auf eine späteres zweites nur dann anzurechnen,
wenn zwischen beiden ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dabei müssen
die für den sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände umso gewichtiger
sein, je länger die Unterbrechung dauert (BAG 16.03.2000 - 2 AZR 828/98 - hier:
Verneinung bei einem Lehrer, dessen Beschäftigungsverhältnis um mehrere Wochen
über die Dauer der Schulferien hinaus unterbrochen war und dessen zweites
Beschäftigungsverhältnis zu veränderten Arbeitsbedingungen durchgeführt wurde).
Es kommt häufig vor, dass einem Arbeitsverhältnis ein so genanntes
Eingliederungsverhältnis vorausgeht. Dieses Eingliederungsverhältnis wird zum einen
über die §§ 229 ff. SGB III geregelt, zum anderen dort, wo es passt, über
arbeitsrechtliche Bestimmungen. Trotzdem ist es kein Arbeitsverhältnis im
Rechtssinne. Seine Dauer wird damit nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs.
1 KSchG angerechnet (BAG 17.05.2001 - 2 AZR 10/00 - mit der Begründung:
Das Eingliederungsverhältnis soll eine zusätzliche Möglichkeit bieten, einen schwer
vermittelbaren Arbeitslosen kennen zu lernen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn
man es auf die gesetzliche 6-monatige Wartezeit des KSchG anrechnet.)
Ein bloßer Antrag auf Weiterbeschäftigung ist keine gerichtliche
Geltendmachung von Zahlungsansprüchen. Das gilt auch dann, wenn in diesem
Antrag die Arbeitsbedingungen, die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden und die
Höhe des Stundenlohns enthalten sind (BAG 08.08.2000 - 9 AZR 418/99).
Für den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG
reicht es nicht aus, dass der Betriebsrat bloß ganz allgemein auf eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verweist. Er muss den möglichen Arbeitsplatz schon
in bestimmbarer Weise angeben (BAG 17.06.1999 - 2 AZR 608/98).
Ein Wiedereinstellungsanspruch scheidet aus, wenn die betriebsbedingte
Kündigung sozial gerechtfertigt ist und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach
Ablauf der Kündigungsfrist entsteht (BAG 06.08.1997 - 7 AZR 557/96).
Verzichtet ein Arbeitnehmer nach der Kündigung rechtswirksam auf die
Kündigungsschutzklage, liegt darin regelmäßig auch ein Verzicht auf einen
Wiedereinstellungsanspruch (ArbG Düsseldorf 04.10.1999 - 7 Ca 4497/99).
Zur Frage der sozialen Rechtfertigung nochmal der §1 KüSchG
Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger
als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial
ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der
Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende
betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem
Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt,
wenn
- in Betrieben des privaten Rechts
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des
Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb
oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt
werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem
Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der
Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist
des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
schriftlich widersprochen hat,
- in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei
Kündigungen verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle
oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an
demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes
weiterbeschäftigt werden kann und die zuständige Personalvertretung aus
einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen
erhoben hat, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung
mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht
aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich
ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die
Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des
Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt,
wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte
nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen
sozialen Auswahl geführt haben. Satz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische,
wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die
Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und
damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Der
Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial
ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den
Personalvertretungsgesetzen festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte nach
Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis
zueinander zu bewerten sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf
grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Deine Aussage zu den Gewerkschaftsanwälten begegnet mir auch nicht zum ersten Mal. Positiver sind die Rückmeldungen, die ich über die Anwälte der DGB Rechtsschutz GmbH erhalte. Die können allerdings nur von einer DGB- Gewerkschaft eingeschaltet werden, nicht vom einzelnen Mitglied …
also wie gesagt, erstmal gucken, ob BR vorhanden. Mit dem schon mal Kontakt aufnehmen. Danach die weitere Vorgähnsweise festlegen, dabei hilft gern
kw, wo grüßt