Hütchen umgefahren

Hallo,

was kann jemandem denn passieren, wenn man versehentlich ein auf der Fahrbahn stehendes Hütchen (diese rot-weissen Gummikegel) umfährt. Mal angenommen, das Teil ging nicht kaputt, sondern ist nur umgefallen.

Danke und Gruß
Elton

Hallo,

was kann jemandem denn passieren, wenn man versehentlich ein
auf der Fahrbahn stehendes Hütchen (diese rot-weissen
Gummikegel) umfährt. Mal angenommen, das Teil ging nicht
kaputt, sondern ist nur umgefallen.

Wahrscheinlich nichts. Wäre ich der Hütchenbesitzer, so wäre es für mich nicht der Rede wert. Hätte ich das Hütchen umgefahren, wahrscheinlich auch nicht.

Anders, wenn da noch mehr passiert sein könnte. Die Frage erinnert mich an den Witz mit dem LKW-Spiegel
„Chef. der LKW-Spiegel ist kaputt“
„Schraub ihn ab und tausch ihn aus“
„Geht nicht, da liegt der LKW drauf“.

Also, was steckt noch dahinter?

Gruß
Jörg Zabel

Leitkegel = Verkehrseinrichtungen (Absperrgerät)

Hallo,

was kann jemandem denn passieren, wenn man versehentlich ein
auf der Fahrbahn stehendes Hütchen (diese rot-weissen
Gummikegel) umfährt. Mal angenommen, das Teil ging nicht
kaputt, sondern ist nur umgefallen.

Wahrscheinlich nichts. Wäre ich der Hütchenbesitzer, so wäre
es für mich nicht der Rede wert. Hätte ich das Hütchen
umgefahren, wahrscheinlich auch nicht.

§43 StVO „Verkehrseinrichtungen“

(1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

§ 49 StVO „Ordnungswidrigkeiten“

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
6. entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt.
[…]

Es dürfte also ein Verwarnungsgeld wert sein.

Gruß
smalbop

2 „Gefällt mir“

Hallo Jörg,

Also, was steckt noch dahinter?

also mal rein hypothetisch angenommen, das wäre z.B. das Hütchen, mit dem die Damen und Herren vom Ordnungsamt die Drillingslichtschranke ausrichten ? :smile:)

Grüßle
Elton

Hallo Elton,

Also, was steckt noch dahinter?

also mal rein hypothetisch angenommen, das wäre z.B. das
Hütchen, mit dem die Damen und Herren vom Ordnungsamt die
Drillingslichtschranke ausrichten ? :smile:)

Auch damit wäre „nur“ ein Hütchen umgefahren, das bedeutet „Ordnungswidrigkeit“ (wurde schon geschrieben).

Sollte rein hypothetisch die Drillingslichtschranke Schaden genommen haben wär das Sachbeschädigung, wenn weitergefahren, Fahrerflucht, zusätzlich wärst Du jetzt der „spezielle Freund“ besagter Damen und Herren.

Gruß
Jörg Zabel