Hülfe Martin und Enno

Bitte schaut euch nochmal meine Frage an

Es ist doch eine wunderbare Frage für die letzten www Experten. Nix mit Google oder fragmutti oder gutefrage.

Ich nehme auch Teilantworten.
Die Sache pressiert ziemlich, weil die Dame vom FA mir eine Frist gesetzt hat.

Vielen Dank

Data

Hallo,

warum schickst Du dann keine PN?

Es ist ja nicht sichergestellt, dass die beiden hier im PB vorbeischauen. Und so ein @Aprilfisch im Text kann auch Wunder wirken. Kann, nicht muss.

vdmaster

Jaja, schon gesehen - und hab jetzt auch zur ursprünglichen Frage was geschrieben, bin aber sehr, sehr unsicher, was dieses widerwärtige Wort „Einkaufspreis“ in dem zurechtgeschlampten § 12 Abs 4 S. 1 Nr. 1 UStG bedeuten soll, wenn es bei einem Solarbauern im Zusammenhang mit dem Puzzle von Preis, Einspeisevergütung, Sonstewaszuschlag usw. steht. Alles viel zu umständlich, finde ich.

Vielleicht könnte man ja damit drohen, wenn die Solaranlage wegen der Eingenverbrauchsbesteuerung unrentabel würde, behielte man sich wegen „faktischer Enteignung“ eine Klage auf zwanzig oder dreißig Milliarden Schadensersatz vor?

Schöne Grüße

MM

??? Mit der Quälenangabe kann ich überhaupt nichts anfangen. Weder findet sich das Wort „Einkaufspreis“ in § 12, noch gibt es § 12 (4).

Wäre es denkbar, dass Du in § 10 Ausschau halten müsstest? Dann künnt Dir dieser einer hülfen tun? Aber ich bin nicht der Steuermann, nicht mal der Smutje. Allenfalls der vom Wasser nicht berührte Moses.

Das wäre der erfolgreichste Weg, einen schnellen Termin beim Amtsarzt zu bekommen :grin:.

Gruß
vdmaster

Moin auch,

als unbeleckter, wenn auch betroffener Einspeiser: Es kaufe der Einspeiser seinen Strom für z.B. 21,73 c/kWh netto, dann ist das der Einkaufspreis. Werden also 1000 kWh eingespeist, sind 217,30 € zu versteuern.

R.

Servus,

Obacht - der ESt unterliegen dann die entnommenen Leistungen im Wert von 217,30 € * 1,19 = 258,59 €.

Schöne Grüße

MM

Servus,

§ 10 IV 1 S 1 Nr 1 stimmt natürlich, 12 ist Blödsinn. Jetzt hoff ich noch sehr, dass Enno das nicht sieht - er mag die „Knoll“-Zitierweise mit römischen Ziffern ohne „Abs.“ überhaupt nicht gerne.

Der Schritt zum UStAE ist zwar immer der erste, wenn irgendwo im Gesetz etwas merkwürdig, vage oder diffus erscheint (das ist normalerweise in Texten so, die aus der Zeit 1998 - 2005 stammen, in der rein handwerklich gnadenlos geschlampt wurde), aber soweit, dass er erklärt, was der Gesetzgeber in Wirklichkeit gemeint haben muss, geht der Minister dabei extrem selten (z.B. an einer Stelle betreffend die Anwendung der Umsatzgrenzen von § 19 Abs 1 UStG im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit). Hier muss man einfach den blöden „Einkaufspreis“ stehen lassen, ein Kreuz schlagen und zwei Euro für den Hl. Antonius in den Stock schmeißen.

Schöne Grüße

MM