Hund entführt!

Wenn Du nochmal näher hinsiehst wirst Du feststellen, dass Du
mit Deinem Posting nichts anderes getan hast, als das zu
wiederholen, was ich bereits geschrieben habe.

Ehrlich gesagt, nein.

Zugegebenermaßen habe ich den Fehler gemacht, nichts von § 17
TierschutzG zu sprechen, sondern schlicht von „nicht okay“ -
gemeint war aber in der Tat, und ich denke, so konnte man es
auch verstehen, dass es nicht drauf ankommt, ob man einen Hund
nun schmerzfrei tötet oder zuvor quält.

Nein, so konnte man es meiner Ansicht nach nicht verstehen, ansonsten hätte ich mich nicht zu der Ergänzung bemüßigt gefühlt.

Gruß,

Myriam

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wäre das Töten in der Absicht, das Tier anschließend zu
Verspeisen eigentlich erlaubt?

Das wäre dann eine Hausschlachtung, Du würdest damit vermutlich nicht gegen das Tierschutzgesetz, aber gegen das Lebensmittelrecht verstoßen. Bei einer Hausschlachtung muss das Tier vor und nach der Schlachtung beschaut werden usw.

Gruß,

Myriam

Hallo,

wäre das Töten in der Absicht, das Tier anschließend zu
Verspeisen eigentlich erlaubt?

Das wäre dann eine Hausschlachtung, Du würdest damit
vermutlich nicht gegen das Tierschutzgesetz, aber gegen das
Lebensmittelrecht verstoßen. Bei einer Hausschlachtung muss
das Tier vor und nach der Schlachtung beschaut werden usw.

im ersten Moment schien mir das logisch. Dann ist mir aber eingefallen, dass das so allgemein nicht stimmen kann - was macht denn ein Angler mit seinem Fisch oder der Karnickelzüchter mit seinem Sonntagsbraten? Kann es sein, dass das mit Beschau und Hausschlachtung etc. nur für den Fall gilt, dass das Tier in den Handel gelangt und nicht zum eigenen Verzehr dient? Oder gilt es allgemein für Säugetiere und der Karnickelzüchter handelt vorschriftswidrig?
Gruß
loderunner

Danke :wink: (owT)
-nix-

Kann es sein, dass
das mit Beschau und Hausschlachtung etc. nur für den Fall
gilt, dass das Tier in den Handel gelangt und nicht zum
eigenen Verzehr dient?

Fleisch aus Hausschlachtung darf grundsätzlich nur im Haushalt verbleiben.

Oder gilt es allgemein für Säugetiere
und der Karnickelzüchter handelt vorschriftswidrig?

Ich zitiere aus der Wikipedia:

„Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, wenn ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist. Bei Kaninchen und Geflügel darf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterbleiben, wenn der Schlachtende keine bedenklichen Merkmale am Tierkörper entdeckt.“

Meine Aussage war also nicht korrekt, Hunde unterliegen nicht der amtlichen Beschau. Wer aber einen Hund zum Eigenverzehr tötet, verstößt gegen das Tierschutzgesetz, wenn er nicht entsprechend sachkundig ist, und das Tier nicht betäubt bzw. schmerzfrei getötet wird. Näheres hier: http://bundesrecht.juris.de/tierschg/BJNR012770972.h…

Gruß,

Myriam

Tja, ich weiß nicht, was ich dazu noch sagen soll, weil ich dazu alles Wesentliche schon geschrieben habe. Entscheidend ist, vereinfacht gesagt, ob der Täter zum Zeitpunkt der Wegnahme die Absicht hat, dem Eigentümer das Tier dauerhaft wegzunehmen. Genau diese Absicht hat er hier nicht. Er will (noch mal: Absicht wird vor allem durch das voluntative Element geprägt) es zurückgeben. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er die Möglichkeit sieht, dass es zur Rückgabe des Tieres nicht kommt. Das ist eben Eventualvorsatz, aber keine Absicht i.S.d. Strafrechts. Außerdem besteht der erforderliche Zusammenhang zwischen Wegnahme und Absicht nicht, weil das Tier gerade nicht weggenommen wird, um (!) das Opfer dauerhaft aus seiner Besitzposition zu verdrängen. Also zwei Gründe, warum Diebstahl ausscheidet.

Levay

Du hast Recht.

Hat er nicht.

Der Hundeentführer wird nicht davon ausgehen, daß man ihm das
Wuffi so leicht wieder wegnimmt oder er ihn zu Tode beißt
(obwohl mir das gefallen hätte hahah). Also plant er, den Hund
entweder zu töten = Tierquälerei oder zu behalten = stehlen!

Es wird nicht dadurch richtiger, dass man es immer wiederholt. Erstens war nur nach der Strafbarkeit wegen der „Entführung“ gefragt. Dass die Tötung strafbar wäre, ist zwar richtig, aber eben nicht Gegenstand der Frage. Und durch die Entführung liegt eben noch kein Tiertötung vor. Diebstahl scheitert am subjektiven Tatbestand. Die Tierentführung als solche ist völlig straflos, und die Erpressung ist eben eine Erpressung.

Levay

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Hallo,

hier heisst es so schön, das Behaltenmüssen des Hundes wäre nur
unerwünschte Nebenfolge. Wenn man den Sachverhalt vernünftig auslegt,
will der „Entführer“ Geld, sonst nichts. Er will doch keinen Wuffi,
der ist ihm unerwünscht und er wird den Wuffi nach mißglückter
Erpressung wohl lieber loswerden wollen. Das bloße zerstören einer
Sache (Totschlag am Hund gibts nicht) ist aber keine Zueignung. Wie
Levay schon mehrfach erklärte geht es aber nur um die Absicht
(Willen) bei der Aneignungsabsicht. Hier wird er sich den Hund zwar
kurzzeitig Zueignen wollen, er will den Eigentümer der Sache aber
nicht dauerhaft enteignen. Es geht um die Sache, nicht um den Wert
der Sache, die die Sache für den Entführer hat.

Insoweit man hier also in einer Falllösung von einer
Zueignungsabsicht ausginge, würde man den Sinn und Zweck der
Entführung verkennen.

Mfg vom

showbee

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Ich würde von Erpressung ausgehen (§ 253 StGB). Diebstahl
scheitert wohl an der fehlenden Absicht rechtswidriger
Zueignung (genauer: dauernder Enteignung).

Der Sachentzug als solcher ist nicht strafbar.

D.h. jemandem eine Sache mit der Absicht nur vorübergehender Nutzung und späterer Rückgabe wegzunehmen, ist nicht strafbar?
Dann hatte Huckleyberry Finn also doch recht?

LG
Stuffi

D.h. jemandem eine Sache mit der Absicht nur vorübergehender
Nutzung und späterer Rückgabe wegzunehmen, ist nicht strafbar?

Das ist richtig, ja. Die einzigen Ausnahmen, die ich kenne, sind die unbefugte Benutzung von Autos und Fahrrädern. Die sind im StGB explizit geregelt.

Levay

Hallo!

Ehrlich gesagt, nein.

Nun gut, dann haben wir uns ja nachher wenigstens noch richtig verstanden…es lag wahrscheinlich am „sowas macht man nicht“ - ein leichter Anflug von Ironie.
In diesem Sinne, ein Hoch auf unsere Mitgeschöpfe und ein freundlicher Gruß,

Florian, der im übrigen auch dagegen ist, dass männliche Rinder und Schweine unter 4 Wochen ohne Betäubung kastriert werden dürfen.

So ein Quatsch…

Meine Aussage war also nicht korrekt, Hunde unterliegen nicht
der amtlichen Beschau. Wer aber einen Hund zum Eigenverzehr
tötet, verstößt gegen das Tierschutzgesetz, wenn er nicht
entsprechend sachkundig ist, und das Tier nicht betäubt bzw.
schmerzfrei getötet wird. Näheres hier:
http://bundesrecht.juris.de/tierschg/BJNR012770972.h…

Das toeten von Hunden zum verzehr ist in der EU verboten - leider finde ich hier keinen direkten link zur Norm - ist aber so, oder dachtet ihr jetzt ihr koennt endlich waldi schlachten solange es sachkundig erfolgt…guten hunger…

man, man, man…

DM

Hallo,

Das toeten von Hunden zum verzehr ist in der EU verboten -
leider finde ich hier keinen direkten link zur Norm -

Ich auch nicht. Aber immerhin ein wenig mehr Information: es gibt einen §34 im Lebensmittelgesetz, der das seit 1986 verbieten soll. Leider offensichtlich nicht online.
Gruß
loderunner (der keinen Hund hat und auch keinen schlachten will)

§§ 1 I 4, 28 Fleischhygienegesetz
Hallo!

gibt einen §34 im Lebensmittelgesetz, der das seit 1986
verbieten soll. Leider offensichtlich nicht online.

Das habe ich auch nicht hier, aber das Fleischhygienegesetz.
Ich denke, dass das im Grundsatz auch für Hausschlachtungen gilt.

Vom ersten Gefühl her würde ich also meinen, dass §§ 1 I 4, 28 Fleischhygienegesetz auch für Hausschlachtungen gelten, so dass

das Fleisch von Affen, Hunden und Katzen nicht zum Genuss für Menschen gewonnen werden darf - dagegen zu verstoßen ist in der Tat strafbar, womit ich mich freue, wieder eine neue nebenstrafrechtliche Norm kennen gelernt zu haben.

Gruß,

Florian.

Wenn du willst, erzähle ich dir was zum AMG!

Levay

Das ist richtig, ja.

Wie kann man dann jemals „Diebstahl“ beweisen? Ich würde einfach sagen „ach, den Computer, den wollte ich nur ‚vorrübergehend benutzen‘“… hm… so ganz logisch erscheint mir das nicht.

Grüße,

Anwar

Es ist aber Tatsache. Und was die Beweisbarkeit angeht: Das Gericht muss im Fall einer Anklage zu der Überzeugung gelangen, dass der Täter die Sache stehlen wollte (oder den Angeklagten freisprechen). Zu dieser Überzeugung ist ja nicht notwendig, dass es keine andere denkbare Erklärung mehr gibt. Allein die Tatsache, dass ein Angeklagter sagt, er würde die Sache zurückgegeben haben, entlastet ihn wohl nur ausnahmsweise. Wenn jemand etwas wegnimmt, wird in der Regel auch von einer Zueignungsabsicht auszugehen sein.

Levay