Wie sähe es rechtlich aus, wenn jemand einen Hund entführt und für ihn Lösegeld verlangt „Zahle XY, sonst siehst du ihn nie wieder“.
Der Hund ist ja rechtlich betrachtet keine Person sondern einfach Besitz wie ein Auto.
Welche Straftat würde begangen? Diebstahl und Erpressung? Spielt die Beziehung zum Tier und/oder Tierquälerei eine zusätzliche Rolle? Ich glaube jeder der ein Haustier hat, würde das sehr ernst nehmen.
(Fall ist fiktiv, auch wenn er gerade in einem anderen Land passiert ist.)
Ich würde von Erpressung ausgehen (§ 253 StGB). Diebstahl scheitert wohl an der fehlenden Absicht rechtswidriger Zueignung (genauer: dauernder Enteignung).
Aber Erpressung isses in aller Regel. Auch wenn der Hund nur ein sachenähnliches Wesen ist, so bestimmt sich doch das „empfindliche Übel“, mit dem gedroht wird, nach dem Opferhorizont.
Aber Erpressung isses in aller Regel. Auch wenn der Hund nur
ein sachenähnliches Wesen ist, so bestimmt sich doch das
„empfindliche Übel“, mit dem gedroht wird, nach dem
Opferhorizont.
Diebstahl scheitert wohl an der fehlenden Absicht rechtswidriger
Zueignung (genauer: dauernder Enteignung).
und:
Tierschutznormen nur, wenn das Tier gequält wird.
Also, wenn man einen Hund „entführt“, gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten, wenn der Erpresste nicht zahlt:
Man „behält“ den Hund, dann würde Dein Absatz eins jedoch zutreffen (dauerhafte Enteignung) oder man tötet das Tier, was zumindest in Deutschland auch strafbar ist (egal, ob es dabei gequält wurde).
Also, wenn man einen Hund „entführt“, gibt es eigentlich nur
zwei Möglichkeiten, wenn der Erpresste nicht zahlt:
Man „behält“ den Hund, dann würde Dein Absatz eins jedoch
zutreffen (dauerhafte Enteignung)
Es ging um die Frage des Diebstahls. Klar ist das strafbar, wenn mans ich entscheidet, den Hund dann doch zu behalten - aber eben nicht als Diebstahl, sondern als Unterschlagung.
oder man tötet das Tier, was
zumindest in Deutschland auch strafbar ist
Das ist in der Tat richtig. Wenn man das Tier schmerzfrei tötet, ist das natürlich dennoch nicht okay - sowas macht man nicht.
Ich denke Levay ist aber von der Strafbarkeit für den Fall augegangen, in dem der Hund leben wieder zurück gegeben wird.
Keineswegs. Wir diskutieren hier Rechtsfragen und spielen nicht das „Was passiert dann“-Spiel. Sachverhalt war: Ein Hund wird weggenommen und Lösegeld dafür gefordert. Der Entführer könnte natürlich jetzt in den Supermarkt gehen und eine Dose Hundefutter in der Manteltasche raustragen. Dann hätten wir Diebstahl. Oder der Entführer feiert den Coup und fährt besoffen gegen eine Laterne. Kann alles sein, war aber nicht gefragt.
Ich sehe keinen Widerspruch. Es gelten die §§ 8, 16 StGB. Die Zueignungsabsicht für den Diebstahl muss im Zeitpunkt der Wegnahme vorliegen. Wer einen Hund entführt, um ihn zurückzugeben - wenn auch nur gegen Lösegeld - hat m.E. eben nicht die Absicht, das Tier zu behalten. Das Voluntative ist bei der Absicht absolut maßgeblich.
Die Tötung des Tieres wäre zwar strafbar. Aber hier ging es nicht um die Tötung, sondern um die „Entführung“ und um das Erpressen von Lösegeld.
Das ist in der Tat richtig. Wenn man das Tier schmerzfrei
tötet, ist das natürlich dennoch nicht okay - sowas macht man
nicht.
Schmerzfrei oder nicht ist egal, das Tierschutzgesetz
untersagt das Töten eines Wirbeltieres ohne triftigen Grund.
Wenn Du nochmal näher hinsiehst wirst Du feststellen, dass Du mit Deinem Posting nichts anderes getan hast, als das zu wiederholen, was ich bereits geschrieben habe.
Zugegebenermaßen habe ich den Fehler gemacht, nichts von § 17 TierschutzG zu sprechen, sondern schlicht von „nicht okay“ - gemeint war aber in der Tat, und ich denke, so konnte man es auch verstehen, dass es nicht drauf ankommt, ob man einen Hund nun schmerzfrei tötet oder zuvor quält.
In diesem Sinne verbleibe ich als großer Freund des Tierschutzes und als Gründungsmitglied des „§ 90a BGB-Fan-Clubs Herne II“ in der Gewissheit, dass Tiere unsere mitgeschöpfe sind, die wir nicht als Sachen ansehen, aber als solche behandeln dürfen, mit liebem Gruß,
In diesem Sinne verbleibe ich als großer Freund des
Tierschutzes und als Gründungsmitglied des „§ 90a
BGB-Fan-Clubs Herne II“ in der Gewissheit, dass Tiere unsere
mitgeschöpfe sind, die wir nicht als Sachen ansehen, aber als
solche behandeln dürfen, mit liebem Gruß,
Bei wer-weiss-was gehts nicht um Sterne, sondern um Sternchen. Und wer betriebe nicht wie du, geht’s um die Besetzung der Couch, ein Fishing for Starlets!
Ich sehe keinen Widerspruch. Es gelten die §§ 8, 16 StGB. Die
Zueignungsabsicht für den Diebstahl muss im Zeitpunkt der
Wegnahme vorliegen. Wer einen Hund entführt, um ihn
zurückzugeben - wenn auch nur gegen Lösegeld - hat m.E. eben
nicht die Absicht, das Tier zu behalten. Das Voluntative ist
bei der Absicht absolut maßgeblich.
Wenn man einen Hund entführt, wird man sich wohl schon Gedanken darüber gemacht haben, was man mit dem Tier macht, wenn die Erpressung scheitert. Man hat also, bereits zum Zeitpunkt der Entführung beschlossen, ob man den Hund dann behalten will, oder nicht.
Ich bewunder deinen Scharfsinn. Du hast Recht. Eine solche Entführung hat nur folgende Ausgangsmöglichkeiten:
Das Opfer zahlt
Der Hund bleibt beim Entführer
Der Hund wird umgebracht
Der Hund wird befreit
(5. Der Hund tötet den Entführer *ggg*)
Der Hundeentführer wird nicht davon ausgehen, daß man ihm das Wuffi so leicht wieder wegnimmt oder er ihn zu Tode beißt (obwohl mir das gefallen hätte hahah). Also plant er, den Hund entweder zu töten = Tierquälerei oder zu behalten = stehlen!
Der Hund wird befreit
(5. Der Hund tötet den Entführer *ggg*)
Der Hund wird nach Zahlung des Lösegeldes zurückgegeben.
Der Hundeentführer wird nicht davon ausgehen, daß man ihm das
Wuffi so leicht wieder wegnimmt oder er ihn zu Tode beißt
(obwohl mir das gefallen hätte hahah). Also plant er, den Hund
entweder zu töten = Tierquälerei oder zu behalten = stehlen!
Das darfst Du gern vermuten, aber vor Gericht musst Du es beweisen.