X lässt sein Auto mitsamt des Hundes in der Sonne stehen, so dass dieser langsam aber sicher im eigenen Saft gekocht wird. Y kommt vorbei, sieht den Hund, zerschlägt die Scheibe und rettet dem Tier dadurch das Leben.
Wie sieht es mit der Haftung aus, muss Y die Scheibe bezahlen? Oder hat der Autofahrer den Schaden selbst verschuldet?
Es kommt mir nicht auf die strafrechtliche Komponente an (Tierquälerei), sondern lediglich auf die zivilrechtlichen Folgen.
Im Zivilrecht verhält es sich nicht viel anders als im dir ja sehr vertrauten Strafrecht. Wir haben es hier tatbestandlich mit einer Sachbeschädigung zu tun, das gilt nicht nur im Rahmen des § 303 StGB, sondern auch des § 823 BGB als mögliche Anspruchsgrundlage für Schadensersatz. Hier wie da wird aber die Rechtswidrigkeit an einer mutmaßlichen Einwilligung scheitern. Keine Strafbarkeit und eben auch kein Anspruch.
Ich habe ja mal gelernt, dass vertragliche/vertragsähnlkiche Ansprüche vor den deliktischen Ansprüchen zu prüfen sind. Insofern könnte also ein Schadensersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag im Raum stehen, der aber daran scheitert, dass der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn - sofern überhaupt vorhanden - nicht erkennbar gewesen ist.
Insofern könnte also ein Schadensersatzanspruch aus
Geschäftsführung ohne Auftrag im Raum stehen, der aber daran
scheitert, dass der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn
sofern überhaupt vorhanden - nicht erkennbar gewesen ist.
wie kommt man denn hier zu einer unberechtigte GoA, um dann den § 678 bgb anzuwenden ? denn nur dort spielt die subjektive erkennbarkeit des entgegenstehenden willens durch den geschäftsführer eine rolle…
mE nach ist die bejahung einer berechtigten GoA unproblematisch möglich:
der ausdrückliche wille ist nicht bekannt.
der mutmaßliche wille wird aus dem öffentlichen interesse abgeleitet, so dass aus gründen des schutzes von lebewesen der mutm. wille zur rettung zu bejahen ist.
es schließt sich die frage einer pflichtverletzung nach §§ 280 I, 677 an, die natürlich zu verneinen ist - fertig, mit levays ausführungen geht’s dann weiter
wo also spielt die erkennbarkeit des entgegenstehenden willens des geschäftsherrn eine rolle ?
Ich verstehe den Fall so, dass der Hund gerettet werden muss. Dann wüsste ich nicht, warum ich jetzt noch fragen sollte, ob das auch wirklich so war, oder ob vielleicht ein Irrtum vorliegt. Und Verhältnismäßigkeitserwägungen spielen dann wohl auch keine Rolle, zumal man sie ja allenfalls indirekt berücksichtigen kann, nämlich bei der Frage, ob eine mutmaßliches Einwilligung vorliegt oder nicht.
ja, Levay hat die Sache schon richtig erkannt. Der Hase im Pfeffer liegt wohl da, dass im Falle des Scheibeeinschlagens der Kfz-Eigentümer geltend machen wird, dass keine Gefahr für den Hund bestanden hatte und somit keine Grundlage für eine Tätigwerden des Y vorlag. Unabhängige Zeugen wären in so einem Fall sicher von Vorteil.
X lässt sein Auto mitsamt des Hundes in der Sonne stehen, so
dass dieser langsam aber sicher im eigenen Saft gekocht wird.
Y kommt vorbei, sieht den Hund, zerschlägt die Scheibe und
rettet dem Tier dadurch das Leben.
Wie sieht es mit der Haftung aus, muss Y die Scheibe bezahlen?
Oder hat der Autofahrer den Schaden selbst verschuldet?
Es kommt mir nicht auf die strafrechtliche Komponente an
(Tierquälerei), sondern lediglich auf die zivilrechtlichen
Folgen.
Wenn ich ein Richter wäre, was ich nicht bin, würde ich Y fragen, warum ihm keine weniger teure Lösung eingefallen ist, als ein Fenster zu zertrümmern. Als da wäre z.B. telefonisch einen Auto-Mechaniker zu bitten die Tür zu öffnen, den ADAC zu verständigen - die kriegen jede Tür ganz schnell auf, womit Y denn auch einen Zeugen für den mißlichen Zustand des Hundes gehabt hätte. Der hätte die 15-30 Minuten wohl noch überlebt. Ohne diesen Grund hätten die Mechaniker die Tür eines fremden Wagen ohnehin nicht geöffnet.
Der Hundefreund Y wäre dann allenfalls auf der Rechnung für den Mechaniker sitzen geblieben, wenn der Halter X, wie durchaus denkbar, die Zahlung verweigert hätte. Vielleicht wollte Y genau das vermeiden und X obendrein wegen Tierquälerei einen auswischen?
selbst wenn ein entgegenstehender wille bekannt wäre, läge mE nach keine unberechtigte GoA vor, schließlich kann man den tierschutz als gesteigertes öffentliches interesse werten (20a GG), womit der wille des geschäftsherrn unbeachtlich ist, 679 bgb.