Frage: Wenn jemand durch gesundheitliche Einschränkungen und Bewegungsmangel sich einen kleinen Hund zulegt und der Vermieter trotzdem nein sagt obwohl im Haus ein Hund ist, wer hätte dann Recht?
vielleicht sollte sich derjenige die Augen ausstechen lassen, um einen Blindenhund zu bekommen, oder das Rückgrad brechen um sich einen Behindertenhund halten zu können. Ansonsten gilt, was im Mietvertrag zum Theme Hundehaltung von beiden Seiten unterschrieben worden ist.
Unabhängig von dem Rechtlichen, zu dem ja schon ausgeführt worden ist: Wenn man in seiner Gesundheit eingeschränkt ist und zudem unter Bewegungsmangel leidet, dann ist ein kleiner Hund ungeeignet. Je kleiner der Hund, umso quirliger und umso anspruchsvoller und umso mehr Action wird verlangt. Wenn man das nicht bieten kann, dann sollte man sich einen Teddy zulegen.
Zitat:
Auszüge aus Mietgesetze Deutscher Mieterbund:
Der Mietvertrag verbietet die Hundehaltung
Ein Verbot der Hundehaltung kann wirksam im Mietvertrag vereinbart werden. Mieter müssen sich an dieses Verbot halten. Wer trotzdem mit einem Hund einzieht oder sich während der Mietzeit einen Hund anschafft, muss auf Verlangen des Vermieters das Tier abgeben – oder ausziehen.
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein Mieter trotz Verbotsklausel im Vertrag auf Zustimmung des Vermieters pochen: Zum Beispiel, wenn er auf einen Blindenhund dringend angewiesen ist. Denkbar sind auch Fälle, in denen der Mieter aus medizinischen und psychischen Gründen einen Hund benötigt.
· Mietvertrag mit Erlaubnisvorbehalt
Steht im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von der Zustimmung oder der Erlaubnis des Vermieters abhängt, dann ist eine solche Klausel wirksam. Ohne Erlaubnis des Vermieters darf ein Hund nicht angeschafft werden. Allerdings signalisiert der Vermieter mit einer solchen Vertragsklausel auch, dass er die Hundehaltung nicht generell verbieten will. Als Mieter kann man davon ausgehen, dass die Erlaubnis erteilt wird, wenn im Einzelfall nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen. Solche Gründe können in der Größe oder der Art – zum Beispiel Bullterrier – des Hundes liegen. Auf der anderen Seite darf der Vermieter einem Mieter nicht willkürlich die Hundehaltung verbieten, wenn er anderen Mietern im Haus Hunde erlaubt hat.
Wichtig: Vertragsklauseln, die jede Form der Tierhaltung von einer Erlaubnis des Vermieters abhängig machen, sind unwirksam. Grund: Kleintiere sind immer erlaubt, auch ohne Vermietererlaubnis. Das gleiche gilt, wenn der Mietvertrag die schriftliche Genehmigung für die Hundehaltung vorsieht. Die mündliche Zustimmung reicht aus.
Dem VM steht aber auch das Recht auf Meinungsänderung zu. Hat er in der Vergangenheit Hundehaltung erlaubt, darf er aus einem nachvollziehbaren Grund ab einem bestimmten Zeitpunkt sich aber auch generell umentscheiden und zukünftig keine Hunde mehr erlauben. Er muss es nur begründen und konsequent durchziehen.
lies Dir hier mal insbesondere den Punkt „Gleichbehandlung“
durch:
Hmm, wovon ist denn das Recht auf Gleichbehandlung abgeleitet?
Soll dies auch für verschiedene (große) Hunde gelten?
Soll dies auch für verschiedene MV gelten?
vlg MC
PS:
Habe noch nie davon gehört das ein Recht auf Gleichbehandlung im Mietshaus besteht.
WEnn der VM einem M die Heizkosten schenkt, dann wäre der VM nicht verpflichtet auch mit allen anderen so zu verfahren.
Ja, die Vertragsfreihert garantiert sogar eine Ungleichbehandlung, da jeder MV anders gestrickt sein darf.
Der Vermieter entscheidet alleine und ohne die Verpflichtung zu einer Bründung seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Hundehaltung. Eine Ausnahme würde bei einer entsprechenden Behinderung oder Beeinträchtigung des Mieters ein Blindenhund sein, der zu gestatten wäre.