Moin zusammen.
Person A hat in seiner Wohnung einen bissigen Hund (z. B. Schäferhund). A ist nun nicht in der Wohnung. Gehen wir an dieser Stelle von zwei Szenarien aus:
- Person X verschafft sich unerlaubt Zugang zu der Wohnung, er bricht also ein, indem er die Wohnungstür beschädigt. Der Hund beißt zu und verletzt den Einbrecher schwer.
- Der Mieter A hatte den Vermieter untersagt, einen Wohnungsschlüssel zu haben bzw. dessen Wohnung zu betreten. Der Vermieter schließt dennoch (unangemeldet, es gibt keine Wartungsarbeiten etc) die Tür auf und wird auch verletzt.
Weswegen kann A jetzt belangt werden? Gar nicht? Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht? Er hätte den Hund ja anleinen können oder einen Maulkorb aufsetzen können – wobei ich jetzt nicht weiß, ob das für einen Hund 23Std. am Tag zumutbar ist.
Wenn A nun etwas mit Körperverletzt oder ähnlichem zu tun hat, wie sind dann Wachhunde beispielsweise bei Autohändlern (kleinen Autohäusern) erlaubt? Die würden im Falle eines Falles ja dann ein Eigentor schießen.
Vielen Dank!
Schöne Grüße
Disap