Hi,
eine Straße, ein Hund - peng! Auto rollt über Hund, Hund tot. Kein Sachschaden am Auto. Alles auf einer recht befahrenen Straße. Der Hundehalter hatte keine Leine zum Hund, wohl aber in der Hand (zusammengerollt). Hund war ein Mischling (vielleicht Schäferhundgröße, „Promenadenmischung“) ohne Steuermarke.
Hat der Hundehalter Ansprüche gegen den Fahrzeughalter/Fahrer? Wie ist das Ganze zu bewerten, als Sachbeschädigung? Oder hat der Hundehalter seiner Aufsichtspflicht nicht genüge getan (Leine) und geht leer aus?
Gruß
André
- der Halter hat seine Sorgfaltspflicht nicht eingehalten, da
es den Hund an einer viel befahrenen Strasse nicht angeleint
hat.
Müßte so gesehen der Hundebesitzer nicht sogar mit einer Anzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (oder sowas in der Art) rechnen?
Am Ende kann er ja fast ‚froh‘ sein, daß durch seine Unachtsamkeit nicht Menschen zu Schaden gekommen sind (kann bei plötzlichem Bremsen ja nicht ausgeschlossen werden).
Gruß Maid 
Moien!
Es it bedauerlich, daß es solviele hirnlose Penner (Sorry, aber hier ist der Ausdruck angebracht!) gibt, die Hunde an der Straße nicht anleinen!
Dieser Ochs darf froh sein, wenn keine strafrechtlichen Kosnequenzen auf ihn zukommen, aber Ansprüche hat er selbstverständlich in keiner Form!
Bernd
hi,
wenn hund tot, dann schadenersatz wg. zerstörung einer fremden sache. hier beim verkehrsteilnehmer zumindest fahrlässigkeit. bei haftpflicht nach StVG nichtmal verschulden notwendig.
mitverschulden des hundehalters ist anzurechnen (§ 254 BGB), hier also teilung des schadenersatzes bsp. 50/50.
im übrigen: egal ob „promenadenmischung“ oder „rasseköter“ der persönliche liebhaberwert zählt auch. wenn das tier also schon 10 jahre zur familie gehört, kann durchaus auch ein wertansatz im 4stelligen bereich erfolgen.
eine „drohung“ mit dem ordnungsamt (hier anzeige nicht-versteuerung) ist möglich, es ist keine bedrohung, nötigung o.ä. im sinne des StGB, da keine widerrechtliche drohung. diese drohungen sind dem staat erwünscht!
ergo: das auto genau untersuchen, eigene schäden feststellen, beziffern. hundehalter aufklären (hier fahrlässigkeit beiderseits (autofahrer nicht aufgepasst, hund nicht angeleint), schadensbezifferung hund auf schaden auto. daraus folgt: beiderseits sch… gebaut, beiderseits pech gehabt. kein schadenausgleich. am besten schriftlich. im besten fall freundlicher hinweis auf fehlende hundesteuermarke (ggf. mehr steuernachzahlung zu erwarten, wenn gericht den fall prüfen wird, als anteiliger schadenersatz gezahlt wird).
mfg vom
showbee
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Hi,
steht sogar in der StVO drin, unter §28.
Meine Mutter drohte mir früher immer übelste Schläge, wenn ich mit unserem Schlittenhund ohne Leine zu nahe an der Autobahn spazieren ging.
„Warum“ kann ich mir heute nur zu Gut vorstellen. Hund rennt auf BAB, Gefahrgut-Lkw macht einen „Schlenker“, Massenkarambolage, Tote…
gruß
dennis