Hallo,
lt. Hundesteuergesetz (und Art.105 GG) wird die Steuer doch nur für natürliche Personen erhoben.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Landeshauptstadt zu nicht beruflichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
(2) Ein Hund wird zu beruflichen Zwecken im Sinne des Abs. 1 gehalten, wenn die Kosten der Hundehaltung Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung sind
Fragen:
- Wie ist dann der Abs. 2 zu verstehen, wird ein gewerblicher Hund nun nicht besteuert? und
- wann wird ein Hund zu beruflichen Zwecken benutzt?
- Gilt dies auch, wenn der Hund zur Entspannen benötigt wird, da dieser ja Gassi muss und dies Entspannung für den Gassigeher wäre?
- Sind somit Arztkosten ect. Betriebsausgaben?
VG René