Hund und Firma

Hallo,

lt. Hundesteuergesetz (und Art.105 GG) wird die Steuer doch nur für natürliche Personen erhoben.

§ 2
Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Landeshauptstadt zu nicht beruflichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
(2) Ein Hund wird zu beruflichen Zwecken im Sinne des Abs. 1 gehalten, wenn die Kosten der Hundehaltung Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung sind

Fragen:

  1. Wie ist dann der Abs. 2 zu verstehen, wird ein gewerblicher Hund nun nicht besteuert? und
  2. wann wird ein Hund zu beruflichen Zwecken benutzt?
  3. Gilt dies auch, wenn der Hund zur Entspannen benötigt wird, da dieser ja Gassi muss und dies Entspannung für den Gassigeher wäre?
  4. Sind somit Arztkosten ect. Betriebsausgaben?

VG René

Servus,

lt. Hundesteuergesetz wird die Steuer doch nur für natürliche Personen erhoben.

Sie wird für das Halten von Hunden erhoben; in Berlin, wovon Du vermutlich sprichst, nur von natürlichen Personen: Alldieweil nur diese einen Haushalt haben und somit Halter im Sinn des Hundesteuergesetzes für Berlin sein können.

Befreiungen stehen in § 5.

Der Begriff des „gewerblichen Hundes“ ist im mir vorliegenden Text nicht definiert.

  1. wann wird ein Hund zu beruflichen Zwecken benutzt?

Als Wachhund, Schutzhund, Diensthund, Spürhund jeder Art. Auch z.B. als Führhund in Spe während Aufzucht und Ausbildung, wenn diese beruflich betrieben werden. Auch als Zirkushund. Kurz immer dann, wenn jemand mit dem Hund Geld verdient.

  1. Gilt dies auch, wenn der Hund zur Entspannen benötigt wird,
    da dieser ja Gassi muss und dies Entspannung für den
    Gassigeher wäre?

Wenn der Halter eine Entspannungsgassigehhundevermietung mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, ja. Sonst: Nein.

  1. Sind somit Arztkosten ect. Betriebsausgaben?

Für die Halter von gewerblich eingesetzten Wach-, Arbeits-, Spür- und Schutzhunden: Ja. Auch Zahnarztkosten für die Stahlkronen, wenn der Fang runderneuert wird.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

es ist immer wieder erfrischend, Deine Antworten zu lesen! :wink:

Es ist Sachsen. Die sind immer biss´l langsamer(gelassener trifft es eher!), daher kommt die Befreiung erst in §7!
§ 7
Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
1. Blindenführhunden,
2. Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen,
3. Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde
für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u. ä. Einrichtungen
untergebracht sind.

Und hier war/ist meine Diskrepanz. Denn lt. Grundgesetz dürften (mMn)für „gewerbliche Hunde“ keine Steuern anfallen, aber in Sachsen ist dies nicht eindeutig geregelt!?!
Oder doch?

  1. Gilt dies auch, wenn der Hund zur Entspannen benötigt wird,
    da dieser ja Gassi muss und dies Entspannung für den
    Gassigeher wäre?

Wenn der Halter eine Entspannungsgassigehhundevermietung mit
Gewinnerzielungsabsicht betreibt, ja. Sonst: Nein.

Klingt nach ner Geschäftsidee…muss ich mal Marktanalyse betreiben!:wink:

  1. Sind somit Arztkosten ect. Betriebsausgaben?

Für die Halter von gewerblich eingesetzten Wach-, Arbeits-,
Spür- und Schutzhunden: Ja. Auch Zahnarztkosten für die
Stahlkronen, wenn der Fang runderneuert wird.

Na, bei morgens Aronal und abends Elmex , wo hätte da Stahl ne Chance?

Bin ja schon froh, dass Sachsen Rottweiler nicht als „Kampfhunde“ sieht!

VG René

Servus,

aber in Sachsen ist dies nicht eindeutig geregelt!?!
Oder doch?

das ist in Löbau möglicherweise ganz anders als in Plauen: Die Erhebung von Hundesteuer ist Gemeindesache, daher die seltene Ausnahme Berlin, wo eben ein Land gleichzeitig Gemeinde ist, an die ich beim Stichwort „Gesetz“ gedacht habe. Es wäre hier also die Satzung über Hundesteuer der betreffenden Gemeinde zu befragen.

Na, bei morgens Aronal und abends Elmex , wo hätte da
Stahl ne Chance?

Im öffentlichen Dienst gibt es öfter mal Hunde, die mit Kronen versorgt sind: Die Ausbildung, da nicht als Sport betrieben, sondern von bezahlten Kräften geleistet, ist so teuer, daß sich für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit des „fertigen“ Oberstabsmalinois (weiß nicht, was es in diesen Laufbahnen für Titel gibt) schon Aufwand lohnt - die können allerdings teilweise auch Sachen, die nicht jeder kann, z.B. gibts angeblich Diensthunde für den Einsatz bei Geiselnahme-Situationen, die „entgegen ihrer Natur“ auf Gesichtssinn geschult sind, und denen ihr Führer „ihren Mann“ auf Distanz mit dem Finger zeigen kann, ohne daß Gefahr besteht, daß sie beim Zugriff an die Kindergärtnerin gehen, die direkt neben ihm steht.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

die Befragung der Satzung gab in meinen Augen (grauer Star) nicht viel her. Vieleicht siehst Du etwas?
http://www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_hu…

Und nun kommst Du mit dem Gesichtsinn des Hundes.
Dachte immer, meiner ist schon was besonderes. Der kann LINKS und RECHTS (nicht Gesinnung!!!).

VG René

Servus,

die Begriffsbestimmung in § 2 Abs 2 ist ganz elegant: Damit schanzt nämlich das Stadtsteueramt die Kabbelei mit mutmaßlich hundesteuerbefreiten Haltern dem Finanzamt zu - die Befreiung greift generell dann, wenn die Kosten der Haltung betrieblicher Aufwand, Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, d.h. immer dann, wenn die Haltung des Hundes in Zusammenhang mit irgendwelchen steuerbaren Einkünften steht.

Die Beurteilung, ob z.B. der Schrotthändler einen Wachhund für seinen Lagerplatz für seinen Schrotthandel braucht, oder ob er bloß die ohnehin vorhandene Fläche nutzt, um seinen zum privaten Vergnügen gehaltenen Hund mit ein bissel Auslauf auch ohne Begleitung und Aufsicht unterzubringen, wird durch die Formulierung dem FA überlassen, das Stadtsteueramt hängt sich da bloß noch dran.

Den verfassungsrechtlichen Aspekt kann ich nicht beurteilen, ich halte aber die Definition in der zitierten Satzung schon für recht weit gefasst - immer, wenn die Hundehaltung in irgendeinem gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang steht und wenn diese Veranlassung nach „objektiven Kriterien“ von privatem Interesse an der Hundehaltung abgegrenzt werden kann, greift die Steuerbefreiung.

Schöne Grüße

MM

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Hundesteuer Dresden
Hallo,

besten Dank. Nun ist es etwas klarer, wie es gemeint ist.

VG René