Hallo allesamt,
in einem Park in K. würde ein Rüde R angeleint spazierengeführt und man träfe dort auf eine ebenfalls angeleinte und läufige Hündin H. Sofern sowohl der Besitzer von R als auch der von H die Hunde ihren „Spass“ haben liessen, könnte dann der Besitzer von H später mit Hinweis auf § 833 Schadenersatz verlangen?
Gruss
norsemanna
Hallo,
verlangen könnte er, aber die Rechtsprechung zu gleichgelagerten Fällen geht immer davon aus, dass die Gefahr von der läufigen Hündin ausgeht. In erste Linie muss der Halter dafür sorgen, dass kein anderer Hund an seine Hündin rankommt. Von daher dürften Schadenersatzforderungen des Halters der Hündin sinnlos sein, zumal ja beide ihren Hunden „ihren Spaß“ ließen.
Das OLG Hamm, 6. Zivilsenat Az.: 6 U 44/93 vom 08.07.1993 hat z.B. diese Orientierungssätze beschlossen:
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Der Tierhalter haftet grundsätzlich auch für Schäden infolge eines unerwünschten Deckakts.
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Der Halter eines Rüden verletzt jedenfalls in ländlichen Gegenden nicht schon dadurch seine Aufsichtspflicht, dass er den Hund frei laufen lässt.
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Die Gefahr eines unerwünschten Deckaktes geht in erster Linie von der läufigen Hündin aus. Lässt der Halter der Hündin diese längere Zeit in einem umzäunten Garten unbeaufsichtigt, obwohl ihm bekannt ist, dass ein Rüde den Garten seit Tagen belagert und bereits in diesem eingedrungen ist, so kann es im Rahmen der Mitverschuldensabwägung gerechtfertigt sein, den Halter des Rüden von jeder Haftung für die unerwünschte Deckung der Hündin freizustellen.
(Quelle: Juris)
Gruss
Iru
Huhu!
Spitzen-Antwort, aber die geht ja schon viel zu weit. Im Beispielfall steht der Hündinnenbesitzer ja daneben, also kann von einem „unerwünschten Deckakt“ keine Rede mehr sein.
In NRW und vielen anderen Bundesländern ist es so, dass, wer einen ordentlich großen Hund halten will, der Ordnungsbehörde nachweisen muss, dass er so eine gewisse Grundahnung von dem hat, was er tun will. Dazu gehört das Wissen, dass Deckakte zu Schwangerschaften führen können. Wenn jetzt jemand fröhlich daneben steht, wenn seine Hündin besprungen wird, dann ist es doch unbillig, überhaupt von einem „Mit“-Verschuldensanteil zu sprechen.
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