Hund wird von Kind gefüttert und veletzt sich

Liebe/-r Experte/-in,

ich hab den Hund meiner Tochter in Pflege. Gestern hatte ich noch den 2jährigen Sohn meiner anderen Tocher tagsüber in Obhut, da diese arbeiten musste. Das Kind hatte ein Eis am Stiel und hielt es dem Hund vor die Nase. Der veschlang es ohne zu zögern mitsamt Stiel und es ging ihm am nächsten Tag sehr schlecht. Ich musste zum Tierarzt und bezahlte für die Untersuchungen 200 €. Der Tierarzt sagte mir das der Stiel wahrscheinlich heraus operiert werden muss, und das mindestens noch einmal 400 € kosten würde.
Kann ich meine Privat Haftpflicht Versicherung dafür belangen, da ich meiner Meinung nach meine Aufsichtspficht verletzt habe ?
PS. Die Mutter des Kindes hat keine eigene Haftpflichtversicherung.

Vielen Dank Hans-Jürgen

Der Ansatz mit der Aufsichtspflichtverletzung ist zwar richtig, aber der Hund wurde in Obhut genommen durch die Pflege, damit ist das Tier quasi zum eigenen Hund geworden. Daraus resultiert, dass es sich aller Wahrscheinlichkeit nach hier um einen sogenannten Eigenschaden handelt, der über die private Haftpflichtversicherung nicht versichert ist.

MfG
CKH

Guten Tag!

Zunächst einmal und weil es um einen Hund geht, möchte ich es mal so ausdrücken, daß ich nicht beabsichtige, mich an Ihrer teilweise sehr unscharfen Verwendung verschiedener Termina FESTZUBEISSEN! :wink:

Ich übersetze einefach kurz was Sie sagen möchten:

Sie gehen von einer Verletzung der Aufsichtspflicht im inblick auf Ihren Enkel aus, die dazu führte, daß der Hund Ihrer Tochter verletzt, sprich Ihre Tochter geschädigt wurde, da ihr nunmehr Krankheitskosten für den Hund entstehen.

Sie können dies gerne Ihrer Haftpflichtversicherung mitteilen.

Daß diese aufgrund von Aufsichtspflichtverletzung eine Zahlung leisten wird, bezweifle ich jedoch sehr stark. Dazu müßten Sie Hund und Kind schon über Stunden nicht beaufsichtigt haben, was sicherlich nicht der Fall ist, da das Essen eines Eises in der Regel auch bei einem Kleinkind nicht mehrere Stunden in Anspruch nimmt. Zudem käme in diesem Fall und insbesondere in Zusammenhang mit der Tatsache, daß Hunde, obwohl Schokolade eine toxische Wirkung auf sie hat, meist einen solchen Heißhunger auf Eis entwicklen, daß der ungleiche Kampf zwischen den beiden Gattungen auf jeden Fall so ausgehen muß, daß der Inhalt der Hand des Kindes zwangsläufig im Hundemagen landet. In diesem Fall ist der Hund das Opfer seiner eigenen Gier.

Wie Sie schon so richtig schrieben, wird das Kind selbst, dem jegliches Verständnis für das Wegnehmen des Eises mit Stil fehlt, natürlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, zumal den Hund selbst, der aber ebensowenig Verständnis in der Sache hatte nun ebenfalls keine Schuld trifft.

Insofern kommen Sie in´s Spiel, der die Aufsichtspflicht hatte, wobei die Auslegung eben so ist, daß Sie hier schon einen sehr groben Verstoß begangen haben müßten, damit Ihnen eine Haftung aufgebürdet werden könnte.

Nun gibt es eine zunehmende Zahl von Versicherungsgesellschaften (Wir guten Makler kennen und empfehlen sie alle), die auch dann eine Leistung erbringen, wenn ein nicht deliktfähiges Kind sich etwas zu Schulden kommen läßt und eigentlich aufgrund des Alters gar keine Haftung seitens des Kindes möglich ist.

Ob Sie jetzt zufällig bei einer Gesellschaft gelandet sind, die dieses Risiko mit abdeckt, kann ich Ihnen natürlich nicht sagen, da ich kein Hellseher bin, aber ein Blick in die allgemeinen und besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen/Klauseln zur Privathaftftpflichtversicherung sollte hier Aufschluß bringen.

Was die Mutter des Kindes (Ihre Tochter) angeht, so sollte sie DRINGENDST die etwa 50 Euro im Jahr aufbringen und die bekanntermaßen WICHTIGSTE Versicherung überhaupt abzuschliessen… und dann soll sie auch direkt darauf achten, daß sie die Deliktunfähigkeitsklausel mit im Vertrag hat.
Sie hat zwar in diesem Fall "Glück, da sie die Aufsichtspflicht abgegeben hatte, aber das muß ja nicht immer so sein!

Beobachten Sie bitte die weiteren Futterkämpfe zwischen Kind und Hund aufmerksam, bzw. füttern Sie in Anwesenheit des Hundes künftig das Kind am Besten auf einem Hochstuhl und kaufen Sie nur noch Löffeleis… obwohl… :wink: Viel Glück bei der Abwicklung!

Deine PHv wird wahrscheinlich ablehnen, außer das Hūten von Hunden ist ausdrücklich mitversichert! Deine Tochter hat hoffentlich eine Tierhalter- HV? Dort ist im Regelfall das Hüterrisiko mitversichert und die ist in deinem Fall dann zuständig.
MfG
Dr.Schamberger

Hallo Hans-Jürgen,

Ein Kind unter 7 Jahren ist nicht deliktfähig und kann für sein Handeln nicht bestraft werden, deswegen bekommt man in der Regel auch keinen Deckungsschutz über die Haftpflichtversicherung. Wenn jedoch eine Erwachsene Person die Aufsichtspflicht hatte und diese verletzt hat,dann besteht Deckung über den Vertrag der Person.
Also muss hier dargelegt werden, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde, weil man Hund und Kind alleine im selben Raum gelassen hat.
Ich hoffe ich konnte helfen.

Gruß Lars

…wenn, dann nur, sofern die PHV die spez. Rubrik „deliktunfhähige Personen“ beinhaltet.
Kinder unter sieben Jahren sind deliktunfähig.
Dies macht nicht jeder PHV-Tarif.

Daher ist es das Beste, in den Vertrag zu schauen und / oder den Vermittler / Betreuer des Vertrags zu fragen.
Für meine Mandanten wäre es selbstverständlich, sich mit sowas an mich zu wenden.

Wenn künftig mal eine (Haftpflicht-)Versicherung gewünscht wird, bei der kompetente und unabhängige Beratung & Betreuung im Interesse des VN vor und während der Vertragslaufzeit und insbesondere im Schadenfall bereits inklusive ist, stehe ich gern im Direktkontakt (Kontaktdaten im Impressum meiner wwwebsite) zur Verfügung.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo,

ich gehe davon aus, dass keines Ihrer Kinder noch bei Ihnen wohnt.

Da das 2 jährige Kind nach den gesetzlichen Regelungen noch nicht selbst haftet, ist dieses - respektive die Eltern - nicht verpflichtet die Tierarztrechnung zu übernehmen.

Hier gilt es zu prüfen, inwieweit Sie selbst haften, weil Sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Gleichzeitig wird aber auch zu prüfen sein, inwieweit Sie für Schäden aufkommen müssen, weil Sie entgegenkommenderweise unentgeltlich geholfen haben und den Hund beaufsichtigt haben. Dies könnte dazu führen, dass Sie unabhängig von einer Aufsichtspflichtverletzung für die Tierartzrechnung einzustehen haben.

Auf jeden Fall ist Ihre Privathaftpflichtversicherung der zuständige Ansprechpartner. Diese prüfen dann den Sachverhalt. Sollten Sie nach den gesetzlichen Regelungen erstattungspflichtig für die Tierartztrechnung sein, wird der Versicherer diese grundsätzlich übernehmen.

Sollte die Prüfung ergeben, dass Sie nicht erstattungspflichtig sind, wird der Hundehalter selbst für die Kosten aufkommen müssen.

Viele Grüße
NB

Interessanter Fall und keine Ahnung!
Es mag sein, dass manche Konzepte diesen Fall abdecken, aber bestimmt nicht alle!
glück auf
pe sturm

Ach ja, die Mutter des Kindes haftet auf gar keinen Fall. Sie hat die Obhut auf Sie übertragen?
Meine Frage ist, ob Sie in der Haftung gegenüber der Hundeeigentümerin sind? Und ob dies Ihre PHV trägt!?

glück auf
pe sturm

Liebe/-r Experte/-in,

ich hab den Hund meiner Tochter in Pflege. Gestern hatte ich
noch den 2jährigen Sohn meiner anderen Tocher tagsüber in
Obhut, da diese arbeiten musste. Das Kind hatte ein Eis am
Stiel und hielt es dem Hund vor die Nase. Der veschlang es
ohne zu zögern mitsamt Stiel und es ging ihm am nächsten Tag
sehr schlecht. Ich musste zum Tierarzt und bezahlte für die
Untersuchungen 200 €. Der Tierarzt sagte mir das der Stiel
wahrscheinlich heraus operiert werden muss, und das mindestens
noch einmal 400 € kosten würde.

Ein gieriger Hund… gut, dass er nicht das Kind erwischt hat…

Kann ich meine Privat Haftpflicht Versicherung dafür belangen,

Man kann seine eigene Haftpflichtversicherung nicht für irgendwas belangen! Das „Funktionsprinzip“ ist anders:

Also:
Jemand der haftpflichtversichert ist schädigt jemanden und haftet dafür aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.
Der Geschädigte (Tierbesitzer=Tochter 1) macht Ansprüche gegenüber dem Schädiger (das Kind von Tochter 2 in diesem Fall) geltend.
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers übernimmt die finanziellen Verpflichtungen aus dieser Haftung.

Kinder unter 7 Jahren haften aber nicht…

Entweder die Haftpflichtversicherung der Tochter 1 greift trotzdem für Kinder weil es entsprechend vereinbart ist (aber diese ist offensichtlich überhaupt nicht vorhanden) oder man kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachweisen. Da könnte dann Deine Haftpflichtversicherung ins Spiel kommen. Das würde ich hier aber noch nicht sehen.

da ich meiner Meinung nach meine Aufsichtspficht verletzt habe?

Ich sehe hier keine Aufsichtspflichtverletzung, da Du die beiden ja wohl nicht alleine gelassen hast. Wenn man dabei steht und es nicht verhindern kann, liegt keine Aufsichtspflichtverletzung vor.

PS. Die Mutter des Kindes hat keine eigene
Haftpflichtversicherung.

(s.o.)
Die sollte Sie aber schleunigst abschließen! Damit kann man sich sein ganzes Leben ruinieren!

Vielen Dank Hans-Jürgen

Ich würde vorsorglich den Vorfall der eigenen Haftpflichtversicherung melden.

Allerdings würde ich das eher in den Bereich des privaten Pechs einordnen und wenig Aussicht auf Erfolg sehen…