Hallo,
ein Vermieter kann einen Hundebesuch nicht grundsätzlich verbieten, aber regelmäßig wiederkehrende oder andauerne Besuche werden einer Tierhaltung gleichgesetzt und die kann der VM verbieten.
Er kann sogar eine einmal erteilte Haltungserlaubnis widerrufen, wenn der Hund Mietmieter erheblich stört oder gefährdet (dies beinhaltet auch eine vorhandene Allergie).
Denn der VM hat die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/536a.html
Ein Mieter mietet immernoch das Eigentum eines Vermieters.
Verschlechtert sich die Mietsache aber, hat der Mieter das Recht diese Verschlechterung anzumahnen und Abhilfe zu fordern, wieder mit:
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/536a.html
Aber bei Wohnhaus/2 Parteien/ einer davon VM wieder der Hinweis auf: http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html
In dem Haus wohnen die besagten Mieter ganz oben, im Stock
drunter der Vermieter und ganz unten hatte der VM einen Laden
welcher nun von Bekannten von ihm bewohnt wird.
Wurde der Laden denn inzwischen als Wohnraum umgewandelt? Das Gewerbemietrecht weicht vom Wohnungsmietrecht ab und auch steuerlich wird Gewerbe meines Wissens anders bewertet.
Ob eine erleichterte Kündigung auch hier möglich wäre, weiß ich nicht.
Gruß
M.