Ein Hund kann wohl erst dann belästigen, wenn er da ist. Und
erst dann kan sich auch ein Nachbar beschweren. Deshalb ist es
vorher eben kein triftiger Grund.
Beschränkungen der Erlaubnis oder des Verbots
Die weit verbreitete Ansicht, dass die Haltung von Haustieren, die keine Kleintiere sind, grundsätzlich erlaubt sein müsse, ist falsch.
Die Haltung größerer Tiere wie Hunde oder Katzen bedarf der Zustimmung bzw. der Erlaubnis des Vermieters, auch wenn nichts im Mietvertrag steht. Dies liegt vor allem daran, dass diese Tiere Belästigungen anderer Hausbewohner verursachen können oder eine Gefahr für die Mietsache darstellen können. Beispiele sind lautes oder ständiges Gebell oder Gejaule oder Möglichkeit der Verunreinigung des Hausgrundstücks durch die Tiere.
Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob das betroffene Haustier ( „Mein Fido ist aber ganz lieb, stubenrein und bellen tut er auch fast nicht“) im Einzelfall tatsächlich keinerlei Störungen verursacht. Tiere sind Lebewesen und können ihr Verhalten ändern, wie auch Tierhalter ihr Verhalten ändern können.
Ferner ist der Vermieter dem Risiko ausgesetzt, dass andere Mieter des Hauses die Miete mindern, weil sie von dem Tier eines anderen belästigt oder gar bedroht werden. Im Umkehrschluß muß es dem Vermieter daher erlaubt sein, die Haltung größerer Tiere von seiner Zustimmung abhängig zu machen um seine Interessen wahren zu können.
Der Vermieter ist in seinem Ermessen, ob er die Erlaubnis erteilt oder nicht, unter anderem daran gebunden, dass er seinem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gewähren muss. Hierzu kann auch die Haltung eines Tieres gehören, sofern vom Tier keine Störungen oder Gefahren ausgehen, welche den Frieden der Hausgemeinschaft stören könnten. Bei erheblichen Belangen des Mieters oder wenn der Vermieter anderen Mietern des Hauses die Tierhaltung bereits erlaubt hat, kann die Abwägung schneller zugunsten des Mieters ausfallen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013 muss der Vermieter eine konkrete Prüfung in jedem Einzelfall vornehmen und kann nicht auf sein übliches Vorgehen verweisen.