Hundehaltung in der Mietwohnung

Zitat aus dem Mietvertrag: „Die Haltung von Kleintieren ist dem Mieter ohne Zustimmung des Vermieters gestattet […]. Die Haltung von Hunden und Katzen sowie anderer Tiere bedarf der Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung darf nur aus triftigem Grund verweigert werden. Sie gilt nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, wenn eine Belästigung der Nachbarn oder eine Beeinträchtigung der Mietsache eingetreten ist.“

Die Wohnung befindet sich in einem alten, sanierten Bauernhaus im Dachgeschoss. Die einzigen Nachbarn besitzen zwei (Haus-)Katzen. 
Bei der Anfrage des Mieters an den Vermieter, ob ein (kleinbleibender) Hund gehalten werden dürfe, kam vom Vermieter direkt eine Absage. Ohne detailierte Beschreibung des Hundes (Größe, Rasse,…) vom Mieter und ohne triftigen Grund für die Absage des Vermieters. 
Wie sieht es nun mit dem Mietrecht aus? Denn wie man weiß, unterscheiden sich Hunde stark in Größe, Art und Charakter. Darf der Vermieter dem Mieter einfach ein „Nein“ aufdrücken und somit ALLE Hunderassen, ohne triftigen Grund verbieten?

Hallo!

Nein, darf er nicht.
Oder warum muss er sich nicht an den eigenen Vertrag halten ?

Hunde/Katzen sind generell möglich, man muss zwar fragen( eigentlich anzeigen, ich habe ein Tier) aber verboten werden darf es eben nur mit einem trifftigen Grund.

Das kann dann die Rasse oder Körpergröße des Hundes sein.

Den Grund möge er mal benennen.

MfG
duck313

Hallo, danke für die schnelle Antwort.
Der Vermieter wurde nochmal kontaktiert, immernoch ist ihm völlig egal um welche Größe oder Rasse es sich handelt. Seine Begründung war: „Der Hund könnte in der Wohnung etwas kaputt machen oder bellen.“

Ist das nun absolut unanfechtbar?

Danke

Hallo, danke für die schnelle Antwort.
Der Vermieter wurde nochmal kontaktiert, immernoch ist ihm
völlig egal um welche Größe oder Rasse es sich handelt. Seine
Begründung war: „Der Hund könnte in der Wohnung etwas kaputt
machen oder bellen.“

Ist das nun absolut unanfechtbar?

Hi,

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/tierhaltung.html

ich persönlich würde den Wunsch des Vermieters akzeptieren.

Gruß
Tina

Hallo!

Warum hat er denn dann den Vertrag mit der Klausel unterschrieben, wenn er meint sich jetzt nicht daran halten zu müssen ?

Der bloße Verdacht, der Hund könnte etwas anrichten/stören ist kein triftiger Grund.

Denn dafür hat er sich in der Klausel ja den Widerruf der Erlaubnis vorbehalten.
Stellt der Hund etwas (schwerwiegendes, störendes) an, dann muss er eben wieder abgeschafft werden oder Mieter muss ausziehen.
Und für Schäden durch Hund an Wohnung muss der Mieter sowieso haften.

Nur was will man machen ?
Man schafft sich Hund an und wartet ab ? Folgt daraufhin etwas vom Vermieter wird man sehen, notfalls muss ein Gericht das klären.

MfG
duck313

Hallo!

Warum hat er denn dann den Vertrag mit der Klausel
unterschrieben, wenn er meint sich jetzt nicht daran halten zu
müssen ?

Hi,

welche Klausel denn jetzt genau?

Der bloße Verdacht, der Hund könnte etwas anrichten/stören ist
kein triftiger Grund.

Bitte?

Zitat aus meinem Link von unten:

_Die weit verbreitete Ansicht, dass die Haltung von Haustieren, die keine Kleintiere sind, grundsätzlich erlaubt sein müsse, ist falsch.

Die Haltung größerer Tiere wie Hunde oder Katzen bedarf der Zustimmung bzw. der Erlaubnis des Vermieters, auch wenn nichts im Mietvertrag steht. Dies liegt vor allem daran, dass diese Tiere Belästigungen anderer Hausbewohner verursachen können oder eine Gefahr für die Mietsache darstellen können. Beispiele sind lautes oder ständiges Gebell oder Gejaule oder Möglichkeit der Verunreinigung des Hausgrundstücks durch die Tiere.

Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob das betroffene Haustier ( „Mein Fido ist aber ganz lieb, stubenrein und bellen tut er auch fast nicht“) im Einzelfall tatsächlich keinerlei Störungen verursacht. Tiere sind Lebewesen und können ihr Verhalten ändern, wie auch Tierhalter ihr Verhalten ändern können._

Denn dafür hat er sich in der Klausel ja den Widerruf der
Erlaubnis vorbehalten.

Welche Erlaubnis denn nun?

Zitat aus dem UP:

„Die Haltung von Kleintieren ist dem Mieter ohne Zustimmung des Vermieters gestattet […]. Die Haltung von Hunden und Katzen sowie anderer Tiere bedarf der Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung darf nur aus triftigem Grund verweigert werden. Sie gilt nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, wenn eine Belästigung der Nachbarn oder eine Beeinträchtigung der Mietsache eingetreten ist.“

Das ist keine generelle Erlaubnis, vielmehr behält sich der Vermieter vor, für jeden Einzelfall zu entscheiden.

Gruß
Tina

Auf der Website des DMB (Deutscher Mieterbund), gibt es noch folgendes zur Hundehaltung in Mietwohnungen: „Yorkshireterrier sind wie Kleintiere immer erlaubt, egal was im Mietvertrag steht. Grund ist, dass sie andere Hausbewohner erfahrungsgemäß nicht belästigen (LG Kassel 1 S 503/96; LG Düsseldorf 24 S 90/93)“

Es gibt also sehr wohl Ausnahmen, wenn ich es richtig verstanden habe? Warum schreibt der Vermieter in den Mietvertrag " Die Zustimmung darf nur aus triftigem Grund verweigert werden. " wenn komplett ohne Aushnahme alle Hunde verboten sind?

Gruß

Auf der Website des DMB (Deutscher Mieterbund), gibt es noch
folgendes zur Hundehaltung in Mietwohnungen: „Yorkshireterrier
sind wie Kleintiere immer erlaubt, egal was im Mietvertrag
steht. Grund ist, dass sie andere Hausbewohner erfahrungsgemäß
nicht belästigen (LG Kassel 1 S 503/96; LG Düsseldorf 24 S
90/93)“

Hi,

es gibt Gerichte die sehen das so und Gerichte, die sehen das anders:

http://www.immonet.de/umzug/umzugstipps-tierbesitzer…

Es gibt also sehr wohl Ausnahmen, wenn ich es richtig
verstanden habe? Warum schreibt der Vermieter in den
Mietvertrag " Die Zustimmung darf nur aus triftigem Grund
verweigert werden. " wenn komplett ohne Aushnahme alle Hunde
verboten sind?

weil er das schreiben muß, da die Klausel ansonsten ungültig ist.

Gruß
Tina

http://www.immonet.de/umzug/wissenswertes-rechtliche…

Aber das das Bellen eines Yorkis nur ein leises Krächzen sein soll, halte ich für ein Gerücht. Zumindest der Yorki, den meine Eltern hatten, konnte ziemlich deutlich bellen und das in einer nicht gerade gefälligen Tonlage und ziemlich ausdauern.

Vielleicht will der VM nicht, weil schon 2 Katzen im Haus leben und das Zusammenleben Hund/Katze nicht immer ungetrübt ist.

falsche hervorhebung. nicht:

„Die Haltung von Kleintieren ist dem Mieter ohne Zustimmung
des Vermieters gestattet […]. Die Haltung von Hunden und
Katzen sowie anderer Tiere bedarf der Zustimmung des
Vermieters.
Die Zustimmung darf nur aus triftigem Grund
verweigert werden. Sie gilt nur für den Einzelfall und kann
widerrufen werden, wenn eine Belästigung der Nachbarn oder
eine Beeinträchtigung der Mietsache eingetreten ist.“

sondern:

„Die Haltung von Kleintieren ist dem Mieter ohne Zustimmung
des Vermieters gestattet […]. Die Haltung von Hunden und
Katzen sowie anderer Tiere bedarf der Zustimmung des
Vermieters. Die Zustimmung darf nur aus triftigem Grund
verweigert werden.
Sie gilt nur für den Einzelfall und kann
widerrufen werden, wenn eine Belästigung der Nachbarn oder
eine Beeinträchtigung der Mietsache eingetreten ist.“

wo ist der triftige grund denn hier? und nicht einen ausdenken, was alles sein könnte. es ist die pflicht des vermieters, ihn zu nennen.

btw., es hat natürlich einen grund, dass die klausel ohne die einschränkung ungültig wäre. ich verstehe deshalb deine behauptung nicht, dass man diese einschränkung nun einfach übergehen kann.

falsche hervorhebung. nicht:

würdest Du bitte mir überlassen was ich in welchem Text markiere oder nicht. Die Markierung ist richtig.

„Die Haltung von Kleintieren ist dem Mieter ohne Zustimmung
des Vermieters gestattet […]. Die Haltung von Hunden und
Katzen sowie anderer Tiere bedarf der Zustimmung des
Vermieters.
Die Zustimmung darf nur aus triftigem Grund
verweigert werden. Sie gilt nur für den Einzelfall und kann
widerrufen werden, wenn eine Belästigung der Nachbarn oder
eine Beeinträchtigung der Mietsache eingetreten ist.“

sondern:

„Die Haltung von Kleintieren ist dem Mieter ohne Zustimmung
des Vermieters gestattet […]. Die Haltung von Hunden und
Katzen sowie anderer Tiere bedarf der Zustimmung des
Vermieters. Die Zustimmung darf nur aus triftigem Grund
verweigert werden.
Sie gilt nur für den Einzelfall und kann
widerrufen werden, wenn eine Belästigung der Nachbarn oder
eine Beeinträchtigung der Mietsache eingetreten ist.“

wo ist der triftige grund denn hier? und nicht einen
ausdenken, was alles sein könnte. es ist die pflicht des
vermieters, ihn zu nennen.

Das muß sie mit dem Vermieter klären, notfalls vor Gericht. Aber das es nur eine Formalie ist, ist eben nicht richtig.

btw., es hat natürlich einen grund, dass die klausel ohne die
einschränkung ungültig wäre. ich verstehe deshalb deine
behauptung nicht, dass man diese einschränkung nun einfach
übergehen kann.

Das hast Du falsch verstanden. Ich habe nicht behauptet, das man diese Einschränkung einfach übergehen kann. Meine Behauptung ist, das der Vermieter nicht generell zustimmen muß und man ohne die Zustimmung eben nicht einfach einen Hund halten darf.

Meine persönliche Meinung ist die, das man sich nicht einfach ohne Zustimmung des Vermieters einen Hund anschaffen sollte. Ist einem die Hundehaltung so wichtig, kann man sich entweder eine Wohnung suchen, in der Hundehaltung erlaubt ist oder man klagt eben auf Zustimmung.

Die Chance das der Vermieter einen vor Gericht anerkannten Grund findet um die Zustimmung zu verweigern stehen 50:50.

falsche hervorhebung. nicht:

würdest Du bitte mir überlassen was ich in welchem Text
markiere oder nicht. Die Markierung ist richtig.

nein. denn sie geht voll am thema des threads vorbei.

nein. denn sie geht voll am thema des threads vorbei.

Tut sie nicht, denn nach wie vor braucht man die Zustimmung des Vermieters:

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/tierhaltung.html

_Beschränkungen der Erlaubnis oder des Verbots

Die weit verbreitete Ansicht, dass die Haltung von Haustieren, die keine Kleintiere sind, grundsätzlich erlaubt sein müsse, ist falsch.
Die Haltung größerer Tiere wie Hunde oder Katzen bedarf der Zustimmung bzw. der Erlaubnis des Vermieters, auch wenn nichts im Mietvertrag steht. Dies liegt vor allem daran, dass diese Tiere Belästigungen anderer Hausbewohner verursachen können oder eine Gefahr für die Mietsache darstellen können. Beispiele sind lautes oder ständiges Gebell oder Gejaule oder Möglichkeit der Verunreinigung des Hausgrundstücks durch die Tiere.
Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob das betroffene Haustier ( „Mein Fido ist aber ganz lieb, stubenrein und bellen tut er auch fast nicht“) im Einzelfall tatsächlich keinerlei Störungen verursacht. Tiere sind Lebewesen und können ihr Verhalten ändern, wie auch Tierhalter ihr Verhalten ändern können.
Ferner ist der Vermieter dem Risiko ausgesetzt, dass andere Mieter des Hauses die Miete mindern, weil sie von dem Tier eines anderen belästigt oder gar bedroht werden. Im Umkehrschluß muß es dem Vermieter daher erlaubt sein, die Haltung größerer Tiere von seiner Zustimmung abhängig zu machen um seine Interessen wahren zu können.
Der Vermieter ist in seinem Ermessen, ob er die Erlaubnis erteilt oder nicht, unter anderem daran gebunden, dass er seinem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gewähren muss. Hierzu kann auch die Haltung eines Tieres gehören, sofern vom Tier keine Störungen oder Gefahren ausgehen, welche den Frieden der Hausgemeinschaft stören könnten. Bei erheblichen Belangen des Mieters oder wenn der Vermieter anderen Mietern des Hauses die Tierhaltung bereits erlaubt hat, kann die Abwägung schneller zugunsten des Mieters ausfallen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013 muss der Vermieter eine konkrete Prüfung in jedem Einzelfall vornehmen und kann nicht auf sein übliches Vorgehen verweisen.
Die Erlaubnis des Vermieters gilt im Zweifel nur für das betreffende Tier erteilt, AG Kassel, WuM 1987, S. 144.
Geben die Umstände dazu Anlaß, kann der Vermieter vom Mieter als Vorbedingung zur Erlaubniserteilung den Abschluß oder den Nachweis einer einschlägigen Versicherung verlangen, z.B. einer Wasserschadenversicherung bei Auqarienhaltung.
nach oben
Grundsätzlich muß der Vermieter dem Wunsch des Mieters nach Erlaubniserteilung nicht ohne weiteres nachkommen. Dies kann aber dann der Fall sein, wenn
andere Mieter des Hauses bereits ein Haustier halten
(erhebliche), jedenfalls nachvollziehbare Belange des Mieters betroffen sind
Der Vermieter darf bei der Erlaubnisverweigerung nicht rechtsmissbräuchlich handeln. Sind erhebliche Belange des Mieters betroffen, hat der Vermieter Gründe anzuführen, warum er die Erlaubnis verweigert.
Im Einzelfall können die Belange des Mieters überwiegen, z.B. wenn der Blinde auf einen Blindenhund angewiesen ist, AG Münster in WuM 1992, S.116 und andere. Tierhaltung aus psychischen Gründen soll nur dort erlaubt werden müssen, wo die psychischen Gründe erhebliches Gewicht haben, LG Hamburg, WuM 1996, S. 532.
Mittlerweile scheinen die Interessen des Vermieters nach der BGH-Entscheidung vom 20.03.2013 nicht mehr grundsätzlich höher gewichtet zu sein als die des Mieters, so dass neuere Urteile öfter zugunsten des Mieters ausfallen könnten.
nach oben_

Grundsätzlich muß der Vermieter dem Wunsch des Mieters nach
Erlaubniserteilung nicht ohne weiteres nachkommen.
Dies kann
aber dann der Fall sein, wenn
andere Mieter des Hauses bereits ein Haustier halten
(erhebliche), jedenfalls nachvollziehbare Belange des Mieters
betroffen sind
Der Vermieter darf bei der Erlaubnisverweigerung nicht
rechtsmissbräuchlich handeln. Sind erhebliche Belange des
Mieters betroffen, hat der Vermieter Gründe anzuführen, warum
er die Erlaubnis verweigert.

Und ich gehe nach wie vor davon aus, das ohne Zustimmung des Vermieters kein Hund gehalten werden darf. Eine nicht ausreichende Begründung gegen eine Hundehaltung bedeutet meiner Meinung nach nicht, das ein Hund gehalten werden darf. Vielmehr gehe ich davon aus, das in diesem Fall auf die Erlaubnis der Hundehaltung geklagt werden muß.

Eine unwirksame Haustierklausel bedeutet ja auch nicht, das eine Erlaubnis zur Tierhaltung nicht notwendig ist.

Solltest Du hier andere Informationen haben, bitte ich um entsprechende Verlinkung.

Moin,

Die Chance das der Vermieter einen vor Gericht anerkannten
Grund findet um die Zustimmung zu verweigern stehen 50:50.

wie kommst du bei dem geschilderten Fall auf ein derartiges Chancenverhältnis?

Gruß

TET

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Moin,

Die Chance das der Vermieter einen vor Gericht anerkannten
Grund findet um die Zustimmung zu verweigern stehen 50:50.

wie kommst du bei dem geschilderten Fall auf ein derartiges
Chancenverhältnis?

Hi,

wieso nicht? Auch kleine Hunde bedürfen der Zustimmung:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/hund.htm

Es wohnt zumindest noch eine Partei im Haus. Die Möglichkeit einer Belästigung dieser Partei ist also gegeben.

Ein besseres Verhältnis wäre für mich dann gegeben, wenn die weitere Partei bestätigt, gegen die Haltung eines Hundes keine Einwände zu haben.

Gruß
Tina

nein. denn sie geht voll am thema des threads vorbei.

Tut sie nicht, denn nach wie vor braucht man die Zustimmung
des Vermieters:

das hat niemand bestritten. die frage lautete:
„Darf der Vermieter dem Mieter einfach ein „Nein“ aufdrücken und somit ALLE Hunderassen, ohne triftigen Grund verbieten?“

und deshalb gilt weiterhin der satz oben.

Moin,

du hast also geraten oder dir willkürlich etwas ausgedacht. Eine obskure theoretische Belästigung ist eben kein triftiger Grund. Ein triftiger Grund muss schon irgendwie etwas konkreter sein.

Gruß

TET

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Moin,

du hast also geraten oder dir willkürlich etwas ausgedacht.
Eine obskure theoretische Belästigung ist eben kein triftiger
Grund. Ein triftiger Grund muss schon irgendwie etwas
konkreter sein.

Hi,

nein, ich habe eine Einschätzung nach den vorhandenen Angaben gemacht, warum ich das Risiko bei 50:50 halte.

Und der DMB sagt:

Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte das Urteil. „Es ist letztlich kein Grund ersichtlich, warum Mieter nicht einen kleinen Hund halten dürfen, wenn der niemanden im Haus stört und sich kein Nachbar beschwert“, erklärte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten in Berlin.

Dieses Risiko ist gegeben wenn es sich um mehr als eine im Haus wohnende Partei handelt. Und gerade kleine Hunde neigen zum kläffen.

Zudem scheint der VM Tierhaltung nicht generell abgeneigt zu sein, da die Nachbarn ja Katzen halten.

Gruß
Tina

Ich glaube wir reden aneinander vorbei.

Der Mieter hat „nein“ gesagt und damit die Hundehaltung verboten.

Das er dieses Verbot nicht begründet hat, bedeutet nicht, das ein Hund gehalten werden darf. Ich gehe davon aus, das nun aufgrund der fehlerhaften Ablehnung eine Genehmigung erklagt werden muß.

Das die fehlerhafte Ablehnung dazu führt, das man ein Tier halten darf sehe ich nicht.

Solltest Du entsprechende andere Informationen haben, bitte ich um einen entsprechenden Link.