Hundehaltung in der Mietwohnung

Hallo,

ganz druckfrisch, vielleicht mal durchlesen:

http://www.pressrelations.de/new/standard/result_mai…

Grüße
Andreas

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hi

http://www.pressrelations.de/new/standard/result_mai…

und was hat das mit diesem Fall zu tun? In der Klausel vom Threaderöffner stand m.W. nix von Zierfischen o.ä. und der ganze Rechtstreit ging (o.k. ich habs nur überflogen !!) darum, dass die gesamte Klausel "Katzen und Hunde vielleicht, Zierfische ja " … unwirksam sein könnte, weil man daraus ein Hamsterhaltungsverbot ablesen könnte, was wiederum nicht verboten werden darf

… aber solange nur „Katzen und Hunde vielleicht“ drinsteht, ist alles einigermassen Emissionsfreie Kleingetier erlaubt und dann ist die Klausel m.E. wirksam

Gruß H.

Hundehaltung habe ich z.B. trotzdem explizit ausgeschlossen
und Katzenhaltung nur auf Nachfrage, weil im Haus in der
Wohnung
direkt dadrüber eine Frau mit einer ausgeprägten
Hundephobie wohnt - sprich ein Hund müsste sowieso früher oder
später wieder verschwinden, das wollte ich dem potentiellen Hund (!)
ersparen.

Nehmen wir an, die Klausel lautet wie folgt:

"Tierhaltung, Taubenfütterung, Mieterhaftung

Tierhaltung (z.B. Hunde- und Katzenhaltung) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Sie wird nur für den Einzelfall erteilt und kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses widerrufen werden. Einer Zustimmung bedarf es nicht für solche Kleintiere, durch deren Haltung keinerlei Schäden, Belästigungen oder Gefährdungen entstehen können.
Eine erteilte Zustimmung erlischt im Zweifel mit dem Tod oder der Abschaffung des Tieres.
Dem Mieter ist untersagt, Tauben vom Grundstück aus zu füttern.
Der Mieter haftet für alle aus Tierhaltung und unerlaubter Taubenfütterun entstehenden Schäden am Eigentum des Vermieters."

Ich meine auch, mal irgendwo gelesen zu haben, daß der Zusatz „schriftliche“ Genehmigung so eine Klausel unwirksam macht.

Weiter müßte nach dieser Klausel der Vermieter doch Details wissen um den „Einzelfall“ zu beurteilen.
Im aktuellen Urteil vom BGH ist das auch so ausgesprochen worden. Nach Ansicht des BGH sei „bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten“ vorzunehmen.
Das geht ja schonmal gar nicht, wenn der Vermieter keine Details wie Rasse usw. kennt.

hi

Ich meine auch, mal irgendwo gelesen zu haben, daß der Zusatz
„schriftliche“ Genehmigung so eine Klausel unwirksam macht.

ich sehe diese Klausel irgendwie eher als Schutz des Mieters an - denn wenn er es schriftlich hat, kann er sich eher drauf berufen als wenn er nur eine mündliche Zusage hat - aber seis drum

Weiter müßte nach dieser Klausel der Vermieter doch Details
wissen um den „Einzelfall“ zu beurteilen.

ein Detail kann z.B. sein ob der Mieter in letzter Zeit schon mal unangenehm aufgefallen ist (Laute Musik, Verstösse gegen die Hausordnung o.ä. ) es geht nicht ausschliesslich um das Tier ab sich, sondern auch darum ob sich der Mieter seiner Verantwortung in der Hausgemeinschaft bewusst ist … ob der Hund schwarz, weissodergrün ist wird dem Vermieter egal sein - ihn interessiert vor allem ob die Wohnung nachher wiederhergestellt wird und ob es in der Hausgemeinschaft Ärger gegben kann den er dann wieder regeln müsste mit Abmahnungen etc. …Vermieter haben es gern etwas entspannter ;o)

Nach Ansicht des BGH sei „bei anderen Haustieren als
Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des
Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten“
vorzunehmen.

genau DAS hat sich der Vermieter vorbehalten - dass er erstmal prüfen will ob seine, deine und die Interessen der Mitbewohner evtl. kollidieren - WO ist dein Problem??? Das wird schon gut gehen !

Das geht ja schonmal gar nicht, wenn der Vermieter keine
Details wie Rasse usw. kennt.

Aber er kennt dich … und du und dein Verhalten in der Gemeinschaft sind ebenfalls Details, die dabei abgewogen werden

Stell dich gut mit dem Vermieter und den Mitbewohnern, dann klappt das schon !!! Ich darf auch meinen Kater halten, und habe das auch schriftlich, obwohl generell hier im Haus Katzen- und Hundehaltung verboten ist. Das stand auch ursprünglich so in meinem Vertrag.

Ich darf nur kein Katzenschutznetz am Balkon befestigen … das ist die einzige Auflage, die ich von der Hausverwaltung bekam

Gruß H.

Der BGH zur Tierhaltung in Mietwohnung

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06 - über die Tierhaltung in einer Mietwohnung zu entscheiden.

Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters“. Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 23.05.2006, 10 C 52/06, hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Krefeld, Urteil vom 8.11.2006, 2 S 46/06, hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der BGH hat nun entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was unentschieden bleiben konnte, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.

Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.

Damit ist die Anschaffung von Hunden oder Katzen nicht automatisch möglich geworden. Vielmehr müssen Mieter, die nun keine wirksame Regelung über die Tierhaltung mehr haben, mit dem Vermieter über die Anschaffung größerer Haustiere verhandeln.

Die Haltung von Hunden oder Katzen ist auch in Zukunft von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Dieser muss nun aber eine stichhaltige Begründung liefern.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.

Frank Richter
Rechtsanwalt

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