Drittens trifft zu! Es ist wirklich ein Pflegehund. Ich möchte
aber vermeiden, dass der Vermieter denkt, es wäre eine
Ausrede.
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Können mir diese sporadischen Aufenthälte ebenfalls
untersagt werden?
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Welche offiziellen …:Kontrollmechanismen für meine Angaben stehen dem Vermieter zur
Verfügung?
Guten Tag Frau Schubert,
eine generelle Antwort auf Ihre Frage gibt es natürlich nicht. Selbst die Gerichte sind bis zum heutigen Tage nicht zu einer eindeutigen Antwort gekommen, denn es hängt sehr stark auch davon (weitgehendst) ab, ob der Richter selber Hundehalter, Nichthundehalter oder Hundehasser ist.
Bei Wohnungsvermietern ist das fast ähnlich - und bösmeinende Mitmenschen in der Nachbarschaft gibt es leider auch nur zu viele.
Zur Frage 1. ihrer ersten Mail: es wäre sehr unklug, einfach mal zu behaupten, man habe ja gar keinen Hund, denn z.B.: ein Foto spricht mehr als tausend Worte. Selbst der dümmste Vermieter würde Wege finden, Ihnen das Gegenteil zu beweisen (daher Regel Nr. 1: alles, was man evl. nachweisen kann, besser nicht abstreiten, denn das schadet der eigenen Glaubwürdigkeit!)
Normalerweise, und da stimme ich Ihrer Meinung zu, kann der Vermieter gegen einen Besucherhund nichts unternehmen, solange der (der Hund) sich friedlich und ruhig verhält und keine Problem verurscht (es sei denn, es handele sich dabei um einen Listenhund (böswillig: auch „Kampfhund“ genannt).
Etwas unklar ist mir Ihre Formulierung (1.Mail):
„…einen Pflegehund handelt, um welchen sich mein Lebensgefährte ca. 2-4 Mal pro Jahr für ca. 1-2 Wochen kümmert und mit dem er sich dann auch maximal 3-5 Tage in der Woche in meiner Wohnung aufhält?“
Soll das heissen, dass der Pflegehund sich im Jahr insgesamt etwa 1 - 2 Wochen in der Wohnung aufhält, oder, 2 - 4 x je 1-2 Wochen?
Dass hiesse dann evl., bis insgesamt 4 x 2 Wochen/Jahr bei 5 Tagen Wohnungsaufenthalt (40 Tage/Jahr).
In diesem Falle !könnte! das problematisch werden, weil es doch eine schon relativ lange Zeitdauer wäre.
Ich habe Ihnen einmal einige Links herausgesucht, unter denen Sie umfangreiche Rechtsentscheidungen in Sachen Hunde finden und wo auch Ihrer ähnliche Frage zum Gegenstand gemacht worden ist.
http://www.google.com/search?ie=UTF-8&oe=UTF-8&sourc…
http://www.landseerhunde-bremen.de/Recht/Rechtsprech…
http://www.juraforum.de/forum/t296264/s.html
Hundehaltungsverbot gilt auch für „Besuchshunde“
Wurde ein Mieter dazu verurteilt, seinen von ihm gehaltenen Kampfhund (Pitbullterrier) aus der Mietwohnung zu entfernen und wurde er weiter dazu verurteilt, keinen Hund in seiner Wohnung zu halten, so bezieht sich dieses gerichtlich ausgesprochene Verbot auch auf solche Hunde, die sich angeblich nur vorübergehend und besuchsweise in der Wohnung aufhalten. Dies jedenfalls dann, wenn offenkundig ist, dass sich der vormals verbotene Hund nahezu vollständig in der Wohnung aufhält und sich nur der Hundehalter „auf dem Papier“ geändert hat. Es liegt dann eine Umgehungshandlung vor, die aber auch unter das Urteil, Verbot der Hundehaltung, fällt.
Amtsgericht Hannover, AZ. 525 C 11351/98
[Anmerkung: dass es sich im vorgenannten Falle um einen „Listenhund“ handelt, ist in Ihrem Falle von nur zweitrangiger Bedeutung).
http://www.juraforum.de/forum/archive/t-296264/mietw…
Urteil:Eine Hundehaltung im Sinne des Mietrechts liegt aber auch dann vor, wenn der Besucher eines Mieters ständig einen Hund mit in die Wohnung bringt und der Hund dort über Nacht bleibt. LG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 1988, Az: 2/11 S 276/87
Die regelmäßige Betreuung eines Hundes an allen Werktagen ist wie eine Hundehaltung zu beurteilen [weil dort der betreuende Mieter zumindest zeitweise die Funktion des Fuehrens des Hundes uebernommen hatte].
AG Rheine, 4C 673/03.
Letztlich kommt es aber auch darauf an, wie wohlgesonnen (oder auch nicht) Ihnen Ihr Vermieter ist.
Bezüglich „Besucherhund“ würde ich einfach einmal ein entspanntes Gespräch mit dem Vermieter anstreben, denn es würde auch für den u.U. unangenehm, wenn sich feststellt (z.B. gerichtlich) dass er Ihnen die Nutzung der Mietsache dadurch (unzulässig) einschänkt, in dem er Ihnen quasi ein Besuchsverbot in Sachen Hund aufdiktieren will.
Um einen Besuch ab und zu (auch) mit Hund zu untersagen, ist er sicherlich nicht berechtigt. Auch nur (kurzer) Urlaubsbetreuung - sofern diese keine erhebliche Regelmässigkeit annimmt, könnte Ihr VErmieter meiner Ansicht nach nichts unternehmen.
Aber das ist, wie schon geschrieben, Ansichtssache z.B. des Gerichts bzw. Richters, so es der Vermieter denn darauf ankommen lässt oder anlegt, da sich die Rechtsprechung in diesem Punkte sehr uneinig ist und eher von persönlichen Präferenzen des jeweiligen Richters getragen wird.
Für weitere oder ergänzende Fragen stehe ich Ihnen gerne zu verfügung. Und über ein Feedback über den Ausgang würde ich mich freuen.
Mit freundlichem Gruss
Pierre Mensah