Hundehaltung in einer Mietwohnung

Liebe/-r Experte/-in,

vielleicht können Sie mir bei meinen Fragen helfen: Mal angenommen, man bekäme vom Vermieter einen Brief mit ungefähr diesem Wortlaut: Wir erhielten Kenntnis davon, daß in ihrer Wohnung ein Schäferhund gehalten wird, obwohl laut Mietvertrag ohne die Zustimmung des Vermieters keine Hunde gehalten werden dürfen. Bitte schaffen Sie das Tier innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab.

  1. Was passiert, wenn man einfach behauptet, man hätte keinen Hund? Ist der Vermieter dann in der Nachweispflicht und falls ja, welche Mittel stehen ihm dabei zur Verfügung?

  2. Wie wäre der rechtliche Stand, wenn der Hund nicht mir, sondern meinem derzeitigen Lebensgefährten gehört und dadurch ca. 2-4 Mal in der Woche (auch über Nacht) bei mir zu Gast ist?

  3. Wie wäre rechtliche Stand, wenn es sich um einen Pflegehund handelt, um welchen sich mein Lebensgefährte ca. 2-4 Mal pro Jahr für ca. 1-2 Wochen kümmert und mit dem er sich dann auch maximal 3-5 Tage in der Woche in meiner Wohnung aufhält?

Vielen Dank für Ihren Rat.

Liebe/-r Experte/-in,

vielleicht können Sie mir bei meinen Fragen helfen: Mal
angenommen, man bekäme vom Vermieter einen Brief mit ungefähr
diesem Wortlaut: Wir erhielten Kenntnis davon, daß in ihrer
Wohnung ein Schäferhund gehalten wird, obwohl laut Mietvertrag
ohne die Zustimmung des Vermieters keine Hunde gehalten werden
dürfen. Bitte schaffen Sie das Tier innerhalb einer Frist von
4 Wochen ab.

Guten Morgen Frau Schubert,

erstmal die besten Wünsche für das neue Jahr 2010 für Sie und die Familie.

So, und dann mal Butter bei die Fische:

Nehmen wir mal nicht an, sondern werden wir doch mal ganz konkret!

Sie sagen mir, was genau passiert ist ( nennen mir die Fakten) und ich versuche, Ihnen eine Antwort zu geben, mit der Sie auch was anfangen können. Und scheinbar sieht das (mit: innerhalb von 4 Wochen) auch ganz schön dringeld aus, oder?

Also her mit den blanken Fakten.

Mit freundlichem Gruss
Pierre Mensah

Sehr geehrte Frau Schubert,

eine derartige Anfrage, von der Sie selber wissen,
dass Sie hier einfach eine Tatsache schaffen, die
klar gegen das Mietrecht verstößt, wird von mir
nicht beantwortet.
Bitte haben Sie dafür Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Brassel

Liebe Frau Schubert, zunächst ein gesundes neues Jahr.
Mal angenommen, der Hund gehört weder Ihnen, noch Ihrem Lebensgefährten(Pflegehund), dann genügt als Nachweis die Steuermarke/Nummer des Besitzers, die Sie (mal angenommen, Sie haben diesen Brief, wovon ich ausgehe, schon erhalten) an den Vermieter schicken.
Ansonsten unterliegt die Haltung von Hunden in einer Mietwohnung, dem Vermieter.Meines Wissens nach, ist die Haltung eines Hundes ab der 5. Woche meldepflichtig bei den Behörden. D.H. bis 4 Wochen ununterbrochener Aufenthalt zählt als Besuch. Genaues erfahren Sie beim Ordnungsamt, welches Ihr Vermieter übrigens einschalten kann und das dann bei Ihnen zur Kontrolle der Haltung vor der Tür steht (mit entsprechendem Bescheid müssen Sie ihnen auch Zutritt gewähren!) Er benötigt keine Nachweispflicht, Sie schon.
Wenn ich Ihnen einen Rat geben darf: Sollte Ihr Vermieter kein Einsehen haben, ziehen Sie um. Sie können mich auch gern zurück rufen 0341/5651343
Ich wünsche Ihnen alles Gute
MFG Simone

> Liebe/-r Experte/-in,
---- Guten Tag!
>
> vielleicht können Sie mir bei meinen Fragen helfen: Mal angenommen, man
> bekäme vom Vermieter einen Brief mit ungefähr diesem Wortlaut: Wir
> erhielten Kenntnis davon, daß in ihrer Wohnung ein Schäferhund gehalten wird,
> obwohl laut Mietvertrag ohne die Zustimmung des Vermieters keine Hunde
> gehalten werden dürfen. Bitte schaffen Sie das Tier innerhalb einer Frist von 4
> Wochen ab.
---- Wenn es defintiv im von Ihnen unterschriebenen Mietvertrag drinnen steht, dann wird es keine andere Möglichkeit geben, als den Hund woanders unterzubringen. Eventuell kann ein Gespräch mit dem Vermieter eine Ausnahme bringen, dass hätte aber eher vor der Anschaffung des Hunde passieren sollen … - schon alleine der Optik wegen. Im Nachhinein verhandeln bringt meistens nicht viel.
>
> 1) Was passiert, wenn man einfach behauptet, man hätte keinen Hund? Ist
> der Vermieter dann in der Nachweispflicht und falls ja, welche Mittel stehen
> ihm dabei zur Verfügung?
---- Der Vermieter braucht nur darauf zu warten, dass Sie mit dem Hund rauskommen. Und ich denke, Sie werden zumindestens einmal am Tag mit ihm rausgehen (hoffentlich). Wenn er Sie dabei sieht - ein Foto und das war´s.
>
> 2) Wie wäre der rechtliche Stand, wenn der Hund nicht mir, sondern meinem
> derzeitigen Lebensgefährten gehört und dadurch ca. 2-4 Mal in der Woche
> (auch über Nacht) bei mir zu Gast ist?
---- Egal, nachdem der Mietvertrag eindeutig ist.
>
> 2) Wie wäre rechtliche Stand, wenn es sich um einen Pflegehund handelt,
> um welchen sich mein Lebensgefährte ca. 2-4 Mal pro Jahr für ca. 1-2
> Wochen kümmert und mit dem er sich dann auch maximal 3-5 Tage in der Woche in
> meiner Wohnung aufhält?
---- Ebenfalls egal, nachdem der Mietvertrag was anderes sagt.
>
> Vielen Dank für Ihren Rat.
---- Bitte gerne. Wie gesagt, wenn es wirklich nur ein „Gasthund“ ist für 1 - 2 Wochen - dem Vermieter mitteilen. Dann wäre das Thema mit den 4 Wochen Frist aber kein Problem. Nachdem das für Sie anscheinend aber ein Problem ist (zumindestens hätten Sie dann die anderen Fragen mit der Beweislast nicht gestellt), gehe ich davon aus, dass es Ihr eigener Hund ist. Somit sind Sie leider auf der Verliererseite. Denn wenn der Vermieter bei Ihnen eine Ausnahme machen würde, würden bald etliche andere Mieter auch mit Hunden daherkommen und dann wäre genau die Situation eingetreten, die der Vermieter mit dem Hundeverbot verhindern will.

Gruss!
Täubler Gerhard

die Fakten
Drittens trifft zu! Es ist wirklich ein Pflegehund. Ich möchte aber vermeiden, dass der Vermieter denkt, es wäre eine Ausrede.

  1. Können mir diese sporadischen Aufenthälte ebenfalls untersagt werden?

  2. Welche offiziellen (höchstwahrscheinlich wurde ich vom fiesen Hausmeister im Haus gegenüber angeschwärzt) Kontrollmechanismen für meine Angaben stehen dem Vermieter zur Verfügung?

Danke.

Vielen Dank Herr Täubler. Der Punkt Nummer drei trifft zu! Es ist wirklich ein Pflegehund. Ich möchte bloß vermeiden, dass der Vermieter auch denkt, es wäre eine Ausrede.

Wissen Sie, ob mir diese sporadischen Aufenthalte tatsächlich untersagt werden können?

Danke.

Vielen Dank Herr Täubler.

— Bitte gerne.

Der Punkt Nummer drei trifft zu! Es

ist wirklich ein Pflegehund. Ich möchte bloß

vermeiden, dass

der Vermieter auch denkt, es wäre eine Ausrede.

— In dem Fall würde ich den Vermieter darüber
informien - telefonisch und schriftlich. Wenn sich das
mit den 4 Wochen Frist dann ausgeht (sollte ja), ist
das Thema für´s Erste vom Tisch.

Wissen Sie, ob mir diese sporadischen Aufenthalte

tatsächlich

untersagt werden können?

— Ja. Keine Hunde heisst keine Hunde. Klar und
deutlich.

Danke.

— Bitte gerne. :smile: Zuviel bedanken ist nicht nötig.

)

Drittens trifft zu! Es ist wirklich ein Pflegehund. Ich möchte
aber vermeiden, dass der Vermieter denkt, es wäre eine
Ausrede.

  1. Können mir diese sporadischen Aufenthälte ebenfalls
    untersagt werden?

  2. Welche offiziellen …:Kontrollmechanismen für meine Angaben stehen dem Vermieter zur
    Verfügung?

Guten Tag Frau Schubert,

eine generelle Antwort auf Ihre Frage gibt es natürlich nicht. Selbst die Gerichte sind bis zum heutigen Tage nicht zu einer eindeutigen Antwort gekommen, denn es hängt sehr stark auch davon (weitgehendst) ab, ob der Richter selber Hundehalter, Nichthundehalter oder Hundehasser ist.
Bei Wohnungsvermietern ist das fast ähnlich - und bösmeinende Mitmenschen in der Nachbarschaft gibt es leider auch nur zu viele.

Zur Frage 1. ihrer ersten Mail: es wäre sehr unklug, einfach mal zu behaupten, man habe ja gar keinen Hund, denn z.B.: ein Foto spricht mehr als tausend Worte. Selbst der dümmste Vermieter würde Wege finden, Ihnen das Gegenteil zu beweisen (daher Regel Nr. 1: alles, was man evl. nachweisen kann, besser nicht abstreiten, denn das schadet der eigenen Glaubwürdigkeit!)

Normalerweise, und da stimme ich Ihrer Meinung zu, kann der Vermieter gegen einen Besucherhund nichts unternehmen, solange der (der Hund) sich friedlich und ruhig verhält und keine Problem verurscht (es sei denn, es handele sich dabei um einen Listenhund (böswillig: auch „Kampfhund“ genannt).

Etwas unklar ist mir Ihre Formulierung (1.Mail):
„…einen Pflegehund handelt, um welchen sich mein Lebensgefährte ca. 2-4 Mal pro Jahr für ca. 1-2 Wochen kümmert und mit dem er sich dann auch maximal 3-5 Tage in der Woche in meiner Wohnung aufhält?“

Soll das heissen, dass der Pflegehund sich im Jahr insgesamt etwa 1 - 2 Wochen in der Wohnung aufhält, oder, 2 - 4 x je 1-2 Wochen?
Dass hiesse dann evl., bis insgesamt 4 x 2 Wochen/Jahr bei 5 Tagen Wohnungsaufenthalt (40 Tage/Jahr).

In diesem Falle !könnte! das problematisch werden, weil es doch eine schon relativ lange Zeitdauer wäre.

Ich habe Ihnen einmal einige Links herausgesucht, unter denen Sie umfangreiche Rechtsentscheidungen in Sachen Hunde finden und wo auch Ihrer ähnliche Frage zum Gegenstand gemacht worden ist.

http://www.google.com/search?ie=UTF-8&oe=UTF-8&sourc…

http://www.landseerhunde-bremen.de/Recht/Rechtsprech…

http://www.juraforum.de/forum/t296264/s.html


Hundehaltungsverbot gilt auch für „Besuchshunde“

Wurde ein Mieter dazu verurteilt, seinen von ihm gehaltenen Kampfhund (Pitbullterrier) aus der Mietwohnung zu entfernen und wurde er weiter dazu verurteilt, keinen Hund in seiner Wohnung zu halten, so bezieht sich dieses gerichtlich ausgesprochene Verbot auch auf solche Hunde, die sich angeblich nur vorübergehend und besuchsweise in der Wohnung aufhalten. Dies jedenfalls dann, wenn offenkundig ist, dass sich der vormals verbotene Hund nahezu vollständig in der Wohnung aufhält und sich nur der Hundehalter „auf dem Papier“ geändert hat. Es liegt dann eine Umgehungshandlung vor, die aber auch unter das Urteil, Verbot der Hundehaltung, fällt.
Amtsgericht Hannover, AZ. 525 C 11351/98
[Anmerkung: dass es sich im vorgenannten Falle um einen „Listenhund“ handelt, ist in Ihrem Falle von nur zweitrangiger Bedeutung).

http://www.juraforum.de/forum/archive/t-296264/mietw…

Urteil:Eine Hundehaltung im Sinne des Mietrechts liegt aber auch dann vor, wenn der Besucher eines Mieters ständig einen Hund mit in die Wohnung bringt und der Hund dort über Nacht bleibt. LG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 1988, Az: 2/11 S 276/87


Die regelmäßige Betreuung eines Hundes an allen Werktagen ist wie eine Hundehaltung zu beurteilen [weil dort der betreuende Mieter zumindest zeitweise die Funktion des Fuehrens des Hundes uebernommen hatte].
AG Rheine, 4C 673/03.

Letztlich kommt es aber auch darauf an, wie wohlgesonnen (oder auch nicht) Ihnen Ihr Vermieter ist.

Bezüglich „Besucherhund“ würde ich einfach einmal ein entspanntes Gespräch mit dem Vermieter anstreben, denn es würde auch für den u.U. unangenehm, wenn sich feststellt (z.B. gerichtlich) dass er Ihnen die Nutzung der Mietsache dadurch (unzulässig) einschänkt, in dem er Ihnen quasi ein Besuchsverbot in Sachen Hund aufdiktieren will.

Um einen Besuch ab und zu (auch) mit Hund zu untersagen, ist er sicherlich nicht berechtigt. Auch nur (kurzer) Urlaubsbetreuung - sofern diese keine erhebliche Regelmässigkeit annimmt, könnte Ihr VErmieter meiner Ansicht nach nichts unternehmen.
Aber das ist, wie schon geschrieben, Ansichtssache z.B. des Gerichts bzw. Richters, so es der Vermieter denn darauf ankommen lässt oder anlegt, da sich die Rechtsprechung in diesem Punkte sehr uneinig ist und eher von persönlichen Präferenzen des jeweiligen Richters getragen wird.

Für weitere oder ergänzende Fragen stehe ich Ihnen gerne zu verfügung. Und über ein Feedback über den Ausgang würde ich mich freuen.

Mit freundlichem Gruss
Pierre Mensah