Hundehaltung in ETW verbieten?

Hallo,

ein bekannter hat in eine ETW gekauft. Die Wohnanlage besthet aus 3 Wohnungen. Die Eigentümer der anderen beiden Wohungen sind miteinander verwandt, was mein Bekannter aber erst jetzt mitkriegte (unterschiedliche Namen).

Mein Bekannter beseitzt einen Riesenschnauzer. Bei der letzten Eigentümerversammlung wurde nun beschlossen (natürlich gegen sie Stimme meines Bekannten), dass Hundehaltung ab sofort verboten sein soll. Zur Erklärung: der Hund ist werder laut noch aggressiv, läuft im Bvereich der Wohnanlage ausschließlich an der leine, macht dort keine Häufchen hin… Vernünftige Argumente gegenüber den anderen Eigentümern brachten auch nix. Sie behaupten, die kleine Tochter der einen familie hätte eben große Angst vor Hunden (es gab keinen negativen Vorfall mit dem Hund meines Bekannten). Meinem Bekannten wurde mündlich eine Frist von 2 Monaten gesetzt, den Hund irgendwie zu „entfernen“.

Dürfen die das? Kann mein Bekannter irgendwas unternehmen? In seiner Wohnung kann er ja wohl noch machen, was er will, solange andere nicht unzumutbar belästigt werden! Und wenn er die Wohnung mal vermieten will und sein Wunschmieter einen Hund hat? Ich meine, das ist doch eine eindeutoge Wertminderng, oder was meint ihr zu der sache?

Danke für eure Antworten!

Felicia

Mein Bekannter beseitzt einen Riesenschnauzer. Bei der letzten
Eigentümerversammlung wurde nun beschlossen (natürlich gegen
sie Stimme meines Bekannten), dass Hundehaltung ab sofort
verboten sein soll.

unmöglich!

Zur Erklärung: der Hund ist werder laut
noch aggressiv, läuft im Bvereich der Wohnanlage
ausschließlich an der leine, macht dort keine Häufchen
hin… Vernünftige Argumente gegenüber den anderen
Eigentümern brachten auch nix. Sie behaupten, die kleine
Tochter der einen familie hätte eben große Angst vor Hunden
(es gab keinen negativen Vorfall mit dem Hund meines
Bekannten). Meinem Bekannten wurde mündlich eine Frist von 2
Monaten gesetzt, den Hund irgendwie zu „entfernen“.

Dürfen die das?

eigentlich JA! ABER: eine solche Beschränkung des Nutzungsrechts § 13 (1) WEG ist nur dann möglich, wenn ALLE Eigentümer diese Beschränkung VEREINBAREN; ein Beschluss reicht hier nicht aus, ein mehrheitlicher schon gar nicht! Da Dein Bekannter nicht zustimmte, ist ein solcher „Beschluss“ NICHTIG, also von vornherein unwirksam.

Kann mein Bekannter irgendwas unternehmen?

nicht KANN oder SOLL, sondern MUSS! er muss diesen „Beschluss“ zwar nicht anfechten, denn es ist kein Beschluss ist - aber es ist sinnvoll, trotzde eine Gericht zu bemühen, damit idesen Miteigentpümern nicht „irgendwer“ etwas sagt, sondern ein Richter, dies wirkt idR mehr

In
seiner Wohnung kann er ja wohl noch machen, was er will,
solange andere nicht unzumutbar belästigt werden!

richtig! § 13 Absatz 1 WEG

Und wenn er
die Wohnung mal vermieten will und sein Wunschmieter einen
Hund hat?

DANN kann er es verbieten bzw. darf einen Mieter nicht nehmen, wenn der nenn Hund hat - und wenn der Mieter später nen Hund halten will, dann MUSS dein Bekannter die erforderliche Erlaubnis verweigern (dies darf er)

Ich meine, das ist doch eine eindeutoge
Wertminderng, oder was meint ihr zu der Sache?

Nö, da es nicht wirksam ist, ist es auch keine Minderung.

LG
Ralf

Soweit ich weiß, kann selbst in einer Mietwohnung das Halten von Hunden nicht verboten werden, wenn es nicht VORHER EINSTIMMIG beschlossen wurde.

Selbst ein pauschaler Eintrag in einem Mietvertrag der lautet „Tierhaltung verboten“ ist sittenwidrig und somit nichtig!

Grüße Senta