Hundehaltung in Mietwohnung

Hallo Leute =)

Ich weiß dieses Thema ist hier schon oft durchgekaut wurden, aber ich habe noch nicht die richtige Antwort gefunden, denn mal ist die Antwort so und mal so. Also Partei AA wohnen in einer Mietwohnung (Nähe Flensburg) 1.Etage unter Partei AA wohnen 2 andere Parteien und gegenüber eine Partei. Nun ist es hier ein großes Chaos, weil der Vermieter alt und krank ist, wird dieses Gebäude von seinem Schwiegersohn verwaltet. Jedoch ist diese Verwaltungssache nicht an alle Parteien angekommen. Partei AA muss nun wegen Hundehaltung an den Verwalter richten, denn in Partei AA Mietvertrag steht, dass Partei AA die Genehmigung benötigt. Diese hat Partei AA telefonisch versucht einzuholen und der Verwalter meint sie dulden in der 1.Etage keine Hunde und sagte, wenn Partei AA einen Rechtsstreit haben will, dann kann das losgehen!, dabei haben Jahre lang hier Hunde gewohnt, weil der Vermieter nie dagegen war, denn er ist ein Tierfreund, selbst von Partei AA wohnt der Mann seit sieben Jahren in diesem Gebäude hatte mit seinen Eltern auch schon Hunde und hatte nie Probleme mit dem Vermieter, aber seitdem der Verwalter hier für Partei AA zuständig ist versucht er Partei AA durch Schikane hier rauszubekommen, weil Partei AA Mann sich mal über Schimmel bei dem Verwalter beschwert hatte. Umziehen ist im Moment nicht möglich, da andere Wohnungen zu teuer sind. Andere Parteien haben auch Hunde und auch Katzen und Partei AA wird das verwehrt?? Also meine Frage darf der Vermieter Partei AA das verwehren, aber alle anderen dürfen Hunde haben??? Kann man sich da nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und auf das Schikaneverbot?? p.s.: Partei AA hat einen schriftlichen Antrag an den Verwalter geschickt (per Einschreiben) und hat immernoch keine Antwort erhalten!

Bitte um Antworten

Hallo,

ein paar kleine Anmerkungen/Tips:

  1. wäre dein Artikel viel leichter lesbar, wenn du ein paar Absätze eingefügt hättest.

  2. Wenn der Vermieter keinen Hund erlaubt, dann erlaubt er keinen, und AFAIK darf er das auch (IANAL).

  3. hat das überhaupt nichts mit dem Gleichbehandlungsgesetz zu tun, es sei denn, er würde die Erlaubnis aufgrund von „Rasse“ (wobei sich das nicht auf den Hund bezieht), der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verweigern.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehan…

Bitte um Antworten

  1. http://www.duden-suche.de/suche/abstract.php?shortna…

Auch grußlos
„Raven“

Hallo,

Partei AA könnte es schon richtig erkannt haben, das ohne ausdrückliche Genehmigung durch Vermieter oder beauftragter Verwaltung keine Haltung von Hunden gestattet sein dürfte.
Hunde zählen nun mal leider nicht zu den " allgemeinen Kleintieren " wie z.B. Mäuse, ( allg.Kleinnager ) , Vögel , Katzen u.ä. Kleintieren.

Ein einziger Grund für Einspruch könnte gegeben sein, wenn ein Mieter im selbem Haus aktuell die Zustimmung zur Haltung eines Hundes haben würde und einen solchen denn aktuell auch in einer WHG beherbergen würde. ( Könnte aber noch die Frage nach der Hunderasse der Partei AA im Raume stehen…Partei B hätte einen Yorki, AA z.B. einen Hund, der offiziell in der Kategorie " potenziell gefährlich …" eingestuft sein könnte.)

Dann wäre es denkbar abzuwägen: Hausfrieden oder Streitigkeiten…, denn ein Vermieter könnte doch darauf verweisen, das er zwar Hunde duldet, aber gewisse " Gattungen " in seinem Haus nicht haben möchte.

Müßte Partei AA da noch etwas ergänzen, oder wären die Parteien allgemein derart zerstritten ?

Ich bin auch Hundefreund, und es könnte schwer fallen, salomonisch oder rigoros anhand des reinen Aussehens des Hundes entscheiden zu wollen / müssen. …

mfg

nutzlos

Hallo,

die Bereitschaft Antworten zu geben, erhöht sich ungemein, wenn der Text leserlich gestaltet wird.

Ein Absatz - hie und da eingestreut - stellt diese Lesbarkeit ohne großen Aufwand her und die Antworten kommen.

Des Weiteren wird das Thema gerade nur ein bisschen weiter unten diskutiert und die Fälle unterscheiden sich nicht so extrem…

Nun denn, trotz- und alledem:

quote

Bei der Einzelfallentscheidung, ob die Haltung eines Hundes zulässig ist, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten vorzunehmen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 Aktenzeichen– VIII ZR 340/06). Das gilt auch dann, wenn bereits andere Hunde in der Wohnanlage geduldet werden. Es existiert kein allgemeiner Gleichheitsgrundsatz dergestalt, daß der Vermieter dann, wenn er einem Mieter die Hundehaltung gestattet hat, auch anderen Mietern die Hundehaltung gestatten muß. So die nahezu einhellige Meinung vieler Gerichte. Vergleiche LG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 1993, Az: 64 S 188/93; OLG Hamm, 13. Januar 1981, 4 ReMiet 5/80, NJW 1981, 1626, OLG Hamm, 13. Januar 1981, 4 ReMiet 6/80, NJW 1981, 1626, OLG Hamburg, 17. Juli 1962, 7 U 20/62, ZMR 1963, 40 und LG Mannheim, 11. Juli 1962, 5 S 71/62, MDR 1962, 989; AG Neukölln, Urteil vom 17. Oktober 1991, Az: 7 C 204/91. Anderer Ansicht ist das AG Leonberg, Urteil vom 7. Januar 1997, Az: 5 C 836/96. Danach sei der Vermieter zu einer weitgehenden Gleichbehandlung seiner Mieter (benachbarte Gebäude) verpflichtet. Quelle: NZM 2002, 246

unquote

Daraus folgt, dass man sich in der Regel nicht auf einen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen kann. Der VM erlaubt dem einen den Hund und dem anderen nicht, fertig. Wenn der VM eine Verwaltung einschaltet und diese zuständig ist, gilt, was diese sagt, auch wenn die in Einzelfällen zu anderen Ergebnissen führt, als dies vorher beim VM der Fall war.

Der Eindruck, das man als Mieter aus dem Haus gemobbt werden soll, erschliesst sich aus dem Post nicht und wäre im übrigen auch keine Öffnungsklausel für das eigentliche Begehren der Hundehaltung.

Gruß
Nita

Das mit den Absätzen hatte nicht so funktioniert, naja war auch mein erster Eintrag hier im Forum.

Trotz dessen sind die beiden Hunde bei Partei B ein Jack russel und ein mischling (jagdhund) höhe des Mischlings zwischen knie und hüfte.

Partei AA hätte gerne eine englische Bulldogge (nicht gefährlicher Hund) größe ca. 38cm.

Hallo,

Trotz dessen sind die beiden Hunde bei Partei B ein Jack
russel und ein mischling (jagdhund) höhe des Mischlings
zwischen knie und hüfte.
Partei AA hätte gerne eine englische Bulldogge (nicht
gefährlicher Hund) größe ca. 38cm.

Das spielt keine Rolle. Diskusionen führen hier zu nichts.
Der Mieter hat kein Recht auf eine Eiverständniserklärung vom Vermieter. Aus - Schluss - Basta.

Wenn der Mieter es drauf anlegt, soll er sich einen guten Rechtsnawalt suchen. Ob ihm das was nützt ist eher fraglich.

Diese ewigen Diskusionen ala „aber der darf das auch, nur ich nicht …“ sollten nach dem Kindergartenalter abgeschlossen sein. Bei Erwachsenen hinterlässt es einen suboptimalen Eindruck.

LG Jasmin

3 „Gefällt mir“