Hundehaltung Kette Hundehütte

Guten Tag liebe Gemeinschaft,

In unserer Nachbarschaft gibt es eine Familie (nicht deutsch), die an ihrem Haus ein Hund an kurzer Leine in der Hundehütte halten.
Ich geh mal davon aus, dass sie es nicht besser wissen, als Mutmaßung zu unterstellen.

Ich seh den Vater ab und an mit dem Hund „spazierengehen“, sprich der Hund wird gezogen, er trägt Maulkorb, weil er wohl bissig ist.
Den Hund haben sie seit er Welpe war, ich hab die Kinder früher mit ihm rumlaufen sehen.

Wie gesagt, auf dem Grundstück wird er in einer Hütte gehalten, manchmal sitzt er auf dem Dach, damit er alles mit bekommt.

Ist so was in Deutschland noch erlaubt? Ich werde heute abend mal drauf achten, ober auch nachts über in der Hütte ist, oder ob er da nur ist, wenn die Familie nicht da ist.

Er sieht auch dünn aus, was aber vielleicht auch an der Art des Hundes liegen könnte. (Schlappohrhund, weiß/grau, mittelgroß, kurzes Fell)

Soll man es dulden, oder den Nachbarn dezent drauf hinweisen, dass man in Deutschland Hundehüttenhaltung schon als Steinzeitverhalten angesehen wird?

Liebe Grüße
Wölkchen

Hallo,

grundsätzlich dürfen Hunde auch in Deutschland in Anbindehaltung gehalten werden. Das Tierschutzgesetz sagt:

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat : (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem :Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit :Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 :erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss

  1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,:2. so bemessen sein, :dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,
  2. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen :kann.
    (3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern :oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine :Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
    (4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so :beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
    (5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das :Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht :
    verletzen kann.

Heißt: So wie du es beschreibst, wird der Hund tierschutzwidrig gehalten. Ich würde da nicht lange fackeln, sondern gleich das Veterinär- oder Ordnungsamt (die Zuständigkeiten sind kommunal verschieden) informieren. Das stellt sicher, dass dem Hund schnell geholfen wird.

Schöne Grüße,
Jule

ok wir sind dran :smile: