Hallo,
Nachbar A besitzt seit kurzem einen Golden Retriver,der sehr häufig alleine im Garten ist.Der Zaun,der beide Grundstücke trennt,besteht aus einem maroden Maschendraht( Höhe an der tiefsten Stelle 80cm) mit verbogenen Zaunspfählen.
Der Hund war schon mehrmals auf dem Grundstück von Nachbar B.
Gespräche mit dem Nachbar,den Zaun zu reparieren, brachten leider nicht den erwünschten Erfolg. Der Hund wird jetzt lediglich vom Zaun zurückgepfiffen.
Da B auf seinem Grundstück Laufenten hält,die nicht über den Zaun kommen( hoffentlich),macht er sich nun Gedanken,das der Hund mal die Chance ergreift und über den Zaun springt.
Ist der Nachbar verpflichtet seinen Hund so zu halten,das er sich nur auf dem eigenen Grundstück aufhalten kann oder muß Nachbar B dafür sorgen ,das seine Laufenten nicht mehr frei auf dem eigenen Grundstück herumlaufen?
Nichts gegen Hunde,aber Laufenten haben auch ein Recht auf Leben.
Gibt es vielleicht ein Gesetz über die Höhe eines Zaunes,zumal der Hund wie geschrieben,schon mehrfach den Zaun übersprungen hat.
Vielen Dank für ein paar Hinweise und Ratschläge.
lg vergißmeinnicht
Hallo
Vielen Dank für ein paar Hinweise
Nachbbarrecht ist zunächst mal im wesentlichen _Landes_recht.
Gruß
smalbop
Hallo,
das Nachbarrechtsgesetz (hier vermutlich für Sachsen) sollte hier Auskunft geben können:
http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=375351270…
Eine generelle Einfriedungspflicht gibt es demnach nicht.
Kosten…
Es kommt darauf an wo genau der Zaun gesetzt wurde…ist er genau auf der Grenze tragen beide Nachbarn die Kosten für die Instandhaltung.
Ist er dagegen auf einem der beiden Grundstücke trägt der die Kosten bei dem der Zaun steht.
Kostentragungspflicht…
Ob die Anwesenheit des Hundes ortsüblich ist oder nicht kann man hier schlecht beurteilen…die Entenhaltung allerdings auch nicht *wink*
Kann man denn keinen eigenen Zaun setzen oder wenn er schon marode ist gemeinsam einen neuen Einfriedung errichten?
Gruß
M.
Hallo,
es handelt sich um eine ländliche Gegend,wo Haustierhaltung noch üblich ist.
Der Zaun steht auf dem Nachbargrundstück.
Gespräche mit dem Nachbarn endeten mit dem Satz „Na und,es sind doch nur Enten,brütet doch neue Eier aus“. Fertig.
Vernünftig kann man mit denen nicht mehr reden,deshalb erhofft man sich hier Hilfe,wie man den Streit beenden könnte,ohne den Nachbarn gleich vor Gericht zu ziehen.
vergißmeinnicht
Hallo
Vernünftig kann man mit denen nicht mehr reden,deshalb erhofft
man sich hier Hilfe,wie man den Streit beenden könnte,ohne den
Nachbarn gleich vor Gericht zu ziehen.
Überhaupt nicht. Nachbarn, mit denen man nicht mehr reden kann, verklagt man zwangsläufig auf Unterlassung. In dem Fall auf die Unterlassung des Tuns, seinen Hund über den Zaun aufs fremde Grundstück springen zu lassen. Das muss der Entenbesitzer nämlich nicht dulden. Übrigens handelt es sich, wenn fremde Laufenten mittels Jagdhund ohne Jagderlaubnis und auf einem fremden Grundstück erlegt werden, um Jagdwilderei in einem besonders schweren Fall. Nebenbei natürlich um Sachbeschädigung und Tierquälerei.
http://dejure.org/gesetze/BGB/903.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/292.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__17.html
Gruß
smalbop
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Hallo,
da man mit dem Nachbarn nicht mehr reden kann -das deutet auf eine Vorgeschichte hin- und die Situation schon recht verfahren zu sein scheint, stellt sich die Frage wie sehr man auf seinen eigenen Recht beharren will, soll das Ganze nicht vor Gericht landen, da der Nachbar ja keinerlei Veranlassung sieht an dem Zustand etwas zu ändern…
Alternative 1:
Der Entenhalter errichtet seinen eigenen Zaun und verkauft das dem Nachbar als wohlwollende Leistung, er könne ja seinen alten Zaun dann getrost rückbauen.
Alternative 2:
Dem Nachbarn Kostenbeteiligung anbieten um gemeinsam einen neuen Zaun zu errichten oder errichten zu lassen…es hätten ja beide Parteien letztlich nur Vorteile davon was das Zusammenleben angeht…eine Reibefläche weniger.
Alternative 3:
Friedensrichter bemühen
Vielleicht kommen ja noch andere Ideen…
Gruß
M.
Hallo,
um welches Bundesland es sich handelt, dürfte zu vernachlässigen sein. Das Nachbarschaftsrecht wird nicht tangiert. Der Hund ist so zu halten, dass er keine Gefahr darstellt. Hat der Hund die Möglichkeit, den Zaun zu überwinden, so ist der Halter des Hundes in der Pflicht, den Zaun so zu gestalten, dass der Hund eben nicht mehr raus kann (was m.E. nach eine Selbstverständlichkeit ist).
Angenommen, es gäbe keine Enten sondern kleine Kinder, die von dem den Zaun überwindenden Hund angefallen wurden… der Hundehalter und nicht die Eltern des Kindes haben dafür zu sorgen, dass der Hund nicht an die Kinder kann.
Die §§ 823 und 833 BGB helfen da weiter.
Gruss
Iru
Hallo,
Übrigens handelt es sich,
wenn fremde Laufenten mittels Jagdhund ohne Jagderlaubnis und
auf einem fremden Grundstück erlegt werden, um Jagdwilderei in
einem besonders schweren Fall. Nebenbei natürlich um
Sachbeschädigung und Tierquälerei.
dir ist aber schon klar, dass es sich bei dem Täter um einen Hund handelt, das Strafrecht aber nur für menschlichens Handeln gilt?
Fragt sich
Iru
Hallo smallbop,
wenn Du dich da mal nicht schwer irrst…
Da es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei den beiden betroffenen Grundstücken um solche in einem „befriedeten Bezirk“ handelt und die angesprochenen Laufenten nicht zum „jagdbaren Wild“ im Sinne der Bundes- und Landesjagdgesetze gehören, kann von irgendeiner Form der „Jagdwilderei“ in diesem Falle nicht die Rede sein…
Mit Waidmannsheil
Helmut
Hallo
Übrigens handelt es sich,
wenn fremde Laufenten mittels Jagdhund ohne Jagderlaubnis und
auf einem fremden Grundstück erlegt werden, um Jagdwilderei in
einem besonders schweren Fall.
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dir ist aber schon klar, dass es sich bei dem Täter um einen
Hund handelt, das Strafrecht aber nur für menschlichens
Handeln gilt?
Letzteres ist mir klar. Bezüglich ersterem ist dir klar, dass es sich beim Hund nicht um den Täter, sondern nur um die Jagdwaffe des Täters handelt?
antwortet
smalbop
Hallo Hellmut
Da es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei
den beiden betroffenen Grundstücken um solche in einem
„befriedeten Bezirk“ handelt und die angesprochenen Laufenten
nicht zum „jagdbaren Wild“ im Sinne der Bundes- und
Landesjagdgesetze gehören, kann von irgendeiner Form der
„Jagdwilderei“ in diesem Falle nicht die Rede sein…
Laufenten gehören zu den Stockenten und Stockenten gehören zu den Wildenten (Anatinae) und die finden sich in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz.
Der Grundstückseigentümer könnte nach § 6 Abs. 4 Sächs. Jagdgesetz beantragen, auf seinem Grundstück Laufenten jagen zu dürfen. Damit ist es Jagdwilderei, sobald es ein anderer (unter Zuhilfenhahme der Jagdwaffe „Hund“) tut.
Gruß
smalbop
Hallo,
Bezüglich ersterem ist dir klar, dass
es sich beim Hund nicht um den Täter, sondern nur um die
Jagdwaffe des Täters handelt?
nun ja, wenn der Hund durch den Halter auf das Wild gehetzt wird, dann kann man von Wilderei reden, jagt der Hund aber auf „auf eigene Rechnung“ (so wie es bei dem fehlerhaften Zaun sein könnte), dann ist es keine Wilderei, denn es fehlt der menschliche Wille, der es erst zur Straftat macht.
Gruss
Iru
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nun ja, wenn der Hund durch den Halter auf das Wild gehetzt
wird, dann kann man von Wilderei reden, jagt der Hund aber auf
„auf eigene Rechnung“ (so wie es bei dem fehlerhaften Zaun
sein könnte), dann ist es keine Wilderei, denn es fehlt der
menschliche Wille, der es erst zur Straftat macht.
Der menschliche Wille drückt sich aus in der Äußerung „Na und, es sind doch nur Enten,brütet doch neue Eier aus.“ Ich glaube, sowas nennt man bedingten Vorsatz - im Zusammenhang mit der Weigerung, dafür zu sorgen, dass der Hund nicht auf dem Nachbargrundstück wildert.
Gruß
smalbop
Hallo smallbop,
entweder willst Du alle Leser hier vergackeiern - das wäre dann dem Rechtsbrett nicht angemessen - oder aber Du bist wirklich von dem überzeugt, was Du hier als „Jagdrecht“ darstellst?!?
Dann tut es mir sehr leid - ich will dir nicht zu nahe treten - aber darüber weiter zu diskutieren, ist müßig…
Einen schönen Abend noch und
Waidmannsheil
Helmut
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Danke für die Anrtworten
Hallo,
Vielen Dank für die Antworten. sie haben sehr geholfen
Man wird jetzt erst mal nach einer friedlichen Lösung suchen.Wenn der Nachbar darauf nicht eingeht,bleibt nur der Gang zum Anwalt.
LG vergißmeinnicht
Hallo smalbop,
bei aller Wertschätzung dir gegenüber, ich glaube, dass du dich in diesem Fall in die falsche Richtung „vergaloppierst“.
Das Jagdrecht ist bei solchen Streitereien kaum anzuwenden.
Gruss
Iru
Hallo,
wenn die friedliche Lösung nicht funktioniert, versuche es erstmal mit dem Ordnungsamt. Wenn der Hund eine Gefahr darstellt - und das ist jeder unkontrtolliert herumlaufende Hund - muss das OA etwas gegen die Gefahr unternehmen. Sie könnte z.B. durch eine Polizeiverfügung dem Hundehalter aufgeben, den Hund so unterzubringen, dass er eben nicht ausbrechen kann (und das ganze mit einem Zwangsgeld versehen).
Gruss
Iru