Frage: Mieter a muß in seinem Mietvertrag unterschreiben, dass er keine Hunde/Katzen hält. Nun hat aber Mieter b im Haus einen Hund und Mieter c zwei Katzen.
Darf Mieter a nun dennoch einen Kleinsthund anschaffen? Kan es unterschiedliche Mietveträge für Mieter a/b/c im gleichen Haus geben?
Ja, kann es. Es besteht Vertragsfreiheit auch für den Vermieter.
Man stelle sich vor, es wäre anders. Dann müsste ein neuer Eigentümer eines Wohngrundstücks mit mehreren Wohnungen, der grundsätzlich gegen die Haltung von Hunden im Haus ist, in jedem neu abzuschließenden Mietvertrag die Hundehaltung dulden, nur weil ein Alt-Mieter mietvertraglich einen Hund halten darf. Der neue Vermieter wäre praktisch auf ewig an die Verträge seiner Vorgänger gebunden.
Dies nur, um die Sicht auf ein Mietrechtsverhältnis ein wenig zu objektivieren.
Grüße H.P.
Darf Mieter a nun dennoch einen Kleinsthund anschaffen?
ja, darf er. aber nur einen kleinen. recherchiere einmal, es gibt ein höchstrichterliches urteil, wonach kleine hunde keine erlaubnis bedürfen. sie werden gleichgestellt mit hamstern oder vögeln, die auch nicht verboten werden können, selbst wenn das im mietvertrag anders geregelt sein sollte.
unterschiedliche Mietveträge für Mieter a/b/c im gleichen Haus
geben?
ja! vertragsfreiheit.
das kommt darauf an ob jeder Vermieter(A,B,C) den selben Vermieter haben.
das kommt darauf an ob jeder Vermieter(A,B,C) den selben
Vermieter haben.
jeder mieter den selben Vermieter hat, sorry
Zitat:aber nur einen kleinen. recherchiere einmal, es gibt ein höchstrichterliches urteil, wonach kleine hunde keine erlaubnis bedürfen. sie werden gleichgestellt mit hamstern oder vögeln, die auch nicht verboten werden können, selbst wenn das im mietvertrag anders geregelt sein sollte.
Wenn für den auch noch so kleinen Hund eine Hundesteuer gezahlt werden muß,was auch so ist, ist er gesetzlich nicht dem Hamster oder ahnlichem gleichgestellt
leider liegt ihr hier falsch
hallo
eine pauschale verweigerung von hundehaltung in mietvertägen ist unwirksam!
schaut euch mal diese urteile an:
VIII ZR 340/06 bundesgerichtshof
AZ 1 S 503/96 landgericht kassel
auch weitere land bzw oberlandesgerichte sehen es so, dass kleine hunde nicht generell verboten werden dürfen. aber diese links sucht euch bitte selbst raus.
gruß sabine
Es empfiehlt sich, die Urteile, die man zitiert, auch zu lesen.
Ich habe mir erlaubt, das Urteil des LG Kassel nicht nachzulesen, sondern mich auf den BGH zu beschränken.
Erstens setzt sich das genannte BGH-Urteil mit der Wirksamkeit einer Klausel aus AGB auseinander. Davon ist hier nicht die Rede, hier geht es - soweit ersichtlich - um einen Individualvertrag. Aber selbst wenn eine AGB anzunehmen wäre…
wird - zweitens - die Haltung von Tieren beurteilt, „deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, weil davon in der Regel … Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei … Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, … in geschlossenen Behältnissen gehalten werden …“
Hunde und Katzen werden in der Regel so nicht gehalten.
Ein generelles Verbot hält der BGH deshalb für unzulässig, weil es „auch Tiere erfasst, deren Vorhandensein von Natur aus … keinen Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum haben kann.“
Auch dies ist bei Hunden und Katzen nicht der Fall, denn diese können etwa in Ecken pinkeln und auch sonst das Mietverhältnis beeinträchtigen.
Die Frage, ob der Vermieter generell die Tierhaltung ausschließen darf, oder ob er sachliche Gründe hierfür vorbringen muss, ist vom BGH ganz ausdrücklich offen gelassen worden.
Fazit: Das besprochene Urteil ist für den hier diskutierten Fall völlig unbrauchbar.
Gruß