Hundekauf Nacherfüllung

Ich brauche dringend die Paragrafen zur Nacherfüllung im Hundekauf.
Der gekaufte Welpe war sofort so krank, dass es beinahe gestorben wäre.
Die Züchterin könnte man nicht erreichen. So nahm man es selbst in die Hand. Der Kauf fand über einen „Schutz/Abgabevertrag“ statt und war mit Ratenkauf geregelt. Die erste Rate zahlte man sofort. Und dann keine mehr, denn die Aufwendungen überstiegen im ersten Monat den Restbetrag um ca. 200 Euro.
ist man im Recht, wenn man nun sagt, sie solle auf die Restforderungen verzichten?

Nacherfuellung gibt es im Par. 439 BGB. Gilt auch fuer Tiere, nach Par. 90a BGB.
gab es mal zu einem vglb., Thema das sog. Pferdeurteil des BGH, grs. hat der Verkaeufer hierbei auch die Gefahr einer mangelhaftung zu tragen.