Hundekot aufsammeln

Hallo allerseits,

mal abgesehen von ästhetischen und hygienischen Gründen ist es IMHO eine Pflicht eines jeden Hundehalters, das Würstchen seines Freundes vom Fußweg wegzusammeln.
Aber ist das auch wirklich so? Ich meine, steht das irgendwo? Vielen Deutschen muss ja immer erst mit was schriftlichem kommen bevor er was tut. So auch meinem Nachbarn. Unsere Wiese vor der Tür betrachtet er als Hundeklo - ich würde aber lieber meinen Sohn dort spielen lassen…

bye
Micha

Hallo,

ich denke mal, dass Dir Deine Stadtverwaltung da Auskunft geben kann. In der Stadtverordnung ist es vielleicht so festgelegt.
mfg
Dirk

Hi
in Berlin kostet ein liegengelassenes Häufchen afaik 25€.
Wer das durchsetzt, weiss ich nicht, die Ordnungswächter vom Amt meinten letztens zu mir als ich sie beim Abhängen in ihrem Stammcafe ansprach, sie wären nicht zuständig.
HH

Quelle: Berliner Zeitung

Hallo Micha,

ich denke, die Rechtefrage ist abhängig davon, wer für das betreffende Grundstück zuständig ist: Inhaber ist z.B. Privatperson oder die Stadt… Ein grundsätzliches, allgemeingültiges Gesetz mit entsprechenden rechtl. Konsequenzen scheint es wohl tatsächlich einfach nicht zu geben…

Im Münchner Englischen Garten beispielsweise haben die Polizisten in Sachen Bußgeldkatalog nichts zu melden. Denn der Park ist im Privatbesitz des Freistaates Bayern. Der Staat wiederum müsste genau wie ein privater Grundbesitzer jeden „Häufchensünder“ persönlich vor den Kadi zerren.

Aber lies selbst - ich hab den Text hier gefunden:
http://www.br-online.de/land-und-leute/artikel/0503/…
Darin wird übrigens auch aufgeführt, wie andere Städte mit dem drohenden „Schritt ins Glück“ umgehen…

Liebe Grüße
von
Stefanie

In Berlin steht das im Straßenreinigungsgesetz (§ 9 I Nr.6).

http://www.berlin.de/ba-lichtenberg/verwaltung/reini…

Entsprechende Regelungen dürfte es in allen Bundesländern geben. Die Pflicht zur Beseitigung nach dem StrReinG besteht aber nur, wenn eine solche Wiese, wie von dir beschrieben, in den Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 fällt (oder entsprechend den anderen Landesgesetzen). Ansonsten ist es Sache des Grundstückseigentümers.