Hundenotdurftverrichtungssatzung

Guten Tag,

in einer ordnungsbehördlichen Satzung der Stadt „Musterstadt“ findet sich dieser Passus:

"Hunde müssen zum Verrichten ihrer Notdurft in den Rinnstein geführt werden. Halter oder Begleiter von Hunden sind dafür verantwortlich, dass die Hunde den übrigen Straßenkörper und die Grünflächen, Anpflanzungen, Friedhöfe sowie Sport- und Spielplätze nicht beschmutzen. Etwaige Beschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen.

Im Bereich der Fußgängerzone haben Begleiter von Hunden ein Schippchen und einen Plastikbeutel oder ähnlich geeignetes Gerät mitzuführen. Sie sind verpflichtet, damit den von ihren Hunden hinterlassenen Kot sofort zu beseitigen."

Herr X versteht das so:
Hunde dürfen ausschließlich den Rinnstein „beschmutzen“, nirgends anders ihre Notdurft verrichten. Wenn der Rinnstein (oder andere Orte) „beschmutzt“ wurde, dann ist die „Beschmutzung“ zu beseitigen.
In der Fußgängerzone - und nur dort - müssen Plastikbeutel und Schippchen (?!) mitgeführt werden. Warum auch immer, aber nur dort ist die Beseitigung des Kotes damit vorgeschrieben, vom Rinnstein darf man den Kot auch mit der bloßen Hand aufnehmen.

Herr X versteht nicht:
Warum muss der Rinnstein benutzt werden, warum darf die Notdurft nicht vom Straßengrün, Beet, Wiese aus entfernt werden? In Musterstadt haben viele Gehwege kleine Wiesenflächen, die „Hund“ von Natur aus viel lieber „beschmutzen“ würde und von der Herrchen viel einfacher und sicherer die Beschmutzung unverzüglich entfernen könnte als vom Rinnstein (mit dem Hintern im Verkehr, mit der Hand im ***).

Oder versteht Herr X das ganz falsch und der Rinnstein darf beschmutzt (bekotet) werden, ohne dass man den Kot aufnehmen muss?
 
Ist „Wald“ nicht auch eine Grünfläche?
Ist Urin nicht streng genommen auch eine Beschmutzung?
Warum heißt es einmal „Beschmutzung unverzüglich entfernen“ und das andere mal „Kot sofort beseitigen“?

Tag,

ich lese das so:

  1. In den Rinnstein dürfen Kot und Urin.
  2. An keiner anderen Stelle dürfen Begleiter und Halter das Koten und Urinieren gestatten.
  3. Passiert es doch, gilt folgendes (jedoch nicht für den Rinnstein): Kot ist überall zu entfernen. Urin ist zu entfernen, wenn besondere Umstände hinzutreten - etwa Urin auf einer Rutsche.

Der Text könnte einfach misslungen sein; insofern ist eben zu interpretieren, was der Gesetzgeber wohl im Sinn hatte. Ergänzend deutet sich noch der Punkt an, dass ungewisse Konsequenzen drohen sollen, wenn in der Fußgängerzone die genannten Gerätschaften nicht vorgehalten werden. Ob der Gesetzgeber sich etwas dabei gedacht hat, diese Vorschrift nicht weiter auszudehnen, oder ob es sich um ein Versehen handelt, ist ebenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln - das ist mir aber hier dann doch zu müßig.

Schöne Grüße

Denkbar erscheint mir etwa noch folgendes:

Der Gesetzgeber wägt ab zwischen der Freiheit des Begleiters, keine Geräte mitzuführen, und der Pflicht, es eben doch tun zu müssen, bzw insofern der Schmutzfreiheit der Allgemeinheit.

Außerhalb von Fußgängerzonen bewertet er die Freiheit des Begleiters höher, soweit er wohl davon ausgeht, der Begleiter könne grundsätzlich den Hund dazu anhalten, nur Rinnsteine zu nutzen. Innerhalb von Fußgängerzonen bewertet er das Interesse der Allgemeinheit höher, deshalb verpflichtet er hier die Begleiter, Geräte mitzuführen. Eigentlicher Kern der Abwägung ist hier wohl der Gedanke, dass der Begleiter ja die Fußgängerzone nicht nutzen muss, wenn er partout kein Gerät mit sich führen will - er kann ja außerhalb der Fußgängerzone bleiben, wo ggf Rinnsteine näher sind und das Risiko, dass der Hund sich doch nicht anhalten lässt, sich wenigstens nicht auf die hoch bewertete Fußgängerzone auswirkt.

Hallo,

in einer ordnungsbehördlichen Satzung der Stadt „Musterstadt“ findet sich dieser Passus:
„Hunde müssen zum Verrichten ihrer Notdurft in den Rinnstein geführt werden. Halter oder Begleiter von Hunden sind dafür verantwortlich, dass die Hunde den übrigen Straßenkörper und die Grünflächen, Anpflanzungen, Friedhöfe sowie Sport- und Spielplätze nicht beschmutzen. Etwaige Beschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Im Bereich der Fußgängerzone haben Begleiter von Hunden ein Schippchen und einen Plastikbeutel oder ähnlich geeignetes Gerät mitzuführen. Sie sind verpflichtet, damit den von ihren Hunden hinterlassenen Kot sofort zu beseitigen.“
Herr X versteht das so:
Hunde dürfen ausschließlich den Rinnstein „beschmutzen“, nirgends anders ihre Notdurft verrichten.

Doch, die dürften das beispielsweise außerhalb der Stadt, in der Wohnung des Halters/Begleiters oder dessen Garten.

Wenn der Rinnstein (oder andere Orte) „beschmutzt“ wurde, dann ist die „Beschmutzung“ zu beseitigen.
In der Fußgängerzone - und nur dort - müssen Plastikbeutel und Schippchen (?!) mitgeführt werden. Warum auch immer, aber nur dort ist die Beseitigung des Kotes damit vorgeschrieben, vom Rinnstein darf man den Kot auch mit der bloßen Hand aufnehmen.

Finde ich gut, es gibt schon genug Regulierung. Wer will, darf dort die Kacke auch mit der Hand anfassen. Schippchen und Plastikbeutel sind ja nur Vorschläge an denen man sich dann bei der Wahl ähnlich geeigneter Utensilien orientieren kann. Man kann sich dann mit den Leuten vom Ordnungsamt streiten, ob die Hand geeignet ist. Ich vermute mal, dass das Fehlen geeigneter Utensilien dann schon eine Ordnungswidrigkeit wäre, wenn man so in der Fussgängerzone angetroffen würde. Ursache für die Regelung mag sein, dass in der Vergangenheit eine starke Korrelation zwischen Nichtmitführen und Kacke liegenlassen beobachtet worden ist. Ist daher wahrscheinlich ähnlich wie bei Sanikasten, Warndreieck oder Warnweste im PKW zu verstehen.

Herr X versteht nicht:
Warum muss der Rinnstein benutzt werden, warum darf die Notdurft nicht vom Straßengrün, Beet, Wiese aus entfernt werden?

Ist halt so. Da fragt man am besten mal bei der Musterstadt nach, warum das so geregelt wurde. Eine möglicher Beweggrund könnte sein, dass man die Kacke im Rinnstein am besten entfernt bekommt und es dort auch als nicht so ganz so schlimm angesehen wird, falls da doch jemand vergisst, die Kacke zu entfernen oder wenn ein wenig Restkacke hängenbleibt, da dort eventuell regelmäßig die Straßenreinigung durchfegt. Es wird sicher noch einige andere vernünftige Gründe geben, die irgendwie das Ziel verfolgen, dass nicht überall hingekackt und beschmutzt wird. Fragst Du Dich zu Hause auch, warum dafür, jedenfalls hier im mitteleuropäischen Kulturkreis, eine konkrete Lokalität vorgesehen und eingerichtet wurde, anstatt bei Bedarf erstmal auf den Teppich/das Sofa etc. pp. zu kacken und das dann wegzubringen?

In Musterstadt haben viele Gehwege kleine Wiesenflächen, die „Hund“ von Natur aus viel lieber „beschmutzen“ würde

Ist es denn für irgendetwas in der Öffentlichkeit so grundsätzlich von Belang, was der Einzelne lieber machen würde?

und von der Herrchen viel einfacher und sicherer die Beschmutzung unverzüglich entfernen könnte als vom Rinnstein (mit dem Hintern im Verkehr, mit der Hand im:***).

Es wird ja keiner gezwungen seinen Hund dort hinkacken zu lassen? Den Rinnstein erreiche ich auch mit dem Hintern auf dem Gehweg. Davon abgesehen vermute ich, dass man Hundekacke ab einer gewissen Konsistenz eben nicht mehr so einfach vom Gras und der Erde abgewischt bekommt. Lass den mal zu Hause auf den Steinfussboden kacken und dann auf den Teppich oder das Sofa. Dann bekommt man einen Eindruck vom Unterschied.

Oder versteht Herr X das ganz falsch und der Rinnstein darf beschmutzt (bekotet) werden, ohne dass man den Kot aufnehmen muss?

Nö, das versteht er falsch. Hund darf da kacken, aber die Kacke muss dann entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Eigentlich selbstverständlich. Dass es solch einer Satzung erst Bedarf nehme ich mal als Beleg, dass es doch nicht so selbstverständlich erfolgt.

Ist „Wald“ nicht auch eine Grünfläche?

Was schreibt denn die Satzung zum Geltungsbereich? Ich vermute, dass die für den Innenbereich gilt.

Ist Urin nicht streng genommen auch eine Beschmutzung?

Ich würde sagen, dass ist eine Verunreinigung.

Warum heißt es einmal „Beschmutzung unverzüglich entfernen“ und das andere mal „Kot sofort beseitigen“?

Früher gab es für Wiederholungen im Aufsatz Minuspunkte für Wiederholungen. Der Satzungsschreiber hat da wahrscheinlich ein Trauma. Oder es haben mehrere geschrieben, wovon einer/eine nicht das Wort Kot benutzen wollte. Vielleicht auch ein Trauma aus der Kindheit.
Aber eigentlich ist das doch egal. Hauptsache die Kacke liegt nicht rum. Falls da Klärungsbedarf besteht, einfach beim Ordnungsamt nachfragen. Die sollten wissen, wie es gemeint ist, damit sie bei Fehlhandlungen ein Knöllchen verteilen können.

Grüße

Hall,
das ist ganz einfach:

Eine Grünfläche ist kein Wald, weil ein Wald keine Gründfläche ist.

Kot ist Kot und die Verschmutzung, welche zu entfernen ist, ist das, was übrig bleibt, wenn der Kot entfernt wurde. Und wers gar nicht verstehen will oder kann:
wenn der Hund sein Geschäft verrichtet hat, dann ist das „Geschäft“ zu entfernen, wenn dann aber noch „Rückstände“ des „Geschäftes“ vorhanden sind, also der Bordstein verschmutzt ist oder die Kacke in den Fließenfugen, dann ist neben dem Kot auch die Verschmutzung zu entfernen. Ist doch ganz klar:wink:

Hallo Nichttechniker,

klar ist das nur für Nicht-Hundebesitzer.
Ebenso wie es für Raucher selbstverständlich ist, die Zigaretten-Kippen einfach überall hinzuwerfen.

Gruß Michael

Guten Tag,

Gerne nochmal!

Ich finde es interessant, dass es zu dieser Ordnungssatzung verschiedene Meinungen gibt.

Hier kommt nun meine neue Interpretation:

Hunde müssen zum Verrichten ihrer Notdurft in den Rinnstein
geführt werden.

Das dürfte klar sein. Hunde sollen in den Rinnstein machen.

Halter oder Begleiter von Hunden sind dafür
verantwortlich, dass die Hunde den übrigen Straßenkörper und
die Grünflächen, Anpflanzungen, Friedhöfe sowie Sport- und
Spielplätze nicht beschmutzen.

Auch das dürfte klar sein. Der Halter muss sich kümmern, soweit möglich.
Nun kommt der Knackpunkt:

Etwaige Beschmutzungen sind
unverzüglich zu beseitigen.

Worauf bezieht sich dieser Passus? Hier interpretiere ich nun den Text.

„Etwaig“ heißt: Eventuell, potenziell. Also nicht die unvermeidlichen Beschmutzungen, sondern die gegebenenfalls auftretenden Beschmutzungen.
Beim bewussten Koten in den Rinnstein ist eine Beschmutzung nicht etwaig.
Etwaig sind Beschmutzungen, die trotz der Anweisung, sie zu vermeiden, am anderen Straßenkörper, an Grünflächen, … auftreten.

Im Bereich der Fußgängerzone haben Begleiter von Hunden ein
Schippchen und einen Plastikbeutel oder ähnlich geeignetes
Gerät mitzuführen. Sie sind verpflichtet, damit den von ihren
Hunden hinterlassenen Kot sofort zu beseitigen."

Dieser Passus wurde vermutlich nachträglich eingefügt.
Man hatte den ersten Teil erlassen, als eine keine Fußgängerzone gab. Die Einrichtung der selben bedeutete das Fehlen von Rinnsteinen.
In den 60ern war das Wort „Kot“ in einer Satzung Tabu, nun durfte man es (nicht „ihn“) in den Mund nehmen.

Praxisfremd ist es sowieso. Gute Praxis ist es, den Hund auf eins der zahlreichen Wiesenstücke an den Gehwegen machen zu lassen und dann den Kot dort mittels Beutel aufzunehmen. Im Gegensatz zur Straße löst er sich da nämlich rückstandslos vom Gras. Und den Kot im Rinnstein liegen zu lassen, damit der Kehrwagen ihn bald aufnimmt, war 1960 wohl noch ne tolle Idee, denn da fuhr der 3mal öfter als jetzt - finde ich aber in der Jetzt-Zeit unmöglich.

Übrigens gilt der zitierte Teil der Satzung uneingeschränkt auf dem ganzen Stadtgebiet.
Kotet der Köter an der Langleine 5m vom Waldweg entfernt im Gebüsch, dann ist das ordnungswidriges Verhalten des Führers.
(Selbige Ordnungsbehördliche Satzung verbietet allerdings dem Menschen NICHT das Koten in den Wald, auch das „Wildpinkeln“ ist in keiner online recherchierbaren Satzung verboten. Arme Musterstadt?)