Hundesteuer - Rechtsgrundlagen
Hallo,
danke für die moralische Unterstützung. Habe in der Sache inzwischen ein wenig herumgestöbert und darf daher darlegen, warum es nach Auslegung des Gesetzgebers keine Rolle spielt, dass 2 Hunde nicht für 5 Scheissen können.
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer. Dass heisst aber nicht - wie man erwarten könnte - dass es sich hier um eine Steuer handelt, die durch einen Aufwand der Gemeinde „gerechtfertigt“ wird, z.B. durch Strassenreinigung oder wegräumen der Scheisse aus öffentlichen Parks und Anlagen.
Nein, die Steuer wird vielmehr dafür erhoben, dass Du Dir den „Luxus“ leisten kannst, einen Hund zu halten. Besteuert wird der unterstellte Aufwand in Geld, den Du betreibst, um den Hund zu verköstigen, zum Tierarzt zu zerren usw. Es wird Deine unterstellte „besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ , die Ihren Ausdruck in der Haltung des „Mitessers“ findet, mit der Steuer belegt. Wer einen Hund hat, hat Kohle, die kann abgezockt werden.
Dumm ist die Sache, weil der Gemeinde ein großzügiger „Gestaltungsspielraum“ bei der Steuerfindung zugestanden wird, eine Definition desselben habe ich bis jetzt nicht gefunden.
Darüber hinaus muss die Abzocke („Einnahmeerzielung“ im Amtsdeutsch) nicht der einzige Zweck dieser Steuer sein. Als Nebenzweck kommt laut BHG-Urteil durchaus ein „Lenkungsbedürfnis“ in Frage, will also heissen: Zurückdrängen der Verbreitung von Hunden, insbesondere von „Kampfhunden“, ist zulässiger Nebenzweck. Eine achtfach höhere Besteuerung für „Kampfhunde“ ist hierzu geeignet und zulässig.
Jetzt könnte man natürlich argumentieren, dass der Hauptzweck (Einnahmeerzielung) vom Nebenzweck (Regulation) im Fall „Kampfhunde“ um das achtfache überragt wird, dass also der eigentliche Hauptzweck zum Nebenzweck wird. Aber auch damit wird man auf die Nase fallen, weil angeblich ein „öffentliches Interesse“ daran besteht, dass der Staat hier regelnd eingreift.
Fatal ist, dass der Staat -in seiner Darreichungsform als Richter- darüber befindet, wann und in welchem Unfang eín öffentliches Interesse woran besteht.
Dem Staat - jetzt in der Darreichung als Gemeinde - steht es offensichtlich auch frei festzulegen, wie sich das in Geldforderungen ausdrückt. Bei dieser Geldforderung handelt es sich um eine Forderung des „öffentlichen Rechts“, die auf jeden Fall zu berappen ist. Auch das Rechtsmittel des Widerspruchs gegen den Steuerbescheid hemmt die Fälligkeit der Forderung nicht. Wird nicht gezahlt, kommt der Gerichtsvollzieher ohne vorherige Gerichtsverhandlung, weil man keine Verhandlung braucht: Die öffentlich-rechtliche Forderung ist fällig, basta. Man kann bestenfalls eine Aussetzung bzw. Stundung der Forderung erreichen. Aber, wie diesen Worten zu entnehmen ist, die Forderung besteht weiterhin zu recht, so lange das Gegenteil nicht bewiesen ist. Zu beweisen ist das kaum, den der Staat verurteilt den Staat nur sehr ungerne…
Damit ist alles geregelt und alles gesagt, der Rechtsstaat hat wieder einmal einen herausragenden Sieg für die Demokratie errungen.
Mahlzeit!
Gruß Dirk