Hundesteuer: Grenzen des Ermessensspielraumes

Hallo zusammen,

bin gerade dabei, meinen aktuellen Hundesteuerbescheid anzufechten. Hinreichende Begründung ist bereits formuliert, die Satzung als solche wird wegen erheblicher Rechtsmängel angefochten.

Da meine liebe Gemeinde innerhalb der letzten 3 Jahre die Steuer um 98,5% erhöht hat, ohne dass eine wesentliche Änderung der für die Besteuerung maßgeblichen Grundlage (Aufwand) stattgefunden hat, es sich ferner nicht um einen „Kampfhund“ i.S. entsprechender Verordnung handelt, also auch in dieser Hinsicht keine Änderung eingetreten ist, würde mich interessieren, welchen Grenzen die Steueranhebung unterliegt (Verhältnismäßigkeit/Treu und Glauben etc.).

Besten Dank für jeden Tip!

Gruß Dirk

da habe ich so meine Zweifel, daß dies klappt! Die klammen Gemeinden habe wenig Möglichkeiten die Bürger erfolgreich zu schröpfen. Eine der wenigen, reinen kommunalen Steuern, ist nunmal die Hundesteuer (bei Erhöhung der Vergnügungsteuer meckern die Gastwirte; da ist man vorsichtiger!).

Du hast allenfalls eine Chance, wenn die Steuer gegenüber der Nachbarstädte um mehr als 100 % höher ist. Wenn die Steuer aber noch im „Rahmen“ ist, fällst mit Deiner Klage auf die (Hunde-) Schnauze. Lasse Dich von einem Juristen beraten, der sich mit Verwaltungsrecht auskennt.

Noch eine kurze Anmerkung zu Treu und Glauben. Grundsätzlich braucht sich die Gemeinde daran nicht zu halten, denn das BGB (§ 242) gilt nicht für Verwaltungsakte. Nur über das Grundgesetz (Rechtsstaatsprinzip, Übermaßverbot u.ä.) kannst die Gemeinde bremsen.

Weißt, Hundehalter sind duldsam. Ein „bißchen“ Hundesteuererhöhung vertragen die schon. Der „Köter“ wird - hoffentlich - nicht gleich im Tierheim landen (denen kürzen „wir“ ohnehin die Zuschüsse…). Außerdem, wer Hunde hat, hat Kohle (und sind mit Zitronen - auspressbar - verwandt).

Was ich da schreibe? Das ist - teilweise - die Denkweise unserer Volksvertreter im Gemeinde-, Stadtrat.

Es ist m.E. nicht einzusehen, warum der erste Hund zB 100,-- DM kostet, der zweite Hund aber zB 250,-- DM an Steuern „zahlen“ soll. Zwei Hunde scheissen nicht das drei- bis vierfache! Das ist auch der Grund, warum wir nur einen Hund haben (unsere Gemeinde hat noch zivile Gebühren).

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Hundesteuer - Rechtsgrundlagen
Hallo,

danke für die moralische Unterstützung. Habe in der Sache inzwischen ein wenig herumgestöbert und darf daher darlegen, warum es nach Auslegung des Gesetzgebers keine Rolle spielt, dass 2 Hunde nicht für 5 Scheissen können.

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer. Dass heisst aber nicht - wie man erwarten könnte - dass es sich hier um eine Steuer handelt, die durch einen Aufwand der Gemeinde „gerechtfertigt“ wird, z.B. durch Strassenreinigung oder wegräumen der Scheisse aus öffentlichen Parks und Anlagen.

Nein, die Steuer wird vielmehr dafür erhoben, dass Du Dir den „Luxus“ leisten kannst, einen Hund zu halten. Besteuert wird der unterstellte Aufwand in Geld, den Du betreibst, um den Hund zu verköstigen, zum Tierarzt zu zerren usw. Es wird Deine unterstellte „besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ , die Ihren Ausdruck in der Haltung des „Mitessers“ findet, mit der Steuer belegt. Wer einen Hund hat, hat Kohle, die kann abgezockt werden.

Dumm ist die Sache, weil der Gemeinde ein großzügiger „Gestaltungsspielraum“ bei der Steuerfindung zugestanden wird, eine Definition desselben habe ich bis jetzt nicht gefunden.

Darüber hinaus muss die Abzocke („Einnahmeerzielung“ im Amtsdeutsch) nicht der einzige Zweck dieser Steuer sein. Als Nebenzweck kommt laut BHG-Urteil durchaus ein „Lenkungsbedürfnis“ in Frage, will also heissen: Zurückdrängen der Verbreitung von Hunden, insbesondere von „Kampfhunden“, ist zulässiger Nebenzweck. Eine achtfach höhere Besteuerung für „Kampfhunde“ ist hierzu geeignet und zulässig.

Jetzt könnte man natürlich argumentieren, dass der Hauptzweck (Einnahmeerzielung) vom Nebenzweck (Regulation) im Fall „Kampfhunde“ um das achtfache überragt wird, dass also der eigentliche Hauptzweck zum Nebenzweck wird. Aber auch damit wird man auf die Nase fallen, weil angeblich ein „öffentliches Interesse“ daran besteht, dass der Staat hier regelnd eingreift.

Fatal ist, dass der Staat -in seiner Darreichungsform als Richter- darüber befindet, wann und in welchem Unfang eín öffentliches Interesse woran besteht.

Dem Staat - jetzt in der Darreichung als Gemeinde - steht es offensichtlich auch frei festzulegen, wie sich das in Geldforderungen ausdrückt. Bei dieser Geldforderung handelt es sich um eine Forderung des „öffentlichen Rechts“, die auf jeden Fall zu berappen ist. Auch das Rechtsmittel des Widerspruchs gegen den Steuerbescheid hemmt die Fälligkeit der Forderung nicht. Wird nicht gezahlt, kommt der Gerichtsvollzieher ohne vorherige Gerichtsverhandlung, weil man keine Verhandlung braucht: Die öffentlich-rechtliche Forderung ist fällig, basta. Man kann bestenfalls eine Aussetzung bzw. Stundung der Forderung erreichen. Aber, wie diesen Worten zu entnehmen ist, die Forderung besteht weiterhin zu recht, so lange das Gegenteil nicht bewiesen ist. Zu beweisen ist das kaum, den der Staat verurteilt den Staat nur sehr ungerne…

Damit ist alles geregelt und alles gesagt, der Rechtsstaat hat wieder einmal einen herausragenden Sieg für die Demokratie errungen.

Mahlzeit!

Gruß Dirk

eben…

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer.
Dass heisst aber nicht - wie man erwarten könnte - dass es
sich hier um eine Steuer handelt, die durch einen Aufwand der
Gemeinde „gerechtfertigt“ wird, z.B. durch Strassenreinigung
oder wegräumen der Scheisse aus öffentlichen Parks und
Anlagen.

hi dirk,

und das ist gesetzlich geregelt in § 3 AO:
„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“

Darüber hinaus muss die Abzocke („Einnahmeerzielung“ im
Amtsdeutsch) nicht der einzige Zweck dieser Steuer sein. Als
Nebenzweck kommt laut BHG-Urteil durchaus ein
„Lenkungsbedürfnis“ in Frage, will also heissen: Zurückdrängen
der Verbreitung von Hunden, insbesondere von „Kampfhunden“,
ist zulässiger Nebenzweck. Eine achtfach höhere Besteuerung
für „Kampfhunde“ ist hierzu geeignet und zulässig.

die lenkungsfunktion der hundesteuer duerfte bei weitem der grund für dein aegernis sein. nicht unbedingt kampfhunde sind betroffen, sondern hunde überhaupt.

persönlich sehe ich auch keine chance, wenn du dich wirklich ins getümmel schlagen willst, solltest du vorher BVG, BFH und ggf. BGH rechtssprechung studieren und mit ratsamen anwalt begutachten ob irgendwo noch was zu machen ist. aufs blaue ein rechtsbehelfsverfahrne zu starten um ins gerichtsverfahren zu kommen halte ich für unsinnig und erfolglos…

gruss vom

showbee