Hundeunfall

Hallo,

angenommen, ein 10-jähriger geht mit dem Hund (Mischung aus Yorkshire- und Westhighland-Terrier, also nicht groß)auf dem Spielplatz spazieren.
Ein anderes Kind (Alter zwischen 8 und 10) stolpert beim Spielen über diesen Hund und bricht sich den Arm.
Nach einem halben Jahr meldet sich nun die Krankenversicherung des verletzten Kindes und will Schadensersatzansprüche an die Hundehalter stellen.
Ist das rechtens?
Muss nicht auch ein spielendes Kind eine gewisse Aufmerksamkeit seiner Umgebung widmen?
Nein, eine Hundehaftplicht gab es nicht und wir haben auch keinen Hund und unser Kind hat sich auch nicht den Arm gebrochen!

fragt

Peter

Hi!

Muss nicht auch ein spielendes Kind eine gewisse
Aufmerksamkeit seiner Umgebung widmen?

Gegenfrage: Kann ein Zehnjähriger lesen? Hier könnte man Haftung aus Ingerenz wegen des rechtswidrigen Vorverhaltens annehmen. Hunde und Spielplätze, das passt einfach nicht zusammen.

Hi worldwibefab.

Muss nicht auch ein spielendes Kind eine gewisse
Aufmerksamkeit seiner Umgebung widmen?

Gegenfrage: Kann ein Zehnjähriger lesen? Hier könnte man
Haftung aus Ingerenz wegen des rechtswidrigen Vorverhaltens
annehmen. Hunde und Spielplätze, das passt einfach nicht
zusammen.

Würdest Du Dein Worte bitte etwas erläutern?
Soweit ich das verstehe, geht die Frage dahin, dass gefragt ist, ob
Haftungsansprüche bezüglich des Hundehalters bestehen.
Das war eiin 10jähriger. Der haftet selber nicht
(Minderjährigenschutz). Der Hund sowieso nicht. Und sonst sehe ich
niemanden. Denn die Eltern würden ja nur bei einer Verletzung der
Aufsichtspflicht ggü. dem Kind dem Geschädigten ggü. haften.
Habe ich dass dann richtig verstanden, dass Du eine solche eigene
Haftund der Eltern hier annehmen würdest, weil die darin läge, dass
der Sohn zum Gassigehn auf den Spielplatz geschickt wurde?
Ich würde doch eher meinen, dass die Haftungskette mit dem Kind
endet. Alles andere fänd´ ich irgendwie konstruiert.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii,

wo wir gerade so schön über Haftung schwadronieren, hast Du mich auf die Idee gebracht, spaßeshalber mal im Gesetz nachzuschauen. Da war doch was…:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__833.html

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Hallo worldwidefab,

aah, genau! Der Halter. Klar, wie biem Kfz…
Wie hiess dass doch gleich?
Gefährdungshaftung.

Hast Recht. Also doch die Eltern.
Inklusive lustigen Nachweisen, wenn der Hund nicht gemeldet war und
der RA noch ein bißchen Zeit braucht, um auch ins Gesetz zu schauen
:wink:

Gruß - Jaschiii

Hi

Das war eiin 10jähriger. Der haftet selber nicht
(Minderjährigenschutz).

Was darf ich darunter verstehen? Für wen genau gilt das? Wo kann ich dasnachlesen?
Greetz, T.

Das war eiin 10jähriger. Der haftet selber nicht

(Minderjährigenschutz)

Hi

wäre mir neu.
Ab dem 7. Lebensjahr sind Kinder Deliktfähig, haften also (im Rahmen der Einsichtsfähigkeit) für Schaden, den sie verursachen.

Gruß
HaWeThie

Hallo,

wohl wieder eine Verwechslung. Der Zehnjährige kann nicht strafrechtlich belangt werden. Das steht in § 19 StGB: Minderjährige unter 14 Jahren handeln grundsätzlich ohne Schuld.

Das ändert aber nichts daran, dass er für Schäden verantwortlich gemacht werden kann: Das wiederum steht in § 828 BGB.

Hallo,

ich spinne jetzt mal ein bißchen vor mich hin, da es ja noch keine sinnvollen Antworten zum Thema gab.

Es stellt sich mir die Frage, ob:

  1. es eine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, wenn ein 10-jähriger allein mit einem Hund spazieren geht
  2. es eine Rolle spielt, dass Hunde sich auf dem Spielplatz eventuell nicht aufhalten dürfen
  3. die Blindschleiche genauso gestolpert wäre, wenn der Gassigänger einen Stock, Roller oder sonstiges Spielgerät an der Hand gehabt hätte
  4. die Blindschleiche ein Sprintweltmeister ist, denn um über einen angeleinten Hund so zu stolpern, dass man sich den Arm bricht, muss man schon eine ganz schöne Geschwindigkeit draufhaben

Fragen 1 und 2 würden eher gegen den Gassigänger sprechen. Fragen 3 und 4 eher dafür, dass das „Opfer“ selbst schuld ist.

Gruß,

Myriam

Sinnvolle Antwort
Hallo, hallo,

gegen das „keine sinnvollen Antworten“ möchte ich mich doch verwehren. Es kann Dir allenfalls so vorkommen, weil hier nun mal das Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ ist und nicht das Brett „Konkrete Rechtsberatung“. Aber die sinnvolle Antwort ist hier im Thread versteckt. Der Schlüssel liegt in § 833 BGB, und alles „Rumspinnen“ über Minderjährigenschutz und Aufsichtspflicht ist damit obsolet.

Nachfrage
Hallo,

vielen Dank für die netten Antworten, aber der § 833 BGB leuchtet noch nicht so ganz ein.
Ist denn nun das 10jährige Kind der Halter oder die Eltern ?

Und müssen die Eltern nun zahlen ?

fragt der immer noch ratlose

Peter

BGH NJW-RR 1988, 655
„Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.“