Liebe Rechtsexperten,
Mal angenommen folgender fiktiver Fall:
Die Eltern eines in NRW lebenden Menschen wohnen im europäischen Ausland und haben einen Hund welcher unter die Hundeverordnung fällt. In dem fiktiven Beispiel geht es um einen Rottweiler.
Wenn die Eltern jetzt in Urlaub fahren und der NRWler den Hund in „Ferien“ nehmen will, muß er dann auch einen Sachkundenachweis erbringen? Oder gilt dies nur, wenn der Hund auch in NRW gemeldet ist?
Gruß
Sticky
Hallo,
das Landeshundegesetz sagt dazu in §5 Abs. 4:
"Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt (Sachkundenachweis vorhanden+nicht einschlägig vorbestraft), das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen.
Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig."
Weiterhin sind natürlich die Vorschriften zum Führen dieser Hunderasse zu beachten (Leinenpflicht
In der Regel ist ein Hund bis zu einer Zeit von 4 Wochen ein Pflegehund, danach kann Anmeldepflicht herrschen. Wenn dann natürlich nachgewiesen werden kann, dass es einen Halter gibt, der 6 Wochen in Urlaub ist, lässt sich das sicherlich klären.
Hier das ganze Gesetz:
http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/verbra…
Gruß,
Myriam
Sternchen!
Kuriose Idee, einfach mal ins Gesetz zu schauen…
Danke Myriam
auch * von mir.
Gruß
Sticky
OT läster läster läster
Kuriose Idee, einfach mal ins Gesetz zu schauen…
Hallo worldwidefab,
Was ist los mit dir? Du scheinst mir heute auf dem Läster-Trip zu sein.
(siehe auch http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Gruß
Sticky
PS: nix für ungut