Hallo,
also gut, versuchen wir es mal…, vielleicht komme ich ja in die richtige Richtung.
Die Aufgabe: ein gemeinnütziger Verein erarbeitet mit Laien
ein Theaterstück und führt dieses auf. Der Eintritt ist frei,
am Ende darf man aber etwas in den Hut schmeißen, damit die
gemeinnützige Arbeit des Vereins weitergeführt werden kann.
Prüfe § 1 (1) Nr 1 UStG, ob steuerbar?
Unternehmereigenschaft gem. §2 UStG ist vermutlich nicht gegeben, da keine nachhaltig ausgeübte Tätigkeit, die zur Erzielung von Entgelten angelegt ist, erkennbar ist. Fall ist hier zu Ende
Sollte doch Unternehmereigenschaft bestehen (dazu müssten noch weitere Informationen vorliegen), dann prüfen wir weiter.
Ort: Inland
Art: Sonstige Leistung § 3 (9) UStG
gegen Entgelt? Hier ist zu prüfen, ob die Hutspende ein Entgelt darstellt. UStAE 10.1 (5) könnte einen Anhaltspunkt liefern: „Zum Entgelt gehören auch freiwillig an den Unternehmer gezahlte Beträge, z.B. Trinkgelder wenn zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht.“ Das könnte man zur Begründung eines Entgelts heranziehen.
Falls Unternehmereigenschaft bejaht wird, können also die weiteren Voraussetzungen des § 1 (1) Nr. 1 UStG ebenfalls erfüllt sein, also ist der Umsatz steuerbar.
Prüfe, ob steuerpflichtig? Hier müsste man etwas über den Verein wissen, evtl. greift § 4 Nr. 20 UStG oder § 4 Nr Nr. 22 b UStG oder § 4 Nr. 25 Satz 3 Bstb. a) UstG. Dann wäre der Umsatz steuerbar aber steuerfrei. Da wir nichts darüber wissen, vermuten wir mal, dass keine Steuerbefreiung greift.
BMG wäre das vereinnamte Entgelt ohne enthaltene Umsatzsteuer § 10 UStG.
Müssen nun auf den Betrag der Hutsammlung 7% USt. abgeführt
werden, oder liegt eine Geldspende vor?
Steuersatz? Ermäßigter Steuersatz 7% § 12 (2) Nr. 7 Bstb. a UStG.
Soweit bis hier. Vorsteuerabzug usw. könnte man auch noch behandeln.
Gruß, FAQ