Hutsammlung USt.-pflichtig ?

Guten Morgen Forum!

Ich grübel über einer Aufgabe, und finde im weiten Web keine Hinweise darauf.

Die Aufgabe: ein gemeinnütziger Verein erarbeitet mit Laien ein Theaterstück und führt dieses auf. Der Eintritt ist frei, am Ende darf man aber etwas in den Hut schmeißen, damit die gemeinnützige Arbeit des Vereins weitergeführt werden kann.

Müssen nun auf den Betrag der Hutsammlung 7% USt. abgeführt werden, oder liegt eine Geldspende vor?

M. E. könnte dies auch eine Spende sein, da 1.freiwillig, 2.in diesem Sinn auch keine Gegenleistung erbracht wurde, 3.Spende fließt in gemeinnützigen Bereich.

Wie würdet ihr die Sachlage beurteilen? Und gibt es evtl. sogar eine eindeutige Rechtssprechung?

Sonnige Grüße aus dem Süden!

amaryllisa

Hallo,

also gut, versuchen wir es mal…, vielleicht komme ich ja in die richtige Richtung.

Die Aufgabe: ein gemeinnütziger Verein erarbeitet mit Laien
ein Theaterstück und führt dieses auf. Der Eintritt ist frei,
am Ende darf man aber etwas in den Hut schmeißen, damit die
gemeinnützige Arbeit des Vereins weitergeführt werden kann.

Prüfe § 1 (1) Nr 1 UStG, ob steuerbar?

Unternehmereigenschaft gem. §2 UStG ist vermutlich nicht gegeben, da keine nachhaltig ausgeübte Tätigkeit, die zur Erzielung von Entgelten angelegt ist, erkennbar ist. Fall ist hier zu Ende

Sollte doch Unternehmereigenschaft bestehen (dazu müssten noch weitere Informationen vorliegen), dann prüfen wir weiter.

Ort: Inland
Art: Sonstige Leistung § 3 (9) UStG
gegen Entgelt? Hier ist zu prüfen, ob die Hutspende ein Entgelt darstellt. UStAE 10.1 (5) könnte einen Anhaltspunkt liefern: „Zum Entgelt gehören auch freiwillig an den Unternehmer gezahlte Beträge, z.B. Trinkgelder wenn zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht.“ Das könnte man zur Begründung eines Entgelts heranziehen.

Falls Unternehmereigenschaft bejaht wird, können also die weiteren Voraussetzungen des § 1 (1) Nr. 1 UStG ebenfalls erfüllt sein, also ist der Umsatz steuerbar.

Prüfe, ob steuerpflichtig? Hier müsste man etwas über den Verein wissen, evtl. greift § 4 Nr. 20 UStG oder § 4 Nr Nr. 22 b UStG oder § 4 Nr. 25 Satz 3 Bstb. a) UstG. Dann wäre der Umsatz steuerbar aber steuerfrei. Da wir nichts darüber wissen, vermuten wir mal, dass keine Steuerbefreiung greift.

BMG wäre das vereinnamte Entgelt ohne enthaltene Umsatzsteuer § 10 UStG.

Müssen nun auf den Betrag der Hutsammlung 7% USt. abgeführt
werden, oder liegt eine Geldspende vor?

Steuersatz? Ermäßigter Steuersatz 7% § 12 (2) Nr. 7 Bstb. a UStG.

Soweit bis hier. Vorsteuerabzug usw. könnte man auch noch behandeln.

Gruß, FAQ

Servus,

lass Dir die Pferde nicht scheu machen.

Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Vereinen sind selbstverständlich Unternehmer im Sinn des UStG.

In FAQ:1129s gar hübschem Prüfschema hat er allerdings das vergessen, was hier ziemlich wahrscheinlich zutrifft: Wenn der Verein aus Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb Einnahmen von nicht über 17.500 € erzielt, ist er Kleinunternehmer und muss keine USt abführen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo FAQ1129,

vielen Dank für die Antwort!
Du steigst ziemlich tief ein, ganz komme ich da nicht mit.

Die Aufgabe: ein gemeinnütziger Verein erarbeitet mit Laien
ein Theaterstück und führt dieses auf. Der Eintritt ist frei,
am Ende darf man aber etwas in den Hut schmeißen, damit die
gemeinnützige Arbeit des Vereins weitergeführt werden kann.

Prüfe § 1 (1) Nr 1 UStG, ob steuerbar?

Unternehmereigenschaft gem. §2 UStG ist vermutlich nicht
gegeben, da keine nachhaltig ausgeübte Tätigkeit, die zur
Erzielung von Entgelten angelegt ist, erkennbar ist. Fall ist
hier zu Ende

Sollte doch Unternehmereigenschaft bestehen (dazu müssten noch
weitere Informationen vorliegen), dann prüfen wir weiter.

Der Verein ist für ein Jahr in den Bereichen, die nicht ideel sind USt.-pflichtig.

Ort: Inland
Art: Sonstige Leistung § 3 (9) UStG
gegen Entgelt? Hier ist zu prüfen, ob die Hutspende ein
Entgelt darstellt. UStAE 10.1 (5) könnte einen Anhaltspunkt
liefern: „Zum Entgelt gehören auch freiwillig an den
Unternehmer gezahlte Beträge, z.B. Trinkgelder wenn zwischen
der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere
Verknüpfung besteht.“ Das könnte man zur Begründung eines
Entgelts heranziehen.

Falls Unternehmereigenschaft bejaht wird, können also die
weiteren Voraussetzungen des § 1 (1) Nr. 1 UStG ebenfalls
erfüllt sein, also ist der Umsatz steuerbar.

Naja, die innere Verbindung ist nicht von der Hand zu weisen. Ich hatte mich jetzt auf die Anforderungen an eine Spende gestützt.

Prüfe, ob steuerpflichtig? Hier müsste man etwas über den
Verein wissen, evtl. greift § 4 Nr. 20 UStG oder § 4 Nr Nr. 22
b UStG oder § 4 Nr. 25 Satz 3 Bstb. a) UstG. Dann wäre der
Umsatz steuerbar aber steuerfrei. Da wir nichts darüber
wissen, vermuten wir mal, dass keine Steuerbefreiung greift.

Ja, wir sind nicht optiert.

BMG wäre das vereinnamte Entgelt ohne enthaltene Umsatzsteuer
§ 10 UStG.

Müssen nun auf den Betrag der Hutsammlung 7% USt. abgeführt
werden, oder liegt eine Geldspende vor?

Steuersatz? Ermäßigter Steuersatz 7% § 12 (2) Nr. 7 Bstb. a
UStG.

Tja, wenn es dann keine Spende ist, dann müssen wir 7% abführen.

Soweit bis hier. Vorsteuerabzug usw. könnte man auch noch
behandeln.

Gruß, FAQ

Vielen Dank, aber dazu habe ich keine Frage!

Guten Abend und vielen Dank!

Guten Abend Blumepeder,

vielen Dank für Deine Antwort!

Servus,

lass Dir die Pferde nicht scheu machen.

Ja, ich habe eine Zeit gebraucht, um die Ausführungen von FAQ zu verstehen.

Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von
gemeinnützigen Vereinen sind selbstverständlich Unternehmer im
Sinn des UStG.

In FAQ:1129s gar hübschem Prüfschema hat er allerdings das
vergessen, was hier ziemlich wahrscheinlich zutrifft: Wenn der
Verein aus Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Einnahmen von nicht über 17.500 € erzielt, ist er
Kleinunternehmer und muss keine USt abführen.

Das stimmt so schon, aber wenn das Vorjahr 17500€ überstiegen hat, dann ist man automatisch im Folgejahr UST.pflichtig. Dieser Fall liegt hier vor.

Herzlichen Dank für die Antwort und einen guten Abend!

Servus,

ok, dann bist Du beim allerletzten Satz aus dem weitschweifigen Sermon von FAQ1129 richtig.

Eine Behandlung als Spende käme nur dann in Betracht, wenn bei der Aufführung selber überhaupt nicht gesammelt wird und das Publikum unabhängig von der Aufführung darauf hingewiesen würde, dass es ein Spendenkonto gibt (z.B. auf einem Flyer über die Vereinstätigkeit, den man bei der Aufführung verteilen kann).

Mit dieser Handhabung ginge aber sicherlich viel mehr an entgangenen Gaben verloren, als wenn man die ermäßigte USt halt abführt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumepeder,

vielen Dank, dass du meine Annahme nochmal bestätigt hast. So kann ich mir jetzt sicher sein.

Schönen Gruß!

Noch ein Hinweis:
Beim Bayer. Staatsministerium der Finanzen (www.stmf.bayern.de) kann man eine Broschüre „Steuertipps für Vereine“ bestellen oder herunterladen.

Danke!