Hallo, es geht um folgendes Problem:
Beim Einzug in eine Wohnung ist in der Küche eine Fassung mit 90cm-Leuchtstoffröhre (30 Watt) installiert. Nach ein paar Jahren geht diese Fassung kaputt. Der Handwerker der Hausverwaltung installiert daraufhin eine Fassung für eine 60cm-Leuchstoffröhre. Die Röhre hat 18 Watt, das ist eindeutig zu dunkel für die Küche (Schummerbeleuchtung).
Die Mieterin erfährt im Baumarkt, daß 60cm-Röhren immer nur 18 Watt Stärke haben. Die Hausverwaltung aber weigert sich, wieder eine 90cm-Fassung einzubauen, dafür sei sie nicht zuständig, der Einbau der 60cm-Fassung sei eine „Nettigkeit“ gewesen (diese Fassung war wohl zufällig im Lager). Daß die 18 Watt als Beleuchtung nicht ausreichen, „glauben“ sie der Mieterin aber.
Im Mietvertrag steht bei Inventar der Küche tatsächlich nichts von einer Lampe. Aber besteht nicht ein Recht auf eine Küche mit ausreichender Beleuchtungsmöglichkeit, wenn sie so vermietet wurde? Und generell: Muß die Hausverwaltung denn nicht zumindest eine handelsübliche Fassung bereitstellen, in die dann ein Leuchtmittel mit ausreichender Helligkeit geschraubt / gesteckt werden kann?
Für Antworten vielen Dank im Voraus, kaleko
Hallo,
die Frage ist doch, will die Mieterin vor Gericht oder einfach nur Licht in der Kueche.
Erste Problemloesung, selbst ne Leuchte montieren 90 cm.
Zweite Moeglichkeit und zweite Leuchte mit 60 cm.
(Kosten 30 EUR und kein Streit)
Die Mieterin erfährt im Baumarkt, daß 60cm-Röhren immer nur 18
Watt Stärke haben.
Dritte Loesung, staerkere Roehre suchen (wer lesen kann ist im Vorteil) und kaufen.
Mercateo Katalog Leuchtstoffröhre T8 36W 4000K - Herst. GE Art-Nr.: 35099 600mm
…besteht nicht ein Recht auf eine Küche mit ausreichender Beleuchtungsmöglichkeit
Licht wird dem Mieter niemand verbieten, aber Lampen duerften Mietersache sein.
Gruss Helmut
Erstens geht es nicht darum, eventuell vor Gericht zu ziehen, es handelt sich einfach um eine Frage zum Mietrecht. Dafür ist dieses Forum schließlich da.
Zweitens, wer sich in einem Baumarkt die 60cm-Röhren ansieht, die in die betreffende Fassung passen, erkennt schnell, daß es die nur mit 18 Watt gibt, was der Mitarbeiter des Baumarkts auch bestätigt (die Watt-Leistung hängt von der Länge der Leuchstoffröhre ab). Wer lesen kann, kann das dem Anfangsartikel auch entnehmen.
Eine Antwort auf die gestellte Frage kann ich Deinem Artikel leider nicht entnehmen, lediglich eine persönliche Einschätzung.
kaleko
Erstens geht es nicht darum, eventuell vor Gericht zu ziehen,
es handelt sich einfach um eine Frage zum Mietrecht. Dafür ist
dieses Forum schließlich da.
Zweitens, wer sich in einem Baumarkt die 60cm-Röhren ansieht,
die in die betreffende Fassung passen, erkennt schnell, daß es
die nur mit 18 Watt gibt, was der Mitarbeiter des Baumarkts
auch bestätigt (die Watt-Leistung hängt von der Länge der
Leuchstoffröhre ab). Wer lesen kann, kann das dem
Anfangsartikel auch entnehmen.
Eine Antwort auf die gestellte Frage kann ich Deinem Artikel
leider nicht entnehmen,
ich schon
lediglich eine persönliche
Einschätzung.
Ja? Wo?
Hier zu deinen Fragen:
Aber besteht nicht ein Recht auf eine Küche mit ausreichender :Beleuchtungsmöglichkeit, wenn sie so vermietet wurde?
Decken- bzw. Wandauslass ist vorhanden. Beleuchtungsmöglichkeit ist gegeben.
Und generell: Muß die Hausverwaltung denn nicht zumindest eine :handelsübliche Fassung bereitstellen, in die dann ein Leuchtmittel :mit ausreichender Helligkeit geschraubt / gesteckt werden kann?
und die funktionieren auch mit den 18W Vorschaltgeräten?
Das ist die Frage… Zumal diese Röhre in den umliegenden Geschäften nicht zu finden ist, scheinbar müßte sie online eingekauft werden (Mindestabnahme 25 Stück). Nicht gerade das, was man als „handelsüblich“ bezeichnet.
und die funktionieren auch mit den 18W Vorschaltgeräten?
Das ist die Frage…
Das geht natürlich nicht.
Zumal diese Röhre in den umliegenden
Geschäften nicht zu finden ist, scheinbar müßte sie online
eingekauft werden (Mindestabnahme 25 Stück). Nicht gerade das,
was man als „handelsüblich“ bezeichnet.
Darauf kommt es gar nicht an. Die Leuchte wurde offensichtlich (nicht im Mietvertrag aufgeführt) nicht mitgemietet, sondern befand sich bei Einzug zufällig noch an der Wand. Ergo hat für einen Ersatz nicht die HV, sondern der Mieter zu sorgen. Und darf die Leuchte dann beim Auszug mitnehmen. Genauso wie bei einem Stuhl oder einem Fahrrad, das der Vormieter da gelassen hat.
Was für eine Leuchte mit welcher Leistung der Mieter haben will, darf er ganz frei selber entscheiden. Auch mehrere an einer Leitung darf er sich installieren (lassen).
Gruß
loderunner (ianal)