Hydraulikanlage bei Garagen im Eigentum

Hallo Zusammen,
5 Eigentümer von 5 DuplexGaragen, (http://www.duplexreinigung.de/duplexparker-photos/65…) die sich eine Hydraulikanlage teilen, müssen nun die Hydraulikanlage reparieren lassen. Zwei Eigentümer sagen dass sie die untere Garage nicht nutzen würden und die Anlage nicht bräuchten. 3 Eigentümer wollen die untere Garage nutzen. Ein Eigentümer von den dreien kann sein Fahrzeug nicht mehr dort abstellen, da seine Garage rauffährt wenn jemand anders seine Garage rauffährt (doppelschaltung, daher reparatur)das Auto würde eingequetscht werden.

Müssen die 2 Nichtwoller, die Kosten der Gemeinschaft zu je einem Fünftel mittragen?
Hoffe man kann verstehen was ich meine :wink:
Danke und leiben Gruß
Cash

Hallo,

gibt es denn eine von der Gemeinschaft aufgestellte Regelung?

Reden wir hier von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum einer WEG oder normalem Bruchteilseigentum?

Sofern es sich um normales Bruchteilseigentum handelt, wie sind denn die Eigentumsverhältnisse genau, d.h. sind die Mehrheiten pro Garage oder für die Gesamtheit zu rechnen, d.h. 1 Eigentümer pro Garage bzw. 2 Nutzer als je 1/2 für den jeweiligen Garagengrund als Eigentümer eingetragen oder alle für das ganze Gelände (Anlage jeweils fest mit den Grundstücken/Garagen verbunden)?

VG
EK

Hallo,
die Garagen gehören zu 5 Reihenhäusern, jedem der 5 Reihenhausbesitzern 1 Garage, (Garagen sind Doppelgaragen) der Grund auf dem sie stehen, gehört einem Jeden anteilmäßig. Wie das vor 30 Jahren aufgeteilt hat, ob nach WEG oder anders, entzieht sich mir, da erst vor 6 Monaten dazugestossen :wink: keine Unterlagen erhalten dazu. Ein Besitzer ist vom Baujahr an da, er schaut die Unterlagen durch.
Gruß
Cash

Hallo,

wenn es eine WEG gäbe, würde das der Nachbar wissen :smile:

Also ich tippe auf Bruchteilseigentum der ganzen Garagenfläche, mit der Folge, dass niemandem „eine“ Garage gehört, sondern allen von allen Garagen ein bisschen.

Ein Bruchteilseigentümer allein kann schon von den anderen nach § 744 BGB Zustimmung zu „notwendigen“ Reparaturen verlangen und Aufwendungen ersetzt verlangen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/744.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/748.html

Notwendig ist, was im Interesse mehrerer zum Erhalt der Substanz oder des wirtschaftlichen Werts im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung aus der Sicht eines vernünftigen Teilhabers erforderlich ist. Entscheidend ist ein wirtschaftlicher Maßstab unter Berücksichtigung der (auch finanziellen) Zumutbarkeit für die Teilhaber.

Mehrheitlich kann darüber hinaus auch eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Das schließt auch Erhaltungsmaßnahmen ein, wenn sie wirtschaftlich sind. Auch ohne Mehrheitsbeschluss kann jeder Teilhaber ein dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen enstprechende Verwaltung verlangen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/745.html

Hier liegt also der Hase im Pfeffer: Lohnt sich das überhaupt noch, die Hydraulikanlage für ein Heidengeld zu sanieren, wenn überhaupt nur noch nur 3 von 5 Eigentümern das ganze nutzen wollen, die anderen beiden schon das Geld nicht flüssig haben und die Garagen selbst vielleicht ihre besten Tage hinter sich?

Letztlich wird das ein Richter entscheiden.

VG
EK

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Hallo,
ich danke dir für diese ausführliche kompetente Antwort, es freut mich, dass du bei „wer-weiss-was“ Mitglied bist,
lieben Gruß und *
Caschmi