Hypothetische Frage: Schlachten v. Meerschweinchen

Hallo w-w-w’ler … keine Angst, es handelt sich um eine rein hypothetische Frage; wir haben gerade darüber im Büro diskutiert.

In Peru sind Meerschweinchen eine ( übrigens sehr gesunde) Delikatesse und gehören insbesondere im Hochland zu den Grundnahrungsmitteln.

Frage:
Ist es in Deutschland erlaubt, Meerschweinchen zwecks Fleischgewinnung zu halten und zu schlachten ( quasi analog zum Stallhasen) ?

Gruss, Kai G.

Moin Kai,

Ist es in Deutschland erlaubt, Meerschweinchen zwecks
Fleischgewinnung zu halten und zu schlachten ( quasi analog
zum Stallhasen) ?

wer will Dir das denn verbieten?
Und selbst wenn es verboten wäre, wer will es Dir nachweisen?!

Gandalf

Hi Gandalf … das ist klar. Wo kein Kläger (da er’s nicht weis), da auch kein Richter.

Aber mir geht’s ja um die Gesetzteslage … bzw. ob es da überheupt Vorschriften diesbezüglich gibt… denn was ist denn bei uns noch nicht von ober geregelt ?

Ich hätte genau so gut anstelle von Meerschweinchen auch Hunde, Ratten oder Pferde schreiben können ( nehme ich einfach mal)

Gruss Kai

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

warum sollte das verboten sein?? Bei uns werden ja auch Hühner, Enten, Gänse, Kühe, Schafe, Pferde etc geschlachtet. Kannst ja auch Tauben kochen.
Ich denke es ist nur nicht typisch, man kann sie in der Zoohandlung kaufen und sind niedlich. Läuft mehr als Streicheltier. Außerdem ist da ja auch wirlich nicht viel dran.
Na
dann viel Spaß

Gruß

Petra

Hi!

Vielleicht hilft dir das weiter:http://de.wikipedia.org/wiki/Nahrungstabu

Meine Großeltern haben mir erzählt, dass es nach dem Krieg sehr wenig Hunde auf den Strassen gab.

Grüße

Dusan

Servus,

das Gesetz setzt hier an einer anderen Stelle an: Schlachten zum Zweck, Fleisch in Verkehr zu bringen, ist was anderes, als Schlachten für eigene Zwecke. Beim Schlachten für eigene Zwecke greift allenfalls der Grundsatz aus dem Tierschutzgesetz, dass unnötige und willkürliche Schmerzen vermieden werden sollen (z.B. Huhn schlachten auf dominikanisch: Das Tier wird so lange mit einer Steinschleuder beschossen, bis es umfällt…).

Schöne Grüße

MM

…die deutschen Meerschweinchen werden Dir allerdings nicht so viel nützen… die sind von der Fleischausbeute eher etwas mau… die peruanischen sind sehr viel größer… ähnlich vielleicht wie hier der Vergleich wildes Kaninchen und Hase…Hatte mal ne peruanische „Schwiegermutter“ und habe lange mit der Sorge gelebt, dass die Meeris irgendwann mal im Topf landen, bis ich über den Unterschied aufgeklärt wurde. ;o)

Tach,

Das Meerschwein(wohl ohne „chen“ - weil eben bis 4 KG schwer) :smile: Wurde wohl in D auch zur Fleischgewinnung gehalten.
Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Hausmeerschweinchen Unterrubrik „Fleisch“

So lange die Regeln div. Gesetze für das Betäuben/Schlachten etc von Tieren eingehalten werden http://bundesrecht.juris.de/tierschg/BJNR012770972.h…
kann man zum eigenen verzehr fast jedes Tier schlachten, wenn das Fleisch nicht in Verkehr gebracht wird (gegen Entgelt veräußert)
Eine Ausnahme gibts bei Hundefleisch. Das Schlachten von Hunden zum Verzehr ist verboten. Hierzu ein interessanter Artikel über einen Fall (Hunderestaurant)
http://www.morgenwelt.de/638.html

Sprich: Prinzipiell kann jeder sein Haustier kochen und essen

Also auch ein Meerschweinchen…

Aber nicht, dass Du nun ein Meerschweinchenschnellrestaurant im Wienerwald-Style aufmachst :smile:

Heute bleibt die Küche kalt, wir Futtern Klausis Meerschweinchen bald…

Mahlzeit
… nä… lieber doch nicht :wink:

Grüße

Midir

Hallo nochmals…

da das Thema ja um das Schlachten von Meerschweinchen geht…

Wie bereitet man eigentlich ne Kiwi?

guckst Du:

http://www.doomi.ch/comics/image.php?image=621

Mahlzeit

Midir
P.S.: Möge man mir das OT verzeihen :smile:

Und was wäre dann z. B. mit Hunden + Katzen?
Hallo,

und wie sieht es dann z. B. mit Hunden und Katzen aus?

Dürfte man die dann auch für den Eigenbedarf als Fleischlieferanten züchten (in der Hoffnung, dass einen niemand von der BILD-Zeitung dabei erwischt …)?

Grüße

Yvonne

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Tierschutzgesetz
§ 4

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.


§ 4a

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

  1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,

  2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genus von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder

  3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.


§ 4b

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,

b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,

c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs.2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,

d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,

e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern, um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,

  1. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBI.1983 II S. 770) näher zu regeln,

  2. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


hi

und wie sieht es dann z. B. mit Hunden und Katzen aus?

Dürfte man die dann auch für den Eigenbedarf als
Fleischlieferanten züchten (in der Hoffnung, dass einen
niemand von der BILD-Zeitung dabei erwischt …)?

JA, wenn es der Fleischgewinnung zum Eigenbedarf dient und du dafür sorgst, dass das Tier bei der Schlachtung vor dem Blutentzug betäubt ist. Kaninchen, Stallhasen etc. darfst du ja auch dafür züchten und schlachten

Willst du es gewerbsmässig schlachten, musst du bzw. der Schlachter einen Sachkundenachweis vorweisen können und ebenfalls für sachgerechte Betäubung vor der Tötung sorgen

Gruß H.

Äh, jaaa …

Das Tierschutzgesetz hatte ich mir dazu auch schon durchgelesen, finde es aber etwas schwer verständlich, aber das soll wohl bei Gesetzen meistens auch so sein …

Man darf also alle warmblütige Wirbeltiere schlachten, wenn man sie vorher betäubt, auch Hunde, Katzen, Affen und Halbaffen - oder die nicht??

Und das mit der Betäubung ist wohl bei manchen Tieren auch eher theoretisch. Außerdem kommt ja oft auch hinzu, dass Tiere - wie z. B. Kaninchen - auch nur deshalb geschlachtet/entsorgt werden, weil sie nicht den Schönheitsvorstellungen der Züchter entsprechen, und da sagt dann auch keiner was.

Es ist also praktisch eher so, dass man alles machen kann, sofern sich keiner darüber beschwert …

Grüße

Yvonne

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi

Das Tierschutzgesetz hatte ich mir dazu auch schon
durchgelesen, finde es aber etwas schwer verständlich, aber
das soll wohl bei Gesetzen meistens auch so sein …

nein es soll ganz klar regeln… nur kann man das mitunter wirklich nicht idiotensicher schreiben

Man darf also alle warmblütige Wirbeltiere schlachten, wenn
man sie vorher betäubt, auch Hunde, Katzen, Affen und
Halbaffen

ja

oder die nicht??

(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend

und der behandelt ausschliesslich Tierversuche

wenn du also deine Tiere zum Essen tötest, vorher betäubst und sie nicht im Rahmen von Tierversuchen tötest hat das Tierschutzgesetz soweit dagegen

Gruß H.

Hallo nochmals,

also noch mal: Hunde und Katzen zum Essen zu schlachten ist V E R B O T E N ! !
Ansonsten:

  • Ein Tier ist eine Sache!
  • Mit einer Sache kann der Besitzer prinzipiell machen was er will!
  • Einschränkungen durch div. Gesetze, hier: Tierschutzgesetz
  • Wirbeltiere MÜSSEN vorher betäubt werden!
  • Das Töten von Tieren bedarf eines GRUNDES (nicht schön - reicht nicht)
    Also: Töten eines Tieres zum: Nahrungserwerb, wirtschaftlichem Erwerb (Pelze etc.), zu Forschungs- und Versuchszwecken (s. Tierschutzgesetz!!!), Um körperliches Leid oder Schmerzen zu beenden, und andere, im Tierschutzgesetz genannte Gründe.
    Ich DARF meinen Hund nicht einfach so, weil ich Lust drauf hab, abknallen !!!
    Ein Tierheim darf aber ein Tier töten lassen, wenn es z.B. nicht vermittelt werden kann (wirtschaftliche Gründe - aber nur als Institution zulässig - muss von einem Tierarzt bestätigt werden. Diese Tötungen darf auch nur ein Tierarzt durchführen), andere Gründe, im Tierschutzgesetz geregelt…

Also: Ja, ich darf meinem Karnickel sprichwörtlich eine hinter die Ohren geben, wenn ich es zum Verzehr mache,
Ich darf meiner Gans die Rübe abhacken, wenn ich sie essen will…

Ich darf meinen Wellensittich nicht töten, nur weil mir das Gepfeife auf den Sack geht…

War das jetzt deutlich und drastisch genug??

Trotzdem frohes Fest

wünscht

Midir

Hallo,

OK, jetzt ist es klarer.

Und ich möchte nur nochmal klarstellen, dass ich ganz bestimmt nicht vor hatte, irgendeinen Hund (oder Katze) zu schlachten!

Ich hatte allerdings vor kurzem eine Diskussion mit einem Hundehasser, ob man das darf oder nicht (er würde es wohl manchmal am liebsten tun), und ich meinte, man dürfte es nicht, meine „Beweismittel“ aus dem Tierschutzgesetz waren aber auch für ihn nicht 100 % eindeutig.

Und dass z. B. Zwergkaninchen in großen Mengen geschlachtet werden, nur weil sie nicht hübsch genug für die Ausstellung sind (und man bei der Massenzucht nicht alle verkaufen kann - und zum Essen sind sie zu klein), ist ja leider eine Tatsache, da gucken einfach alle weg.

Trotzdem werden meine beiden Zwergkaninchen auch dieses Jahr ganz bestimmt nicht als Weihnachtsbraten enden (sind auch zu klein und mit ihren 6 + 10 Jahren bestimmt auch viel zu zäh …)!

Grüße

Yvonne

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Halloo nochmals,

nur um Spitzfindigkeiten aus dem Weg zu gehen: Schlachten heißt: zum Nahrungserwerb
Alles andere ist töten oder keulen
O.K.?
Fundiert findest Du im BGBl I 1986 S. 398 den Text, dass Hunde nicht geschlachtet werden dürfen… Aber nur mal am Rande… Die Textstelle ist u.U. ein wenig unübersichtlich :smile:

Grüße

Midir