Hallo,
ich hätte mal ne Frage zu folgenden hypothetischen Fall:nehmen wir mal an, jemand hat über 10 Jahre gearbeitet und dieses Arbeitsverhältnis durch einen aufhebungsvertrag beendet; sagen wir mal zum 30.4. dann hat derjenige einen neuen Job angenommen ab 1.5., sich aber recht schnell mit den Chef zerstritten und ist in der Probezeit dann auch gekündigt worden, sagen wir mal fristgerecht zum 20.5. Nun müsste er ja Arbeitslosengeld ab dem 21.5. bekommen; das Amt sagt aber, er bekommt 12 Wochen Sperre und erst AGL zum 12.8. Ist das Ok und warum zum 12.8. wenn dann hat er ja zum 30.4 gekündigt? Ist dieser Bescheid nun anfechtbar?
Liebe Grüße
leo
Hallo,
das Amt sagt aber,
sagt oder schreibt?
Ist
dieser Bescheid nun anfechtbar?
Bescheide sind innerhalb der genannten Frist immer anfechtbar, nennt sich Widerspruch. Steht im Bescheid.
Gruß
Otto
sagen wir mal zum 30.4. dann hat derjenige einen neuen Job
angenommen ab 1.5.
In dem Fall wurde der Aufhebungsvertrag ja nicht mit dem Gedanken geschlossen, Arbeitslosengeld zu beziehen,sondern es handelt sich mehr oder weniger um einen regulären Jobwechsel. Und der geht das Arbeitsamt nichts an,kann also nicht als Grund für eine Sperrzeit herangezogen werden. Für die Entscheidung über eine Sperrzeit gilt nämlich immer nur der letzte Job,welcher in diesem Fall der beim neuen Chef wäre.
Nun müsste er ja Arbeitslosengeld ab dem 21.5. bekommen; das Amt sagt aber, er
bekommt 12 Wochen Sperre und erst AGL zum 12.8. Ist das Ok und
warum zum 12.8. wenn dann hat er ja zum 30.4 gekündigt? Ist
dieser Bescheid nun anfechtbar?
Der ist auf jeden Fall anfechtbar,weil der Jobwechsel keinerlei Einfluß auf die Sperrzeit hat…der geht nämlich das Amt nichts an. Bedeutsam ist hier allein der Grund,wieso man in der Probezeit gekündigt wurde,sofern ein solcher in der Kündigung angegeben ist. Lässt sich hier ein Grund für ein Eigenverschulden ableiten,gibts eine Sperrzeit. Wenn kein Grund angegeben ist, gibts auch keine Sperrzeit.