jemand stellt ein I-Phone für z.B. eine 10-Tages-Auktion bei Ebay ein, beendet diese aber nach 8 Stunden, da er eine andere Beginnzeit der Auktion und einen anderen Sofortkauf-Betrag einstellen möchte. Bis dato gibt es nur einen Bieter mit einem aktuellen Höchstgebot von einem Euro. Die Auktion wird vorzeitig beendet, Begründung sei in diesem Fall, daß sich die Beschaffenheit des Artikels verändert hat.
Das Handy wird kurz danach erneut eingestellt und nach Ablauf der Auktion an den Meistbietenden verkauft und auch verschickt.
Nun kommt z.B. drei Wochen nach Beendigung der ersten Auktion der damalige 1-Euro-Bieter und fordert Schadensersatz bzw. macht seinen Besitzanspruch auf das I-Phone geltend. Kurz danach teilt er mit, daß er doch nicht das Handy möchte, sondern den Gesamterlös der zweiten Auktion als Überweisung auf sein Konto. Als rechtliche Legitimation verweist er auf das BGB, § 281/Abs. 4 (‚Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.‘).
Die Frage wäre nun, ob der ‚Schuldner‘ trotz abgebrochener Auktion und erneutem Verkauf des gleichen Handys ein grundsätzliches Recht hat, dem Schuldner (also dem 1-Euro-Bieter) ein gleichwertiges Handy zu senden - oder ob er wirklich gezwungen werden kann, den Geldbetrag aus der zweiten Auktion an den 1-Euro-Bieter aus der ersten Auktion zu zahlen. Selbst dann ,wenn ihm ein gleichwertiges Handy als Schadensersatz zum Versenden an den 1-Euro-Bieter zur Verfügung stünde…
Es geht ausdrücklich nicht um die Frage, ob man überhaupt etwas leisten muss, da ist die Rechtslage, auch bei Ebayauktionen, zugunsten des ‚abgebrochenen Bieters‘ ausgelegt.
Der Verkäufer hat keine ‚kalten‘ Füsse bekommen, sondern einfach nur wegen ein paar geänderten Daten wie sofortkaufpreis und einem anderen Beginndatum beendet - und direkt danach erneut eingestellt.
Daß das kein trifftiger Grund ist, dürfte dem Verkäufer mittlerweile auch klar sein, aber er konnte wohl nicht wissen, daß er damit dem 1-Euro-bieter quasi das Handy frei Haus geliefert hat.
Daher nicht die Frage, ob es sinnvoll oder begründet war, die Auktion nach 8 Stunden zu beenden (und danach eine zweite Auktion zu starten), sondern ob der 1-Euro-Bieter einfach so Geld als Schadensersatz verlangen kann - oder sich wirklich mit einem Handy ‚begnügen‘ muss.
Der Verkäufer hat keine ‚kalten‘ Füsse bekommen, sondern
einfach nur wegen ein paar geänderten Daten wie
sofortkaufpreis und einem anderen Beginndatum beendet - und
direkt danach erneut eingestellt.
Daß das kein trifftiger Grund ist, dürfte dem Verkäufer
mittlerweile auch klar sein, aber er konnte wohl nicht wissen,
daß er damit dem 1-Euro-bieter quasi das Handy frei Haus
geliefert hat.
die Unwissenheit des Verkäufers kann aber nicht das Problem des Käufers sein.
Daher nicht die Frage, ob es sinnvoll oder begründet war, die
Auktion nach 8 Stunden zu beenden (und danach eine zweite
Auktion zu starten), sondern ob der 1-Euro-Bieter einfach so
Geld als Schadensersatz verlangen kann - oder sich wirklich
mit einem Handy ‚begnügen‘ muss.
Wird ein Vertrag wirksam geschlossen, erwachsen daraus die vertragstypischen Pflichten aus § 433 BGB:
_(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen._
Kann oder will der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllen, hat der Käufer u.U. Anspruch auf Schadenersatz in Höhe auf die Differenz von Kaufpreis und Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung.
Ich nehme an, dass sich der Verkäufer erst dann in Verzug befindet, wenn der Käufer gezahlt hat und wenn eine angemessene Lieferfrist fruchtlos verstrichen ist (was hatte der Verkäufer im Angebot für eine Lieferzeit angegeben?).
Oder wenn der Verkäufer an irgendeiner Stelle kategorisch und absolut erklärt hat, dass er den Verkaufsgegenstand niemals unter keinen Umständen liefern wird.
Haben die AGB von Ebay Einfluss auf den Kaufvertrag?
Ja, und wenn du dich über das Urteil informiert hättest, wüsstest du das auch und zwar inkl. der rechtsdogmatischen Begründung, die sich im Übrigen auch aus anderen gerichtlichen Entscheidungen ergibt.
Die Aussage ist doch nur, dass, wenn - gemeint ist natürlich: zu Recht - Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird, der Anspruch auf Erfüllung erlischt. Nichts ist damit über die Frage gesagt, wann dieser Schadensersatzanspruch entsteht.
Die Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Maßgeblich ist, ob hier eine Stück- oder Gattungsschuld vereinbart wurde, wobei in beiden Fällen grundsätzlich denkbar ist, dass, wenn das iPhone bereits den Eigentümer gewechselt hat, der Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines iPhones bestehen bleibt (was aber bei einer Gattungsschuld näher liegen würde als bei einer Stückschuld). In diesem Fall kann der Käufer natürlich nicht kurzerhand Geld statt Ware wählen, sondern er muss zunächst einmal eine Frist setzen, wie sich aus § 281 BGB ergibt. Wenn sich aber der Kaufvertrag ganz speziell und nur auf dieses iPhone richtet, dann ist die Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag unmöglich und darum auch nicht mehr geschuldet. So sagt es § 275 BGB. Für diesen Fall ist als Schadensersatznorm § 283 BGB einschlägig, wobei eine Fristsetzung für diesen Fall - natürlich - nicht vorgesehen ist.
Das versteht man jetzt nur teilweise, daher nachgefragt, was es damit auf sich hat:
Wenn sich aber der Kaufvertrag ganz speziell und nur auf dieses
iPhone richtet, dann ist die Erfüllung der Pflichten aus dem
Kaufvertrag unmöglich und darum auch nicht mehr geschuldet. So
sagt es § 275 BGB. Für diesen Fall ist als Schadensersatznorm §
283 BGB einschlägig, wobei eine Fristsetzung für diesen Fall -
natürlich - nicht vorgesehen ist.
Heißt das, daß der ‚Käufer‘ nicht berechtigt ist, eine Frist für die Zahlung der Summe X zu setzen ? Selbst wenn er grundsätzlich auf diese Zahlung Anspruch hat ? Wenn dem so ist, wie würde er denn dann jemals an sein Geld kommen ? Eine Frist gibts ja dann nicht mehr. Oder verstehe ich was falsch ?