I.V. und i.A

Grüß Gott
mich interessiert der Unterschied in Bezug auf die Haftung. Ich komme mit dem Juristendeutsch kaum klar. Hier geht es um Prokura und HGB §52 u 57 und und und (ich bin Handwerker, leider kein Buchhalter)

Angenommen jemand unterschreibt i.A. (im Auftrag), ist es richtig, daß dieser dann nicht so leicht haftbar gemacht werden kann, umgekehrt jemand unterschreibt i.V. (in Vertretung) ist dieser dann schon eher in der Haftung, also kann dieser i.V. sehr viel leichter haftbar gemacht werden?

Danke und Grüße Helmut

Bitte FAQ:1129 beachten.

Ich komme mit dem Juristendeutsch kaum klar.

Wie auch nicht mit der Vorschaltseite von wer-weiss-was.de,
denn dann wüsstest Du, dass man nicht in der ich-Form schreiben darf.

Gruß Merger

Blödsinn
.

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Ups… danke für den netten Hinweis
na dann eine Antwort dazu,

ein Prokurist unterschreibt weder mit „i.A.“ noch mit „i.V.“

sondern mit „ppa.“

Ergänzende Informationen findet man hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Per_procura

Gruß Merger

2 „Gefällt mir“

Die Abkürzung „i.A.“, im Auftrag, vor Ihrem Namenszug bedeutet, dass Sie im Auftrag einer anderen Person unterschreiben.
Sie sind insoweit bevollmächtigt in diesem Einzelfall zu unterschreiben, ohne dass Sie zugleich für den Inhalt und/oder die Richtigkeit des Briefes die Verantwortung tragen.

Diese Art von Bevollmächtigung gilt für eine einmalige Beauftragung. Sie wird regelmäßig nicht schriftlich und eher nach Bedarf bei passender Gelegenheit erteilt.

Unterschreiben Sie mit der Abkürzung „i.V.“, in Vertretung, bedeutet dies, dass Sie eine andere Person regelmäßig rechtlich vertreten und Sie (vermutlich grundsätzlich) eine schriftliche Bevollmächtigung dieser Person haben.

mfg

Hallo,

mich interessiert der Unterschied in Bezug auf die Haftung.
Ich komme mit dem Juristendeutsch kaum klar. Hier geht es um
Prokura und HGB §52 u 57 und und und (ich bin Handwerker,
leider kein Buchhalter)

davon abgesehen, daß ein Prokurist niemals mit i.A. oder i.V. unterschreibt: was für eine Haftung meinst Du?

Jemand, der einen rechtswirksamen Brief unterzeichnet, handelt als Vertreter des Unternehmens. Das hat erst einmal nichts mit irgendwelchen Haftungsfragen zu tun. Insofern wäre es schick, wenn Du noch ein paar Details liefern würdest.

Gruß
C.

Dankeschön erstmal
ein fiktives Beispiel: angenommen ein Mitarbeiter erledigt für seinen Chef der im Moment nicht erreichbar ist (längerer Urlaub,Krankheit) dringenden Schriftverkehr mit dem Finanzamt, stellt Anträge meinetwegen auf Dauerfristverlängerung, Rückerstattung, füllt Formulare aus und schreibt Briefe an die Sozialversicherungsträger/BG. Der Mitarbeiter ist in diesen Dingen nicht Erfahren und hat Bedenken kleinere Fehler zu begehen. Er möchte seinem Chef helfen, sich jedoch nicht für ihn in die Nesseln setzten. Jetzt glaubt der Mitarbeiter zu wissen das es unterschiedliche Aspekte zur Haftung gibt, je nach dem ob er im Auftrag handelt oder nur als Vertretung, weil der Chef nicht da ist…

Dankeschön und Grüße

Geschäftsführung ohne Auftrag
Hallo,

Rückerstattung, füllt Formulare aus und schreibt Briefe an die
Sozialversicherungsträger/BG. Der Mitarbeiter ist in diesen
Dingen nicht Erfahren und hat Bedenken kleinere Fehler zu
begehen. Er möchte seinem Chef helfen, sich jedoch nicht für
ihn in die Nesseln setzten. Jetzt glaubt der Mitarbeiter zu
wissen das es unterschiedliche Aspekte zur Haftung gibt, je
nach dem ob er im Auftrag handelt oder nur als Vertretung,
weil der Chef nicht da ist…

das spielt keine Rolle. Mit Fragen nach der Vertretung i.V./i.A. bist Du im HGB (Handelsgesetzbuch). Bei Deinem Problem bewegen wir uns ganz profan im BGB und zwar im Themenbereich Geschäftsführung ohne Auftrag.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChr…

Die rechtlichen Folgen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChr…

Gruß
C.

Dankeschön und Grüße

=HALLO()

je
nach dem ob er im Auftrag handelt oder nur als Vertretung,
weil der Chef nicht da ist…

i.V. ist mehr als i.A. Natürlich ist das unterschiedlich, beispielsweise bei Berufsträgern der freien Berufen und deren Mitarbeitern, aber im Bereich der Gewerbetreibenden zeichnet zumeist jemand, der eine allgemeine Handlungsvollmacht für einen Bereich hat (also z. B. Abteilungsleiter, Niederlassungsleiter o.ä.) mit i.V., während ein einfacher Sachbearbeiter (der eine Artvollmacht erteilt bekommen hat) mit i.A. zeichnet.

=TSCHÜSS()

Hallo,

nach dem ob er im Auftrag handelt oder nur als Vertretung,
weil der Chef nicht da ist…

i.V. ist mehr als i.A. Natürlich ist das unterschiedlich,
beispielsweise bei Berufsträgern der freien Berufen und deren
Mitarbeitern,

unterstellend, daß wir uns im Bereich der Handlungsvollmacht bewegen: seit wann findet das HGB Anwendung auf die freien Berufe?

zumeist jemand, der eine allgemeine Handlungsvollmacht für
einen Bereich hat (also z. B. Abteilungsleiter,
Niederlassungsleiter o.ä.) mit i.V., während ein einfacher
Sachbearbeiter (der eine Artvollmacht erteilt bekommen hat)
mit i.A. zeichnet.

Ob i.A. oder i.V. hat nichts mit Sachbearbeiter oder Niederlassungsleiter zu tun. In Kreditinstituten haben oftmals Sachbearbeiter schon eine Prokura, während in Industrieunternehmen Niederlassungs- oder Finanzleiter gerade mal eine Handlungsvollmacht haben.

Aber im Endeffekt ging es bei der Frage ohnehin um etwas ganz anderes als den Umfang der Vertretungsberechtigung.

Gruß
C.

=HALLO()

unterstellend, daß wir uns im Bereich der Handlungsvollmacht
bewegen: seit wann findet das HGB Anwendung auf die freien
Berufe?

Deswegen sag ich ja, dass es bei den Freiberuflern anders ist.

=TSCHÜSS()

um dieser diskussionen ein ende zu machen:

wird i.V. oder i.A. bei laien verwendet, spricht vieles dafür, dass nur ein unterschied in der hierarchieebene ausgedrückt werden soll.

rechtlich ist es (im regelfall) so, dass die bezeichnung i.A. die botenschaft zum ausdruck bringt, d.h. es wird nur eine fremde willenserklärung überbracht.
i.V. hingegen meint die stellvertretung, d.h. eine eigene willenserklärung wird im fremden name abgegeben und soll für den vertretenen unmittelbar wirken.

letztlich muss aber stets ausgelegt werden, in welchem zusammenhang die erklärung i.A. oder i.V. abgegeben wird, da viele (s.u.) den unterschied nicht kennen…

das bag hat bereits öfter (im rahmen von kündigungen) darüber entschieden, z.b.
BAG, Urteil vom 13. 12. 2007 - 6 AZR 145/07 (LAG Hamburg Urteil 28. 9. 2009 7 Sa 22/06)

p.s. nur mittelbar kann deshalb die unterscheidung haftungsfolgen herbeirufen.

Hallo,

i.V. bedeutet doch „in Vollmacht“ und hat eine ähnliche Aussagekraft wie das ppa. (per prokura).

Man sollte es nicht mit einer simplen Vertreter-Unterschrift verwechseln, da es mehr bedeutet.

siehe auch: http://www.sekretaria.de/din-5008/iA_-_iV_-_ppa–DIN…

gruß
boba

Hallo,

i.V. bedeutet doch „in Vollmacht“ und hat eine ähnliche
Aussagekraft wie das ppa. (per prokura).

ob i.v. „in vollmacht“, „in vertretung“ oder sonstwas heißt, ist völlig unerheblich. entscheidend ist, wie ein objektiver durchschnittsempfänger diesen zusatz unter den gegebenen umständen verstehen durfte.

Man sollte es nicht mit einer simplen Vertreter-Unterschrift
verwechseln, da es mehr bedeutet.

überbegriff und grundnorm ist die stellvertretung iSd § 164 bgb.

die vollmacht ist ein unterfall der stellvertretung, da sie aufgrund eines rechtsgeschäfts erteilt wird, § 167 bgb.

die prokura ist ein unterfall der vollmacht, die durch den inhaber eines handelsgeschäfts (oder seines gesetzl. vertreters) erteilt werden kann, § 48 hgb. die besonderheit der prokura ist, dass sie (im außenverhältnis, d.h. gegenüber dritten sehr weit reicht, § 49 hgb, und nur im innenverhältnis beschränkt werden kann). überschreitet der prokurist seine vollmacht (aus dem innenverhältnis) so hat dies grundsätzlich nicht die unwirksamkeit des rechtsgeschäfts mit dem dritten zur folge (ausnahme: kollusion bzw. offenkundigkeit -str.- des handelns).

auch der der prokurist handelt also als stellvertreter des geschäftsinhabers.

siehe auch:
http://www.sekretaria.de/din-5008/iA_-_iV_-_ppa–DIN…

siehe auch:
gesetzliche regelungen…

Danke für die Antworten
Dankeschön