Moin,
(es ging ihm ja auch mehr um die Platzierung seines Artikels…)
es geht nicht darum, ob bestellt oder nicht- die anlage ist
bereits in betrieb 2011 und wurde 2010 errichtet mit
fertigstellung 2011
Der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung ist dennoch in diesem Sachverhalt nicht unwichtig.
mir ging es um das problem des finanzierungszusammenhanges,
der aber in obigem fall gegeben ist…
Ein Finanzierungszusammenhang besteht dann, wenn der IAB in Anspruch genommen wird und der Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Soll heißen: Investitionszeitraum 3 Jahre, Einreichung der Steuererklärung für 2010 in 2011, 2012 oder 2013 zzgl. Inanspruchnahme des IAB’s. Und somit besteht ein Finanzierungszusammenhang, auch wenn das Wirtschaftsgut bereits angeschafft wurde.
Oder anders ausgedrückt: Im Zeitpunkt der Fertigstellung muss die Absicht zur Anwendung des IAB’s vorliegen, der dann in der Steuererklärung geltend gemacht wird, welche dann innerhalb des Investitionszeitraumes von 3 Jahren erstellt und eingereicht wird.
Auf die Anzahlung und den Beginn der Fertigstellung kommt es m.E. nicht an.
VG
e