Hi,
wonach bemisst sich im Rahmen eines IAS/IFRS-Einzelabschlusses der ausschüttbare Betrag? In welchem Standard finde ich etwas zur Ergebnisverwendung?
Nach HGB kann für AGs ja bspw. (gem. AktG) der handelsrechtliche Bilanzgewinn ausgeschüttet werden. Wie sieht das bei IFRS aus? Ist dort der Jahreserfolg relevant? Oder können auch erfolgsneutrale Eigenkapitalerhöhungen (die in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen sind) ausgeschüttet werden? (Vorausgesetzt die notwendige Liquidität ist vorhanden).
Im Voraus vielen Dank für eure Antworten
Gruß, Stefan
Hallo,
wonach bemisst sich im Rahmen eines IAS/IFRS-Einzelabschlusses
der ausschüttbare Betrag? In welchem Standard finde ich etwas
zur Ergebnisverwendung?
In dieser Hinsicht (Gewinnverwendung) weichen die Rechenwerke HGB und IFRS/US-GAAP deutlich voneinander ab. Die uns bekannte „Verwendungsrechnung“ mit ihren Auswirkungen in der Bilanz sind in der int. RL nicht bekannt.
Nach den int. RL-Regeln wird die Ergebnis- bzw. Gewinnverwendung teilweise in der Eigenkapitalveränderungsrechnung (u.a. im Framwork und einzelnen Angaben in IAS 1 (u.a. IAS 1.95) geregelt.
Darüber hinaus ist nach IFRS/US-GAAP die Angabe des Ergebnisses je Aktie (IAS 33) sehr wichtig. Hier liegt ein deutlicher Fokus der int. RL.
VG
Sebastian
In dieser Hinsicht (Gewinnverwendung) weichen die Rechenwerke
HGB und IFRS/US-GAAP deutlich voneinander ab. Die uns bekannte
"Verwendungsrechnung" mit ihren Auswirkungen in der
Bilanz sind in der int. RL nicht bekannt.
Nach den int. RL-Regeln wird die Ergebnis- bzw.
Gewinnverwendung teilweise in der
Eigenkapitalveränderungsrechnung (u.a. im Framwork und
einzelnen Angaben in IAS 1 (u.a. IAS 1.95) geregelt.
Darüber hinaus ist nach IFRS/US-GAAP die Angabe des
Ergebnisses je Aktie (IAS 33) sehr wichtig. Hier liegt
ein deutlicher Fokus der int. RL.
VG
Sebastian
Aber was heisst das konkret für die Ausschüttung? Kann nach IFRS so viel ausgeschüttet werden wie möglich? Also der gesamte ermittelte Gewinn? Oder sogar mehr als der Gewinn?
(Nach HGB darf bei AGs gem. §58 AktG ja höchstens der Bilanzgewinn ausgeschüttet werden)
Bei der Eigenkapitalveränderungsrechnung (gem. IAS 1) wird ja (bei einer der beiden Varianten) ausgehend vom Periodenergebnis der Periodengesamterfolg ermittelt. Welcher von beiden Beträgen steht zur Ausschüttung zur Verfügung?
Aber was heisst das konkret für die Ausschüttung? Kann nach
IFRS so viel ausgeschüttet werden wie möglich? Also der
gesamte ermittelte Gewinn? Oder sogar mehr als der Gewinn?
(Nach HGB darf bei AGs gem. §58 AktG ja höchstens der
Bilanzgewinn ausgeschüttet werden)
Wichtig ist zunächst, dass der IFRS-EA vollkommen anders als der HGB-EA keine Zahlungsbemessungsfunktion und damit auch keine Ausschüttungsbegrenzungsfunktion hat.
Darüber hinaus muss man sehen, dass die IFRS ja rechtlich verbindlich nur für den Konzernabschlusss sind. Allerdings, und das ist wichtig, wird den EU-Staaten zugebilligt, „ihren Unternehmen“ auch einen IFRS-EA zu erlauben. In Deutschland ist das der Fall.
Allerdings hat der GEsetzgeber durch den § 325 (2a) HGB dem Ganzen etwas den Wind aus den Segeln genommen. Im Kern geht es nämlich darum, dass nur die Offenlegung nach IFRS geregelt werden kann, die rechtlichen Funktionen (Zahlungsbemessung, etc.) aber weiterhi nach HGB-Statuten stattfinden muss. Damit ist explizit die Gewinnausschüttung und natürlich die steuerliche Gewinnermittlung gemeint.
Ganz nebenbei verursacht diese Doppelbelastung vielen Unternehmen die aus verschiedenen Gründen zu IFRS und HGB-EA „gezwungen“ sind, erhebliche Probleme und Mehrkosten. Aber das nur am Rande.
Bei der Eigenkapitalveränderungsrechnung (gem. IAS 1) wird ja
(bei einer der beiden Varianten) ausgehend vom
Periodenergebnis der Periodengesamterfolg ermittelt. Welcher
von beiden Beträgen steht zur Ausschüttung zur Verfügung?
Auch nach IFRS-EA muss der handelsrechtliche ausschüttbare Betrag angesetzt werden.
VG
Sebastian
Ich glaube so langsam schnalle ich es. Der Punkt ist ja, dass die Ausschüttung nach HGB ja auch nicht geregelt ist, sondern die gesellschaftsrechtlichen Regelungen (z.B. §58 AktG) lediglich auf bilanziell ermittelte Kennzahlen verweisen, bzw. diese weiterentwickeln (z.B. §158 AktG).
So müsste im Falle einer Übernahme der IFRS für Einzelabschlüsse (also auch für Zwecke der Ausschüttung) erst im AktG, etc. festgelegt werden, welcher Betrag ausgeschüttet werden kann…
Vielend DAnk für deine Mühe…
Ich glaube so langsam schnalle ich es. Der Punkt ist ja, dass
die Ausschüttung nach HGB ja auch nicht geregelt ist, sondern
die gesellschaftsrechtlichen Regelungen (z.B. §58 AktG)
lediglich auf bilanziell ermittelte Kennzahlen verweisen, bzw.
diese weiterentwickeln (z.B. §158 AktG).
So müsste im Falle einer Übernahme der IFRS für
Einzelabschlüsse (also auch für Zwecke der Ausschüttung) erst
im AktG, etc. festgelegt werden, welcher Betrag ausgeschüttet
werden kann…
Das Problem ist halt, dass man von IFRS-Abschlüssen in der Mehrheit nur im Falle von Konzernen und damit der reinen Information „denkt“. Für Einzelabschlüsse sind sie zwar auch zulässig, aber eben nur neben dem HGB-Einzelabschluss.
Den sog. befreienden KA gibt es, den befreienden EA aber nicht. Die Gründe dafür sind bekannt. Im Übrigen ist das gerade auch im Zuge der IFRS-Weiterentwicklung für kleine und mittelständische Unternehmen so eine zentrale Frage. Wie geht es mit den „alten“ HGB Funktionen weiter ?!
VG
Sebastian