IAS Rückstellungen - 2 gleiche Wahrscheinlichkeite

Hallo,
folgender Sachverhalt:
für eine Rückstellung gibt es (aufgrund einer Rechtsunsicherheit) zwei gleichwahrscheinliche (!!) Konstellationen, a) 100 T€ und b) 1.000 T€.
Es ist ein Entweder-Oder-Fall, also entweder a oder b, aber nichts dazwischen.
Welchen Betrag stelle ich jetzt nach IFRS zurück ? Grundsätzlich ja den mittleren Wert bei gleichen Wahrscheinlichkeiten, also rein rechnerisch 550 T€. Vielleicht kann mir jemand bei der Entscheidung helfen.
Vielen Dank.
Gruß
Stefan

Hallo,

für eine Rückstellung gibt es (aufgrund einer
Rechtsunsicherheit) zwei gleichwahrscheinliche (!!)
Konstellationen, a) 100 T€ und b) 1.000 T€.

Die drei in IAS 37.14 genannten Grundvoraussetzungen sind also erfüllt ?

Es ist ein Entweder-Oder-Fall, also entweder a oder b, aber
nichts dazwischen.
Welchen Betrag stelle ich jetzt nach IFRS zurück ?
Grundsätzlich ja den mittleren Wert bei gleichen
Wahrscheinlichkeiten, also rein rechnerisch 550 T€. Vielleicht
kann mir jemand bei der Entscheidung helfen.

Ja, die Vorgehensweise der Erwartungswertbildung ist korrekt. IAS 37 sieht dies explizit vor.

In IAS 37.39 heisst es wie folgt:

Unsicherheiten in Bezug auf den als Rückstellung anzusetzenden Betrag werden in Abhängigkeit von den Umständen unterschiedlich behandelt. Wenn die zu bewertende Rückstellung eine große Anzahl von Positionen umfasst, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse mit den damit verbundenen Wahrscheinlichkeiten geschätzt. […].

In IAS 37.40 heisst es:

_ Wenn eine einzelne Verpflichtung bewertet wird, dürfte das jeweils wahrscheinlichste Ergebnis die bestmögliche Schätzung der Schuld darstellen. […]_

Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang auch IAS 37.43 :

Risiko beschreibt die Unsicherheit zukünftiger Entwicklungen. Eine Risikoanpassung kann den Betrag erhöhen, mit dem eine Schuld bewertet wird. Bei einer Beurteilung unter unsicheren Umständen ist Vorsicht angebracht, damit Erträge bzw. Vermögenswerte nicht überbewertet und Aufwendungen bzw. Schulden nicht unterbewertet werden. Unsicherheiten rechtfertigen jedoch nicht die Bildung übermäßiger Rückstellungen oder eine vorsätzliche Überbewertung von Schulden. Wenn zum Beispiel der prognostizierte Aufwand eines besonders nachteiligen Ergebnisses vorsichtig ermittelt wird, so wird dieses Ergebnis nicht absichtlich so behandelt, als sei es wahrscheinlicher als es tatsächlich ist. Sorgfalt ist notwendig, um die doppelte Berücksichtigung von Risiken und Unsicherheiten und die daraus resultierende Überbewertung einer Rückstellung zu vermeiden.

VG
Sebastian