Hallo Zusammen…
Ich hab da nochmal eine Frage.
Wenn ich beim Arbeitsamt eine IchAG beantrage, kann ich mir dann den Beginn aussuchen, oder muß ich sofort mit meinem Geschäft loslegen???
Das Problem der IchAG ist ja, daß man ab dem 1. Tag Einkünfte haben muß. Man hat also kaum Zeit sich das Geschäft aufzubauen. Deshalb meine Frage, ob ich die IchAG jetzt schon beantragen kann, aber sie erst zum 01.01.2004 (Beispiel) in Kraft tritt…???
Somit hätte ich dann ja noch 1/4 Jahr Zeit, um das Geschäft aufzubauen, Werbung machen und und und…
Ist soetwas möglich???
Hallo,
vielen Dank für den Tip. Ich habe mir das schon durchgelesen und konnte aber leider nichts darüber finden, was meine Frage klären würde.
Ansonsten bin ich schon recht gut über die IchAG informiert, aber ich weiß halt noch nicht genau, ob man sich anmelden kann und einen Termin für den Beginn festlegen kann…???
Du kannst beim Arbeitsamt den Beginn Deiner Ich-AG festlegen, auch zum 1. Januar 2004. Das macht insofern Sinn, falls Du ganz sicher bist, dass Du Dich selbständig machen möchtest, weil Du dann auch nicht mehr unbedingt als arbeitssuchend gemeldet bist. Du solltest allerdings auch erst den Gewerbeschein zu dem Datum Deiner geplanten Selbständigkeit beantragen, sonst bist Du nämlich für das Arbeitsamt gar nicht mehr arbeitslos und bekommst auch keine Leistungen mehr.
Da hast Du dann allerdings eventuell ein Problem mit Deiner Werbung. Ich weiß nicht, inwieweit Du für Dich werben darfst, wenn Du noch keinen Gewerbeschein hast. Das solltest Du beim Ordnungsamt erfragen.
Gruß und viel Glück
Heidrun
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warum gleich eine Ich-AG gründen? Die Vorarbeiten und den „Versuchsbetrieb“ kannst du auch vorher schon angehen:
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Testballon: Selbstständiges Nebeneinkommen
Ob Ihnen die selbstständige Verwertung der eigenen Arbeitskraft liegt, merken Sie erst in der Praxis. Was liegt da näher als es einfach zu versuchen? Um probehalber einzelne Aufträge zu übernehmen, müssen Sie noch keine Firma gründen: So lange die wöchentliche Arbeitszeit unterhalb von 15 Stunden liegt, dürfen Sie das problemlos neben Ihrer Arbeitslosigkeit tun. Ihre Nebeneinkünfte müssen Sie allerdings mit dem Arbeitsamt abrechnen.
Was nach Abzug der Anrechnungsbeträge unterm Strich übrig bleibt, sieht nur auf den ersten Blick wie ein karges „Taschengeld“ aus: Als Selbstständiger können Sie von Ihrem Gewinn viele Aufwendungen abziehen. Mit ein wenig Geschick beteiligen Sie das Arbeitsamt auf diese Weise an der Grundausstattung Ihres Betriebes.
„Unternehmer auf Zeit“
Sofern einzelne Aufträge mehr als 15 Stunden pro Woche erfordern, gibt es eine interssante Alternative: Sie verabschieden sich kurzfristig aus der Arbeitslosigkeit und melden sich nach Abschluss des Auftrags erneut arbeitslos. Im Prinzip geht das von einem Tag auf den anderen. Auf die Arbeitslosenunterstützung angerechnet werden die Eiunkünfte nicht. Allerdings müssen Sie in den Phasen der vorübergehenden Selbstständigkeit selbst für Ihre Krankenversicherung sorgen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren.
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