Hallo,ich möchte gerne wissen,wnn ich eine ICH AG gründe,und die Fördergelder bekomme,ob ich zusätzlich Arbeitslosengeld bekomme? Sonst könnte man ja gar nich überleben bis da Geschäft läuft!!!
Hallo Reynold!
wenn ich eine ICH AG gründe, :und die Fördergelder :bekomme, ob ich zusätzlich :Arbeitslosengeld bekomme? :Sonst könnte man ja gar nich :überleben bis da Geschäft :läuft!
Zum Bezug von Arbeitslosengeld muß man dem Arbeitsmarkt/der Vermittlung als abhängig Beschäftigter zur Verfügung stehen. Selbständige stehen dem Arbeitsmarkt und der Vermittlung nicht zur Verfügung und erhalten deshalb kein Arbeitslosengeld.
Die Förderung vom Arbeitsamt zur Gründung einer Ich-AG ist eine kleine Unterstützung, aber unzureichend, um daraus alle Kosten der privaten Lebenshaltung und alle Anlaufkosten während der Gründungsphase eines eigenen Unternehmens zu decken. Entweder verfügst Du über Rücklagen und/oder weitere Einnahmen oder das Geschäft ermöglicht sofort Entnahmen (eher unwahrscheinlich) oder das Konzept ermöglicht, einen Teilhaber mit Geld zu beteiligen oder Du hast Möglichkeiten, ein Darlehen zu besichern und kannst evtl. eines der Förderprogramme von Land, Bund oder EU in Anspruch nehmen oder das Vorhaben ist nicht realisierbar.
Gruß
Wolfgang
Hallo …
der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III, die im Volksmund sogenannte Ich-AG, soll dazu dienen, die soziale Absicherung zu gewährleisten.
Er soll nicht primär den Lebensunterhalt anstatt des ALG ersetzen und eine Zusatzleistung zum ALG ist er auch nicht.
Wenn Sie sich über eine Ich-AG schlau machen möchten, dann lesen Sie einfach die Broschüren des BMWA z.B. die Broschüre „Ich-AG und andere Kleingründungen“ downzuloaden unter http://www.bebo-consulting.de/download_gruenderleitf…
oder
die Gründerzeiten Nr. 16 „Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit“ downzuloaden unter http://www.bebo-consulting.de/download_gruenderzeite… darin erhalten Sie hinreichende Antworten auf Ihre Fragen, dann noch verbleibende Restfragen, die können dann hier gezielt gestellt werden.
MfG
BEBOUB
http://www.1-2-3-Businessplan.de
Sonst könnte man ja gar nich überleben bis das
Geschäft läuft!!!
Das scheint mir eher des Pudels Kern:
Hast du denn genaue Vorstellungen, WANN das Geschäft läuft?
Wenn nein, dann lass es, denn dann läuft es wahrscheinlich nie.
Wenn ja, dann richte deine gesamte Planung auf diesen Zielpunkt aus.
eine Variante wäre ja: während der ALG-Zeit vorbereitend die Planungen erledigen. Wenn die Planung dann steht und morgen gestartet werden könnte, dann erst den Zuschuss beantragen und Gewerbe beginnen.
Zur Planung gehört unbedingt auch ein Mittelflußplan.
du kannst aus dem Zuschuss nicht die Kosten des Vorhabens UND deinen Lebensunterhalt bestreiten. D.H. deine Lebenshaltungskosten sollten unabhänig vom Zuschuss für mindestens 6 Monate vorhanden sein, genauso wie Kapital um das Geschäft zu beginnen.
Ich erinnere: Der Zuschuss soltle ursprünglich dazu dienen, daß der Arbeitslose, der sich selbständig macht, in der Gründungszeit das Kapital hat um seine Sozialversicherungsbeiträge (vor allem die KV und RV) zu bezahlen. Mehr nicht.
gruss
bis 31.12. !!
Eine Förderung der Selbständigkeit mit Existenzgründungszuschuß oder Überbrückungsgeld ist für Alhi-Bezieher nur noch in ´04 möglich. AlgII-Bezieher müssen mit einem Einstiegsgeld Vorlieb nehmen, über das aber noch nichts bekannt ist.
Alg-Bezieher können auch in ´05 weiter die o.g. Förderarten beziehen.
Holger
Ausführung zum Einstiegsgeld nicht ganz korrekt !
Hallo …
die Antwort ist in dieser Form nicht ganz korrekt…
Wenn Sie mal das dazugehörige Gesetz lesen, nachfolgend zitiert, dann lesen Sie, dass der Zuschuss zusätzlich zum ALGII gezahlt werden soll und dann nähert er sich wieder dem Zuschuss nach 421l SGB III.
MfG
BEBOUB
http://www.1-2-3-Businessplan.de
SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
_Kapitel 3 Leistungen
Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 3
Anreize und Sanktionen
§ 29 Einstiegsgeld
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld
II erbracht.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der
Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu
bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen_
Das ist schon richtig, ich hab das Gesetz auf Arbeit.
Meine Antwort bezog sich nur auf die Tasache, daß AlgII-Bezieher kein ÜG bzw. EXGZ beanspruchen können und eine Selbständigkeit deswegen noch dieses Jahr beginnen sollte.
die Antwort ist in dieser Form nicht ganz korrekt…
Wenn Sie mal das dazugehörige Gesetz lesen, nachfolgend
zitiert, dann lesen Sie, dass der Zuschuss zusätzlich zum
ALGII gezahlt werden soll und dann nähert er sich wieder dem
Zuschuss nach 421l SGB III.