hallo
ist es möglich die Ich-AG Förderung vom Arbeitsamt für Unterhaltsleistungen zu pfänden???
danke schon mal
hallo
ist es möglich die Ich-AG Förderung vom Arbeitsamt für Unterhaltsleistungen zu pfänden???
danke schon mal
Frag doch mal bei deinem Arbeitsamt nach. Die geben dir da sicher Auskunft.-
Liebe Gruesse
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Das läßt sich nicht so pauschal beantworten. Generell müssen bei Pfändungen die gesetzlichen Untergrenzen des sog. „Selbstbehalts“ berücksichtigt werden. Ich kenne jetzt die Grenzen nicht im Detail und kann hier nur ungefähr sagen, wie sich das verhält…
Nehmen wir an, der Pfändungsfreibetrag (Selbstbehalt) läge geschätzt bei € 1.100 und die Nettoeinkünfte des Unternehmers betragen einschließlich o.g. Förderung € 1.500, so können durchaus € 400 gepfändet werden.
Unschlüssig ist nur, ob diese 400 Euro direkt beim AA gepfändet werden können (Deine Frage), oder ob das Geld ausschließlich via Kontenpfändung beigetrieben werden darf. Das dürfte letztenendes aber auch keine Rolle mehr spielen, da dieses Geld so oder so „flöten“ geht. Wichtig ist in dem Zusammenhang nur zu merken, daß die Förderung des AA unterhaltsrechtlich definitiv zum Nettoeinkommen eines Unternehmers gerechnet wird. Hat dieser Unternehmer einen gewieften Steuerberater zu Hand, so kann dieser ihm gewiß bei der Senkung des Ertrages behilflich sein, wodurch zwangsweise auch das Einkommen gesenkt würde. Im Falle einer „Ich-AG“ sollte es nicht selten möglich sein, die Einkünfte aus selbst. Tätigkeit auf unter € 500 zu drücken, wodurch (auch unter Einbeziehung der Förderung des AA) die Gläubiger „leer“ ausgehen. Der moralische Aspekt sei hier mal dahingestellt. Ich weiß jetzt aber nicht zu sagen, ob z.B. die Beiträge zur Krankenversicherung schon in diesem Pfändungsfreibetrag berücksichtigt wurden, oder ob sich die Einkommensgrenze noch um derartige Versicherungsbeiträge erhöht. Genauere Auskunft hierüber kann aber neben einem versierten Steuerberater auch eine Schuldnerberatungsstelle geben.
Da sich Deine Frage aber speziell auf die Pfändung zwecks Unterhaltsleistungen bezieht, so möchte ich noch folgendes anmerken:
1.) Generell sind Unterhaltsansprüche vorrangig, d.h. sie werden vor allen anderen Forderungen berücksichtigt.
2.) Generell muß einem unterhaltspflichtigen Menschen soviel von seinem Einkommen übrigbleiben, das er seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann.
Ein Selbständiger kann hier oftmals einen höheren Selbstbehalt geltend machen, wenn andernfalls sein Unternehmen gefährdet und somit dem Unterhalt für die berechtigte Person und vor allem für sich selber, die Grundlage entzogen würde!
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