Ich bekomme aufstockend Hartz4, kann das Amt

… von meinem EX Unterhalt für das gemeinsame Kind rückwirkend verlangen?

Hallo (soviel Zeit hat man doch, oder :wink:

Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf angemessenen Unterhalt vom barunterhaltspflichtigen Elternteil. Wenn das Kind Leistungen vom Jobcenter erhält, weil (hier:smile: der Vater seiner UH-Pflicht nicht (voll) nachkommt, geht der UH- Anspruch des Kindes bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf das Jobcenter über. Und den Anspruch können / müssen sie ggf. geltend machen.

Siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html

und auch
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA… (vor allem Randziffern 33.2 bis 33.4 / 33.14 / ab 33.33 )

LG

Vielen Dank für deine Schnelle Antwort…
Meine Frage vor allem ist, können die das rückwirkend verlangen wenn ich nicht damit einverstanden bin?
Weil wir und eben so geeinigt haben?
Wenn sie es ab jetzt verlangen ok. Aber rückwirkend? Das ist es ja. Wenn wir es ab jetzt offiziell in einem Geldbetrag festlegen müssen ok. Aber möchte nicht das sie da geld rückwirkend verlangen. Da hat ja bis jetzt nie einer nach gefragt. Und wir sind schon seit 2010 getrennt.

Da kann ich leider nicht helfen

… von meinem EX Unterhalt für das gemeinsame Kind
rückwirkend verlangen?

Ja natürlich. Es ist immerhin auch sein Kind. Damit ist er zum Unterhalt verpflichtet, wenn er es finanziell kann.

… von meinem EX Unterhalt für das gemeinsame Kind
rückwirkend verlangen?

… von meinem EX Unterhalt für das gemeinsame Kind
rückwirkend verlangen?

Hallo,

keine Ahnung, hatte ich noch nicht

Gruß

Amt / Jugendamt meine ich „ja“ du als privatperson meine ich „nein“

… von meinem EX Unterhalt für das gemeinsame Kind
rückwirkend verlangen?

Hallo

ich gehe mal davon aus, dass du dir die verlinkten Infos nicht wirklich angesehen hast… ? :wink:

Der Kindesvater ist seit der Geburt des Kindes per Gesetz verpflichtet, dem Kind angemessenen Unterhalt zu leisten. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf deines Kindes einschliesslich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf und auch die Kosten der Erziehung.

Mit den gesetzlichen Regelungen, die den Vater betreffen (und auch dich als Mutter) solltest du dich vertraut machen: http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrech…

Nebenbei: Es ist strafbar, sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen (§ 170 Strafgesetzbuch /StgB http://dejure.org/gesetze/StGB/170.html )

Dein Kind ist minderjährig - und es gehört zu deinen Aufgaben als Mutter, seine rechtlichen Interessen zu verteten. Wenn du sagst: „Ich unterlasse es, die Rechte meines Kindes zu vertreten und ihm den väterlichen Unterhalt zu verschaffen, der ihm per Gesetz zusteht und der für seinen angemessenen Lebensbedarf und seine Ausbildung fällig ist“ - dann ist das bedauerlich (und letztlich auch eine Sache, die du gegenüber deinem Kind später einmal verteten und erklären können musst) - … Aber letztlich ist es DEINE Angelegenheit und Entscheidung, ob (und inwieweit) du dich als Mutter für dein Kind einsetzt, seine Interessen vertrittst und ihm den Lebensstandard ermöglichst, der ihm per Gesetz zusteht. Wenn du der Ansicht bist, dass dein Kind ausreichend durch dich allein versorgt ist , oder wenn es dir wichtiger ist, dass es dem VATER möglichst gut geht und dass dein Kind dahinter zurücksteht…dann kannst du es natürlich unterlassen , seine Unterhaltsbelange in seinem Sinne zu vertreten , und du kannst darauf verzichten, seinen Anspruch auf väterlichen Unterhalt geltend zu machen.

ABER:
Es IST ja nun einmal NICHT so, dass du genug Einkommen hättest, um dein Kind alleine versorgen zu können ! Du hast staatliche Hilfe aus Steuergeldern beantragt, um dem Kind wenigstens das Existenzminimum zu verschaffen.
Der Steuerzahler ist aber nicht der Vater des Kindes - und verständlicherweise ist es per Gesetz vorgeschrieben, dass die rechtlichen Ansprüche, die das Kind gegenüber seinem Vater hat, VORRANGIG sind vor dem Bezug von Hilfeleistungen aus Steuergeldern. Deshalb unterliegst du als ALG2-Bezieherin der Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I) , damit dieser VORRANGIGE Rechtsanspruch deines Kindes geltend gemacht werden kann , sodass es weniger bzw. keine Hilfeleistungen vom Staat benötigt.

können die das rückwirkend verlangen wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Es ist egal , ob du mit den gesetzlichen Abtretungs- und Erstattungsansprüchen des Leistungsträgers „einverstanden“ bist. Sie sind geltendes Recht, und dem unterliegst auch du. Wenn DU den Unterhaltsanspruch nicht geltend machen willst , dann kann das Jobcenter das selber , von sich aus, einleiten.

Weil wir und eben so geeinigt haben?

Siehe oben: Worauf du dich mit dem Kindesvater geeinigt hast, ist zwar grundsätzlich deine Sache - aber Eure „Einigung“ ist spätestens DANN rechtlich uninteressant und hinfällig, sobald staatliche Hilfeleistungen für das Kind in Anspruch genommen werden (sollen). Selbst wenn Ihr Euch darauf geeinigt hätte, dass der Vater immer nur den MINDESTunterhalt für das Kind zahlt, egal wieviel er verdient - auch DANN würde, sobald du Hilfeleistungen beantragst, natürlich überprüft werden, ob der Vater nicht aufgrund seines Einkommens per Gesetz MEHR als nur den Mindestunterhalt zahlen müsste.

Wenn wir es ab jetzt offiziell in einem Geldbetrag festlegen müssen ok.

Das macht letzlich nicht Ihr beide rein nach eigenem Ermessen und wie’s dem Vater „passen“ würde - sondern der konkrete Unterhaltsanspruch in Euro ist zu berechnen, und dann wird geschaut, ob und inwieweit der Vater zahlungsfähig ist. Das kann man außergerichtlich (und kostenlos) über’s Jugendamt machen lassen, ansonsten über’s Familiengericht.

Aber möchte nicht das sie da geld rückwirkend verlangen

Siehe oben - Rechtsanspruch des Kindes und geltendes Recht. Da sind deine „persönlichen Vorlieben“ uninteressant.

Angenommen, das Kind war schon geboren , BEVOR du ALG2 beantragt hast - und du hast seinen gesetzlichen angemessenen Unterhalt „damals“ vom Vater nicht eingefordert. Das betrifft das Jobcenter trotzdem: Die Nachzahlung, die der Vater für die Unterhalte der Vergangenheit leisten muss, fließt dem Kind während seines Hilfeleistungs-Bezugs zu. Und diese Nachzahlung ist anrechenbares Einkommen - und das Jobcenter muss entsprechend WENIGER Hilfe aus Steuergeldern für das Kind leisten. Insofern ist verständlich (und vorgeschrieben) , dass das Jobcenter AUCH den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit zum Thema macht.

Da hat ja bis jetzt nie einer nach gefragt.Und wir sind schon seit 2010 getrennt.

Wenn du bereits in 2010 Unterhaltsvorschuss und/oder ALG2 beantragt hast, hätte der Unterhaltsanspruch normalerweise schon damals ein Thema gewesen sein müssen. -

Vielleicht noch nebenbei erwähnt:
Wenn dein Kind seinen Bedarf (=seinen Regelsatz + seine Hälfte Eurer angemessenen Mietkosten) mit seinem eigenen Einkommen plus seinem Anspruch auf Kinderwohngeld SELBER decken kann, dann benötigt es für sich keine Hilfe vom Jobcenter mehr. Es gehört damit nicht mehr zu deiner Bedarfsgemeinschaft - und du bildest dann eine 1-Pers.-Bedarfsgemeinschaft und lebst mit dem Kind formell nur noch in „Haushaltsgemeinschaft“ zusammen. Das Kind hätte mit dem Jobcenter nichts mehr zu tun. Nicht vergessen: Kinder werden älter, und es macht schon einen Unterschied aus, ob ein Jugendlicher zu Terminen beim Jobcenter antanzen muss usw. - oder ob er mit ihnen nichts zu tun hat…

Wenn das Kind aus deiner Bedarfsgemeinschaft fällt, hätte das z.B. auch Auswirkungen auf die Angemessenheit der Wohnung. Als 2er-BG stehen Euch derzeit (je nach Bundesland) ca. 60 qm für Euch beide zu - macht rd. 30 qm pro Kopf. Gehört das Kind aber nicht mehr zu deiner BG, weil es seinen Bedarf selber decken kann, dann hast du für dich als 1-Pers.-BG Anspruch auf ca. 45 qm (je nach Bundesland). Solltet Ihr mal umziehen, könnte die Wohnung also größer sein: DEINE anteilige Hälfte an der Wohnfläche dürfte ca. 45 qm betragen (und nicht nur 30 qm wie bisher als 2er-BG.)

Auch deshalb sollte es eigentlich auch in DEINEM Interesse liegen, dass das Kind möglichst hohes Eigen-Einkommen hat und dass es seinen gesetzlichen Unterhalt vom Vater bekommt. Von mütterlicher Verantwortung und moralischen Aspekten mal ganz abgesehen… :wink:

LG

Hallo,
da kann ich leider nicht weiter helfen.
lg elfie759

… von meinem EX Unterhalt für das gemeinsame Kind
rückwirkend verlangen?