Die ehemalige Krankenversicherung gilt ja auch noch bis einen Monat nach Beendigung der Beschäftigung. Ansonsten muss man darauf achten, dass der neue Arbeitgeber einen bei Arbeitsbeginn auch anmeldet. Mit Betriebszugehörigkeit hat dies nichts zutun. Es gibt sonst nur noch die bei der Knappschaft versicherten bei Mini-Jobs bis 450 €.
es geht im Konkretem darum, das man mir gegenüber sagte, das man wenn man in der dritten oder vierten Woche eines gerade erstmal begonnenes Arbeitsverhältnis krank wird, das man dann entweder zuzahlen muss und wen man gekündigt wird während der Probezeit, das das dann eine Sperre beim Amt nach sich zieht…
Nein! Man ist mit dem ersten Arbeitstag, krankenversichert!!!
Anderslautende Abmachungensind Gesetzeswirdrig und damit
unglütig !!!
grundsätzlich besteht mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Krankenversicherungsschutz.
Weiterhin besteht aus diesem Beschäftigungsverhältnis ebenfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, und zwar für die Dauer von 6 Wochen.
Bei der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber wird der Lohn gezahlt, der verdient worden wäre, als wenn keine Erkrankung vorgelegen hat, also derselbe Nottolohn, als wenn gearbeitet worden wäre.
Nach 6 Wochen gibt es dann Krankengeld von der Krankenkasse, ca. 60 bzw. 67 % des üblichen Nettolohnes, abhängig davon, ob man verheiratet ist und Kinder da sind.
Das angesprochene Problem stellt wahrscheinlich auf die Besonderheit ab, daß der Arbeitnehmer während der ersten 28 Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hat!
Während dieser ersten 28 Tage gibt es sofort Krankengeld von der Krankenkasse, netto also weniger.
Sollte die Krankheit z.B. 40 Tage dauern, so würden die ersten 28 Tage von der Krankenkasse bezahlt, vom 29. bis zum 40. Tag müsste der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung leisten.
natürlich bist du ab Beginn der Tätigkeit krankenversichert. Wenn dein Arbeitgeber anderer Meinung ist, würde ich mal das Gewerbeaufsichtsamt fragen- wäre dann Schwarzarbeit, oder werden die Sozialabgaben gezahlt?
Wenn es darum geht, dass du innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn der Arbeitsaufnahme krank wirst, kann ich sagen, dass in dem Fall deine Krankenkasse deinen Lohn zahlt.
LG
wenn sie in ein Angestelltenverhältnis gewechselt sind, sind sie auch ab Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung krankenverversichert. Ihr (zukünftiger) Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, sie entsprechend bei den jeweiligen Behörden anzumelden.
Wenn allerdings ein Praktikum oder unbezahltes Probearbeitsverhältnis vereinbart wurde (wohlgemerkt hiermit ist nicht die Probezeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemeint) kann auch sein, dass die Krankenversicherung erstmal noch bei anderen Versicheurngsträgern (bspw. Arbeitsamt) verbleibt.
Bei weiteren Problemen empfehle ich, sich mit Gewerkerschaft oder dem jeweiligen Betriebsrat zusammenzusetzen.
die Sozialversicherungspflicht und somit auch der Krankenversicherungsschutz bzw. die dafür zu entrichtenden Beiträge gelten ab dem 01. Tag des Beschäftigungsverhältnisses.
Wer noch! Wenn man in der dritten oder vierten Woche krank wird muss man nichts zuzahlen, das ist Qutasch!
Wenn man in der Probezeit gekündigt zieht das keine Sperre nach sich, auch das ist Qutasch!
Eine Sperre kommt nur zustande wenn man selber kündigt.
Hallo und guten Abend,
nein, wenn man arbeitet, ist man sofort krankenversichert, d.h. die Firma muss die Beiträge ab sofort abführen.
Manchmal muss man sich aber selber um eine Krankenkasse kümmern!
Anders ist das bei der Rentenversicherung (gehört ja auch in den Bereich „Sozialversicherung“). Da muss man 60 Monate beitragspflichtig versichert sein, bevor ein Rentenanspruch besteht.
Außerdem besteht nicht sofort Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Ansonsten mal bei der Krankenkasse nachfragen!
Gruß
Paul
Nein ,eine solche Frist existiert nicht. Du bist mit dem ersten Tag an dem du in einem sozialversichungspflichtigem Arbeitsverhältnis stehst (also kein Mini/Midijob) auch sozial versichert. Natürlich musst du für Ansprüche aus der Sozialversicherung (Frührente, Berufsunfähigkeitsrente, Normale Rente) bestimmte Voraussetzunge erfüllen, zu denen auch eine Mindesversicherungszeit gehört.
grundsätzlich führt der Arbeitgeber vom ersten Tag der Beschäftigung an Beiträge an die Krankenversicherung ab.
Durch die Aufnahme der Beschäftigung entsteht die Verischerungspflicht, und damit beginnt auch die Versicherung selbst - auch dann, wenn der Arbeitgeber z. B. den ersten Versicherungsbeitrag erst 14 Tage später abführt.
Einzige Ausnahme, die ich mir vorstellen könnte, wäre folgende: Der Arbeitnehmer nimmt eine Beschäftigung auf, wird aber sofort für einen längeren Zeitraum krank. In diesem Fall bestünde meines Erachtens kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (dieser Anspruch setzt erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis 4 Wochen bestanden hat).
Um nähere Auskünfte geben zu können, bräuchte ich mehr Details / Hintergründe zur Frage.
Die Krankenversicherung ist bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe eine Pflichtversicherung. Bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses muss man den Arbeitgeber über die Krankenkasse informieren bei der man zuletzt versichert war (AOK, DAK, TK etc.).
Eine Frist, bis zu der man als Arbeitnehmer (Ausnahme Minijobs) „ohne“ sein könnte ist mir nicht bekannt.