Ich erhalte mit meinen Kindern 21/13 J. 290

Ich erhalte mit meinen Kindern 21/13 J. 290 Euro zur Grundsicherung + Miete 577 Euro. Angerechnet werden 270 Euro eines Aushilfsjobs meines Sohnes. Mein Freund hat eine eigene Wohnung und bezieht Arbeitslosengeld 750,00 euro. Wenn wir zusammenziehen würden, was würde auf uns zukommen? Werden meine Leistungen oder Miete gestrichen? Wieviel würde uns im Monat noch zustehen?

Hallo,

Dann würde sein ALG1 als Einkommen angerechnet. Ihr Beide werdet dann als Paar gerechnet. Was heißt Grundsicherung, bist du Rentnerin? Dann würde ich mich mal bei einem Anwalt erkundigen. Hier sieht es anders aus als bei ALG2-Empfängern.

Gruß

Hallo
Sorry,ich erwähne nicht so gerne die Beschreibung Hartz4. Also ich bekomme Arbeitslosengeld II.
Ich bin mir unsicher bei dem Zusammenzug, und möchte einfach nichts riskieren. In Rente bin ich mit 47 Noch nicht,also arbeitssuchend. Lg und ein schönes WE

Hallo

ich verlinke dir hier im Folgenden ein paar wichtige Seiten. Die Forumseite hat seit gestern aber anscheinend ein paar technische Probleme… kann sein, dass der Link sich im Moment nicht öffnet. Dann einfach später nochmal versuchen :wink:

  • Bereits jetzt: Das Einkommen der Kinder (aus Job, Kindergeld, Unterhalt usw. ) darf jeweils nur auf ihren eigenen Bedarf angerechnet werden (= auf ihren eigenen Regelsatz und ihre kopfanteiligen Unterkunftskosten) … nicht auf die Bedarfe der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

(Einzige Ausnahme: Hat das Kind mehr anrechenbares Einkommen als eigenen Bedarf und bezieht es noch Kindergeld, dann überträgt das Jobcenter den Teil seines Kindergeldes, den es nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt, als Einkommen auf die Mutter, und er wird auf Mutters ALG2- Bedarf angerechnet. Dazu aber beachten: http://hartz.info/index.php?topic=39425.0 (Hierbei müsste für ältere Bescheide, für die die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, statt eines Widerspruchs ein „Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X“ gestellt werden. http://hartz.info/index.php?topic=23.0 Noch in 2012 eingereicht, könnte damit ggf. die Überprüfung des Kindergeldübetrags rückwirkend bis 1.1.2011 beantragt werden. Der Widerspruch wird wahrscheinlich abgelehnt werden ; ggf. müsste dann Klage erhoben werden. Kann man selber machen , oder Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen und zum Fachanwalt Sozialrecht ;Eigenanteil für die Beratung max. 10 Euro; für Gerichtsverfahren wird Prozesskostenhilfe beantragt.)

  • Wenn in Eurer bestehenden Wohnung noch jemand bei Euch einzieht, muss er sich auf jeden Fall kopfanteilig an den Unterkunftskosten beteiligen (3/4 du und die Kinder, 1/4 die weitere Person). Ihr bekommt dann entsprechend weniger Unterkunftskosten vom Jobcenter.-

Ob dein Freund über seine anteiligen Wohnungskosten hinaus auch für die Bedarfe von dir und den Kindern aufkommen muss, ist davon abhängig, ob Ihr beide durch das Zusammenziehen eine „Verantwortungs-und Einstehens“- Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden wollt…oder nicht http://hartz.info/index.php?topic=30.0

Habt Ihr kein Euer gemeinsames Kind, ist es nicht von Eurem geteilten Tisch und Bett abhängig, sondern allein von Eurem finanziellen/ wirtschaftlichen Zusammenleben abhängig, ob er zu deiner Bedarfsgemeinschaft (Kinder und du) gehört - oder nicht.
Als Unverheiratete ohne gemeinsames Kind seid Ihr einander per Gesetz nicht zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Das ist ganz allein Eure Entscheidung, wie Ihr das finanzielle Zusammenleben regeln wollt - und das kann Euch auch das Jobcenter nicht vorschreiben (auch wenn man dort gerne versucht, unverheiratete Paare formell in eine BG zu drängen, um Kosten zu sparen.)

  1. Ist eines der Kinder Euer gemeinsames Kind, gehört dein Freund beim Zusammenzug automatisch zu Eurer Bedarfsgemeinschaft… und er muss sein Einkommen offenlegen und ggf. auch für deine und Kinders Bedarfe einsetzen und Euch „mitversorgen“. Das beinhaltet auch Euren Bedarf an Wohnkosten. Für dich und ihn wird dabei der Partnerregelsatz veranschlagt (je 337 Euro), dein Alleinerziehungsmehrbedarf fällt weg, und bei den Unterkunftskosten und der Wohnfläche gelten die örtlichen Angemessenheitskriterien für eine 4-Personen-Bedarfsgemeinschaft. Dein Freund unterliegt dann als BG-Mitglied auch den Regelungen des SGB II und des Jobcenters. -

  2. Wenn Ihr Euch ohne gemeinsames Kind nur die Wohnkosten und Kosten für Grundnahrungsmittel und Sanitärartikel teilt (wie in Wohngemeinschaften üblich) , aber ansonsten getrennte Konten habt, getrennt wirtschaftet, wenn keine gemeinsamen Verträge etc.vorliegen, wenn Ihr einander nicht finanziell unterstützt oder aushelft , und auch nicht über das Geld und Vermögen des Anderen verfügen könnt, dann gehört er nicht zu deiner Bedarfsgemeinschaft. Ihr lebt dann wirtschaftlich im Sinne einer Wohngemeinschaft zuusammen. Er ist finanziell lediglich „eine weitere in der Wohnung lebende Person; keine Verwandtschaft, keine Wirtschafts-/ Einstehensgemeinschaft“. … und so wird er dem Jobcenter gegenüber auch gemeldet. Ob Ihr im selben Bett schlaft, ist dabei irrelevant für den Leistungsanspruch - nur das Finanzielle zählt.

In dem Fall muss er nur seine kopfanteiligen Kosten der Unterkunft zahlen und halt für sich selber sorgen (und falls er ALG2- bedürftig ist, für sich selber einen eigenen Antrag auf ALG2 stellen). Er für sich ist eine eigene 1-Pers.-BG, unabhängig von Euch - und er muss bezüglich deiner und Kinders ALG2- Ansprüchen/Anträgen auch keine Auskünfte zu seinem Vermögen oder Einkommen erteilen. (Für seinen eventuellen eigenen ALG2- Antrag müsste er diese Angaben aber natürlich machen.)

Du und die Kinder seid in dem Fall weiterhin eine eigene, von ihm unabhängige 3-Pers.- BG innerhalb der mit ihm geteilten Wohnung. Dir steht weiterhin der volle Single- Regelsatz (374 Euro) zu, und dir darf auch nicht der Alleinerziehungsmehrbedarf gestrichen werden. Du und die Kinder hat weiterhin Anspruch auf die angemessene Wohnfläche und die angemessenen Unterkunftskosten für 3 Personen.

Wenn er nicht in den Mietvertrag mit aufgenommen wird und nicht zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehört, wäre es in beiderseitigem Interesse sinnvoll, dass Ihr eine Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abschließt (Muster zum passenden Abändern z.B. hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0 ) , die dann auch dem ALG2-Träger vorgelegt werden kann bzw. muss.

  1. Falls Ihr Euch nicht nur die Kosten der Wohnung, Grundnahrungs- und Sanitärartikel teilt , sondern darüber hinaus auch gemeinsam wirtschaftet , einander finanziell unterstützt und füreinander sorgt, dann gehört er zu deiner Bedarfsgemeinschaft. Siehe oben: In dem Fall muss er sein Einkommen darlegen und ggf. auch für deine und Kinders Bedarfe einsetzen und Euch „mitversorgen“. Das beinhaltet auch Euren Bedarf an Wohnkosten. Für dich und ihn wird dabei der Partnerregelsatz veranschlagt (je 337 Euro), dein Alleinerziehungsmehrbedarf fällt weg, und bei den Unterkunftskosten und der Wohnfläche gelten die örtlichen Angemessenheitskriterien für eine 4-Personen-Bedarfsgemeinschaft, und Dein Freund unterliegt dann als BG-Mitglied auch den Regelungen des SGB II und des Jobcenters. -

4.) Zieht er nicht bei Euch ein, sondern Ihr sucht Euch zusammen eine neue gemeinsame Wohnung (oder du und deine Kinder wollt bei ihm einziehen), solltest du dir das hier gut durchlesen: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Du wirst die Jobcenter- Zustimmung zum Umzug bekommen, falls Ihr durch den Zusammenzug eine Bedarfsgemeinschaft bilden werdet (wodurch das Jobcenter ja Geld spart).

Zieht Ihr zusammen und wirtschaftet aber getrennt (= keine Bedarfsgemeinschaft), wird das Jobcenter dir die Zustimmung zum Umzug nur erteilen, wenn der Umzug aus anderen Gründen erforderlich ist… z.B. weil dir deine jetzige Wohnung gekündigt wird, oder weil sie für dich und die Kinder deutlich zu klein ist , oder weil sie für Euch drei unangemessen teuer ist und du bereits aus deinem eigenen Regelsatz einen Teil der Miete selber bezahlen musst.

Ohne Zustimmung des Jobcenters müsstest du einiges beachten; alle Folgen und Formalitäten bei Umzug mit/ohne Zustimmung siehe der oben verlinkte Ratgeber. -

Alles Gute Euch,
LG

Hallo liebe Lara
Vielen Dank für diese ausführlichen Infos, die mir sehr helfen. So hat man wenigstens eine Richtlinie. Ich w3ünsche ein supersonniges WE und nochmals Dankeschön . LG aus Köln

Kommt drauf an unter welchen Bedingungen Ihr zusammenzieht. Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird alles neu berechnet und zusammengelegt. Das tritt normalerweise nach einem Jahr ein. Im ersten Jahr ist es eine Eheähnliche Gemeinschaft wenn Ihr zusammenzieht. Dann bekommt jeder von Euch Arbeitslosengeld und die Miete sowie Heizkosten werden auf beide aufgeteilt, aber nur wenn Du mit im Mietvertrag unterschreibst oder einen eigenen Untermietvertrag erhältst. Es gibt leider sehr viele Möglichkeiten.

Hallo,

dann bleibt es dabei. Bedarfsgemeinschaft

I. Arbeitslosengeld II (§ 29 Abs. 2 – 3 SGB II, Hartz 4)

Partner = 90% = 337 EUR x2
18- bis 24-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder) § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II = 80% = 299 EUR
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre = 70% = 251 Euro

  • Miete
    zusammen rechnen

und die Einkommen:
ALG 1, Freund
Job Sohn
Kindergeld

abziehen.

So ungefähr entsteht der Regelsatz dann für Euch.

Gruß

Ihr seid sodann eine Bedarfsgemeinschaft und werdet alle miteinander berechnet. Im Endeffekt weniger Geld in der Kasse!