Hallo
Ich erhalte mit meinen Kindern 21/13 J. 290 Euro zur Grundsicherung + Miete 577 Euro. Angerechnet werden 270 Euro eines Aushilfsjobs meines Sohnes. Mein Freund hat eine eigene Wohnung und bezieht Arbeitslosengeld 750,00 euro. Wenn wir zusammenziehen würden, was würde auf uns zukommen? Werden meine Leistungen oder Miete gestrichen? Wieviel würde uns im Monat noch zustehen?
Hallo,
die Frage kann so pauschal nicht beantwortet werden, da der Bedarf individuell berechnet werden muss.
Die Regelleistung zusammen mit der Mietkostenübernahme ergeben den Bedarf. Sofern das Arbeitslosengeld diesen Betrag übersteigt, wird das Arbeitslosengeld II dementsprechend gemindert.
Aufgrund des geringen Arbeitslosengeldes wird aber auf jeden Fall lediglich eine Minderung des Arbeitslosengeldes II vorgenommen.
Anders sieht das natürlich aus, wenn dein Freund wieder einen Job findet. Dann könnte das Arbeitslosengeld II unter Umständen komplett wegfallen.
Gruß
Hallo,
die Miete würde schon mal gestrichen und die Lebenserhaltungskosten usw. wird auch angerechnet.
LG chipsy759
Hallo,
nach meiner Berechnung beträgt dein Anspruch z.Zt. 867 EUR einschließlich Miete.
Wenn du mit deinem Partner zusammen ziehst, hast du nicht mehr den Regelbetrag von 374, sondern jeweils 337 EUR (867 minus 374 plus 2 x 337 = 1.167). Der Mehrbedarf für Alleinerziehung von 45 EUR fällt weg = 1.122 EUR. Das Einkommen des Partners aus ALG I = 750 EUR bereinigt um die Pauschale von 30 EUR wird abgezogen. 1.122 minus 720 EUR = 402 EUR Restanspruch.
Es gibt Rechtsprechung, dass im ersten Jahr des Zusammenlebens noch keine gefestigte Lebensgemeinschaft besteht und dann das Einkommen des Partners nicht anzurechnen ist. Wenn du das beim Jobcenter geltend und glaubhaft machst, dann darf das Einkommen des neuen Partners nicht berücksichtigt werden. Er hat sich dann nur mit einem Viertel an der Miete zu beteiligen. Evtl. fällt noch der Mehrbedarf für Alleinerziehung weg. Da bin ich nicht sicher. Denn die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist nicht mein Spezialgebiet. Ich bin zuständig für die Unterhaltsheranziehung bei Personen die ALG-II erhalten.
Evtl. finde ich noch die Rechtsprechung. Die sende ich dann nach.
Liebe Grüße
Hallo nochmals,
hier eine Entscheidung, die das genau trifft:
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.p…
Liebe Grüße
Hallo
hier ist noch etwas:
2.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.02.2011, - L 7 AS 1770/10 B ER -
Dauer und Intensität sprechen für eine Einstandsgemeinschaft.
Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II liegt dann vor, wenn eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt. Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist insbesondere eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner u.a. länger als ein Jahr zusammenleben oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 u. 4 SGB II). Davon ist die Wohn- und Haushaltsgemeinschaft abzugrenzen. Für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft müssen die Bindungen derart eng sein, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87- BVerfGE 87, 234, 265; Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER Rn. 12 ).
Als Hinweistatsachen kommen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft der Partner vor der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitigen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16/93). Die Dauerhaftigkeit und Kontinuität einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft stellt ein wesentliches Indiz für das Bestehen des Willens zum gegenseitigen Einstehen der Partner in Not- und Wechselfällen dar (BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R ).
Wenn dein Freund zu dir zieht, wird das JC von einer Einstehensgemeinschaft ausgehen, du bekommst nur noch den Partnerregelsatz, genauso wie er… + Miete, minus sein ALG I - da gibt es keinen Freibetrag - und er würde in Zukunft vom JC betreut, nicht mehr von der Afa.
Damit es nicht so kommt, müßtet ihr euch mal bitte hier informieren, www.elo-forum.org
Denn man könnte, wenn man es richtig anfängt, ihn erst einmal als Untermieter einziehen lassen… dann hättet ihr beide noch euren vollen Regelsatz.
Da gäbe es aber viel zu beachten…dazu kann ich hier keine Auskunft geben, dazu müßte ich vieles erfragen.
Was mir auch auffällt: Dein Sohn arbeitet - und sein Einkommen wird in der BG verteilt: Auch dem könnte man widersprechen.
Auch er sollte sich mal im Erwerbslosenforum informieren: Im U 25 Bereich.
Hallo Marion,
Wenn dein Freund zu dir zieht,dann habt ihr sozusagen EINE Bedarfsgemeinschaft und dadurch zählt ihr als Eheähnliche gemeinschaft.Deswegen werden alle kosten nochmal komplett neu ausgerechnet und die 750€ Arbeitslosendgeld werden natürlich angerechnet/aufgeteilt,wie man es sehen möchte.
Wenn ich euch einen TIp geben darf,wartet bis sein Arbeitslosengeld ausläuft und er auch Hartz4 beantragen muss.Momentan bekommt ihr mehr Geld raus als wenn ihr jetzt eine Bedarfsgemeinschaft bildet.
Hoffe ich konnte dir helfen.
LG
Kaotenweib
Hallo,
na passieren würde, dass die Arbeitslosengeld II für alle vier Mitglieder berechnet werden würde: Sie, Ihr Freund, zwei Kinder unter Anrechnung von Kindergeld, Einkommen von Ihnen, Arbeitslosengeld I Ihres Freundes.
Wie viel genau noch ergänzend herauskommt, kann ich natürlich am heimischen PC nicht berechnen. Einen zuverlässigen Überschlagsrechner gibt es auf www.biallo.de
Hallo Marion
ihr dürft zu 4 90 qm beziehen.Wie hoch die kalt miete sein darf müsst ihr erfagreg weil es von Stadt zu Stadt unterschiedlich ist mit denn kosten. Wenn ihr zusammenzieht wird alles angerecht was ihr an einkommen hab´b. Seine Arbeit deine Arbeit die des Sohnes Kindergled Unterhalt und Unterhaltsvorschusss wenn du diese bekommst. Solange du nichzt selbst wieder arbeiten gehst solltet ihr es heimlich so machen dsas er seine Wohnung behält und er sonst immer bei dir ist. Das esetzt besagt das Du 6 Wochen jemand auf Besuch haben darfst dann muss die Person wieder gehen eine Nacht und dann darf sie wieder kommen. Wir haben auch geölcht wbei der Gesetzeslage aber was soll es so sollte es man sich zu nutze machen.
Dazu kann ich leider nichts sagen.