Ich finde einen Handwerker und bezahle ohne Rechnung bar. Straftat?

Du meinst wohl Auftraggeber oder habe ich da vielleicht etwas mißverstanden?

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Ja, natürlich, mea culpa,

Weil nichts, aber auch überhaupt gar nichts davon geschrieben steht.
Ist denn im Zusammenhang der Ur-Fragestellung alles relevant, was auch immer der noch in seinem Haus hätte behandwerken lassen?

Es steht allerdings auch überhaupt gar nichts von dem drin, was du hineinmutmaßt.

Außerdem war die Antwort von Christa einfach falsch. Falsch. Da gibt es doch nichts zu deuteln. Falsch ist falsch und wird auch nicht dadurch richtig, dass ein aus irgendeinem Grund aufgescheuchter Tokei ihr zur Seite beispringt.

Findest du, man sollte falschen Antworten nicht widersprechen? Wir sind doch hier nicht bei Fragmutti.de.

Es gibt in Deutschland 3,9 Millionen Vermieter und knapp 3,5 Millionen Unternehmen bzw. Unternehmer. Die interessiert vor allem die Absetzbarkeit als Werbungs- bzw. Betriebskosten. Insofern finde ich es durchaus angemessen, nicht nur den AN im Sinn zu haben, der mal eine Außensteckdose am eigenen Haus austauschen läßt. Zumal der Gewerbetreibende bzw. der Vermieter im Zweifel häufiger einen Handwerker bestellt als der selbstbewohnende Arbeitnehmer.

Gruß
C.

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Rechnen wir mal kurz hoch, 3,9 Mio plus 3,5 Mio sind 7,4 Mio, dann vermute ich mal (mindestens) 0,6 Mio Fälle, bei denen als Arbeitnehmer Handwerkerleistungen in die nichtselbständigen Einkünfte einfließen (Arbeitszimmer, doppelte Haushaltsführung, beruflich bedingter Umzug usw. usf.), dann wären das ca. 8 Mio Fälle.

Bei einer Bevölkerung von 82 Mio und einer Erwerbsquote von 55 % haben wir etwa 45 Mio im Erwerbsleben, davon 8 Mio ist irgendwie schon anders als

,wobei ich davon ausgehe, dass die wer-weiss-was-Community sich nicht wesentlich anders zusammensetzt (das alles so grob aus dem Handgelenk, ich bitte darum mich zu korrigieren, falls ich bei den Zahlen deutlich daneben liege).

Hat eigentlich schon jemand die Ursprungsfrage richtig beantwortet?
Zur Erinnerung:

Das hier:

ist keine Antwort auf die Frage, denn der Auftraggeber ist für die Finanzbuchhaltung des Auftragnehmers nicht verantwortlich zu machen.

Diese Antwort:

ist falsch.

Richtige Antwort auf Deine Frage @Opa1:
Nein, für Dich ist es kein Straftatbestand, aber eine Ordnungswidrigkeit.
Kannst Du hier klickmich nachlesen.

Gruß

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Die Beauftragung von Schwarzarbeit ist eine Ordnungswidrigkeit, nicht aber das bare Begleichen Aufträgen, für die es keine Rechnung gibt.

Wen interessiert hier eigentlich Christa?

Der Opa schieb: die Ausgaben würde ich steuerlich nicht geltend machen.

Der Unternehmer, der Renovierungsarbeiten ausführt, ist verpflichtet, darüber eine Rechnung auszustellen:
§14 Abs.2 Nr.1 UStG:
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;

Für den Leistungsempfänger (das bist Du!) gilt:
In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er

1. nicht Unternehmer ist oder
2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.

Verstöße gegen diese Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten.

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vgl. § 26a UStG. Im Steuerrecht der einzige Fall, dass im betroffenen Einzelgesetz auch gleich die Bußgeldvorschrift steht.

Schöne Grüße

MM

Da steht aber nicht, daß der Auftraggeber nicht bezahlen darf, wenn er keine Rechnung erhalten hat.

Für mich ist es ohne Bedeutung, oder?

Klar, keine Garantie usw. aber es war nicht die Frage

hi,

naja, siehe den Link von @Gudrun, auch wenn sie da irgend etwas anderes zu lesen scheint.

Wenns keine Rechnung gibt, kann man sie auch nicht aufbewahren. Zudem scheint man ersatzweise auch andere Dokumente verwenden können.

Wenn mit dem Handwerker nun aber verabredet ist, die Steuer zu hinterziehen, dann liest man den Text einfach mal bis zum Ende:

Die Beauftragung von Schwarzarbeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Und damit sind wir wieder beim Thema: Es ist (zum beantworten der Frage) nicht zu erkennen, ob der Betrag die Steuer enthält.

Etwas undeutlich ist jedoch auch die Frage selbst.
Eine Straftat meist du in der Überschrift, von strafbar sprichst du im Text.
Du musst damit rechnen, dass man hier nicht in deinem Sinne antworten wird, sondern sich Stur auf „nein, das ist keine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit“ beruft.

Das gilt natürlich auch für mich, denn ob man es dir Nachweisen kann, ist komplett egal.
Wenn Beiden klar ist, dass sie die Steuer vergessen, ist es Schwarzarbeit.
Aber dafür müsste der Punkt eben zuerst klar sein, das kann man aus dem obigem Text nur erahnen.

grüße
lipi

Hä? Was erzählst Du denn da? Wo lese ich was anderes? In dem Link etwa?
Der Link gibt die Antwort auf die Frage des UP.

Gute Idee.
Du meinst, ich hätte - weil hier Kindergarten ist - extra dazuschreiben sollen, daß der entscheidende Satz am Schluß steht?

:wink:

guten morgen,

ich finde es wieder sehr verwirrend, wenn ich schon sehr ausführlich Antworte, dass man mir gegenüber sich dennoch knapp fasst und seine Gedanken zur Sache nicht angemessen aufs Papier bringt.

Es geht in deinem Link um Schwarzarbeit.
Wo in der Frage steht, dass der Betrag keine Steuern enthält?
Ich hatte das anfangs mal erwähnt, du hast behauptet es wäre egal.

Gern darfst du mir erklären, wo es nun Schwarzarbeit wäre, wenn Steuern dafür gezahlt werden.
Ob daher Schwarzarbeit beauftragt wurde (also nicht nur beim Bezahlen, dein Link bezieht sich auch gezielt auf das beauftragen), ist für mich unklar.
Daher weiß ich nicht woher du diese Erkenntnisse nimmt.
Es wäre nett, wenn du statt kurzer Zitate das einfach mal erklären würdest.

grüße
lipi

Die Antwort von Gudrun ist leider falsch. Somit gibt es da nichts zu erklären. Falsch bleibt falsch. Jemand, der einen Handwerker (ohne dabei Schwarzarbeit zu beauftragen) ohne Vorliegen einer Rechnung bar bezahlt, handelt nicht ordnungswidrig.

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Um bei der ganzen Sache noch eine Nummer weiter zu gehen, so geht es um die Steuer noch nicht einmal zwingend. Bei einem Betrieb nach Kleinunternehmerreglung wäre es ebenso auch möglich, dass er gar keine Umsatzsteuer auf seine Leistung berechnet.
Die Bezahlung kann natürlich durchaus erfolgen, auch in Bar wenn man es nicht von der Steuer absetzen will, jedoch ist der Handwerker verpflichtet in jedem Fall eine Rechnung auszustellen.

Aha.

Und was für eine Regelung nimmt Einzelgewerbetreibende von der ESt aus?