Nehmen wir an, dass einige Renovierungsarbeiten anstehen und ich im Internet einige fleißige Handwerker finde, die mir alles schnell reparieren. Bezahlen würde ich in bar, entsprechend mündliche Vereinbarung.
Eine Rechnung wird nicht benötigt und die Ausgaben würde ich steuerlich nicht geltend machen.
Frage: Würde ich mich strafbar machen?
Danke im Voraus,
Wenn das unter dem Stichwort „Schwarzarbeit“ läuft, dann macht sich auch der Auftraggeber strafbar.
Die Barzahlung an sich ist nicht das Problem (wenn Du es nicht steuerlich geltend machen willst), aber das Fehlen einer Rechnung sehr wohl.
Und man hat dann auch keine Möglichkeit irgendwelche Gewährleistung bei schlechter Arbeit durchzusetzen.
Das verstehe ich nicht. Der Handwerker kommt, tut was nötig ist und bringt mir eine Rechnung vorbei. Soweit alles korrekt, wir gehen auch davon aus, dass der Handwerker die Rechnung entsprechend in seine Steuer mit aufnimmt. Nun möchte ich das aber steuerlich absetzen, warum ist’s an der Stelle ein Problem, wenn die Rechnung bar bezahle?
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Das wäre so der übliche Punkt, wo man Handwerkerrechnungen bei der Steuer berücksichtigen will.
Will/kann man es anders absetzen, hat man die Einschränkung natürlich nicht.
Quatsch. Das Finanzamt verlangt nicht grundsätzlich unbare Zahlung. Nur, wenn der Auftragnehmer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beantragen möchte, spielt das eine Rolle. Wenn das egal ist, dann kann selbstverständlich bar bezahlt werden.
Es ist ermüdend. Unbare Zahlung ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerker- oder Dienstleistungen. „Absetzen“ kann ich als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich auch bar bezahlte Ausgaben und das ist im Zweifel sogar auch möglich, wenn ich keine ordnungsgemäße Rechnung habe.
Somit ist es genau, wie ich dir geantwortet habe:
Du denkst wahrscheinlich einfach zu sehr in den engen Grenzen deines eigenen Steuerfalles. Es gibt aber daneben auch noch andere Lebenssachverhalte, die steuerliche Relevanz haben können.
Ich glaub ja, dass der Typ eine Frau ist. Aber egal.
Hier ist keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass es ihr um die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geht, sie schreibt nur höchst blumig „absetzen“. Das mit der haushaltsnahen Handwerkerleistung wird von dir und @Christa nur hineininterpretiert. Möglicherweise hat Sie ein häusliches Arbeitszimmer für Ihre nichtselbständige Tätigkeit (Werbungskosten) bzw. für die Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (Sonderausgaben) oder der Handwerker schraubt an ihrer Photovoltaikanlage auf dem Dach rum (Betriebsausgaben) oder es handelt sich um einen behindertengerechten Umbau des Badezimmers (außergewöhliche Belastung), vielleicht ist sie ja auch Vermieterin (wären dann auch Werbungskosten), Herstellungskosten (Anbau ans Häuschen) könnten es natürlich auch sein.
Und du solltest aus den hohen Sphären des allgemeinen Steuerrechts auf den Boden der Tatsachen kommen. Weil der gemeine we-we-wa-Nutzer mit „Absetzen“ wahrscheinlich in 99 % der Fälle genau die Handwerkerleistungen meint und nicht all das, was rein theoretisch noch möglich wäre.
Glaube ich nicht. Hier haben wir doch eine gewisse Lehrerquote, die haben (fast) alle ein Arbeitszimmer, und da sind die Handwerkerleistung (vorrangig, ohne jegliches Wahlrecht) Werbungskosten. Auch wenn du das vielleicht in deiner Steuererklärung bisher immer falsch gemacht hast und das Finanzamt das bislang nicht beanstandet hat.
Auch die Beurteilung als Herstellungskosten ist kein Exotenfall, private Vermietung ist auch nicht selten, höchstens das mit den außergewöhnlichen Belastungen ist eher ein Sonderfall.
Aber auch egal, falsch bleibt halt einfach falsch, deswegen habe ich mir erlaubt, deiner falschen Antwort zu widersprechen.
Du beteiligst dich sehr gerne an steuerrechtlichen Fragen, allerdings fehlt dir das Fachwissen. Deswegen solltest du dich nicht aufplustern, wenn du korrigiert wirst.
Nein, gar nichts. Deswegen habe ich ja alle anderen Möglichkeiten (Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Herstellungskosten) genannt.
Hat Opa genannt . Der den Ursprung dieser Diskussion gesetzt hat.
Bevor wir es besser wissen, ist davon auszugehen, dass sich alle Beteiligten zu einer solchen Arbeit auslassen und nicht zu Fotovoltaik und behindertengerechten Bäderumbauten oder Anbauten ans Häuschen.
Wie kommst du jetzt darauf, dass es deswegen keine Werbungskosten sein sollen? Wenn er sein Arbeitszimmer renoviert, wenn er die vermietete Einliegerwohnung renoviert, dann sind es Werbungskosten.
Wobei sich meine Antwort auch nicht direkt auf sein Posting bezog.
Und jetzt muss ich noch einmal kurz ausholen:
Geht’s noch? Was habt ihr für ein Problem? Ist das korrigieren von falschen Antworten inzwischen verpönt? Expertenforum?