wenn man angeklagt wird wegen körperverletzung,und die staatsanwaltschafft sich dazu entscheidet die sache in einer gerichtsverhandlung zu klären,und der kläger oder die klägerin tage vor der gerichtsverhandlung verstirbt,was passiert mit dem fall?? wird es einfach fallengelassen wegen dem todesfall?? oder wird trotzdem gegen den angeklagten ermittelt?? danke schonmal in voraus
„Kläger“ in einem Strafverfahren ist nicht der Anzeigeerstatter, sondern - in einem weiten Sinne - die Staatsanwaltschaft. Wenn das Verfahren eröffnet ist, dann geht es darum, ob dem Angeklagten eine schuldhaft begangene Tat vorgeworfen wird, für die er bestraft werden soll.
Der Anzeigeerstatter ist keine „Partei“ in diesem Verfahren, darum geht es auch weiter.
Hallo,
wobei man aber schon erwähnen sollte, dass die einfache Körperverletzung nur auf Antrag verfolgt wird, sofern kein öfftl. Interesse bejaht wird. Ich bin nicht mehr so in der Materie, aber wird das Verfahren nicht eingestellt, wenn der Antragsteller stirbt und das Antragsrecht nicht von den Angehörigen ausgeübt wird?
Gruß
Chang
Ich bin nicht mehr so in der
Materie, aber wird das Verfahren nicht eingestellt, wenn der
Antragsteller stirbt und das Antragsrecht nicht von den
Angehörigen ausgeübt wird?
nein, wie man etwa aus § 77d II stgb schlussfolgern kann.
übrigens wäre dies auch etwas skuril, wenn der täter, der den tod des antragstellers herbeiführte, dafür entlohnt wird, indem dessen antrag nun untergeht…
Ah danke, der wars! Lang ists her… Allerdings geht aus der Frage des UP nicht hervor, dass der Antragsteller wegen der Körperverletzung verstorben ist, sonst wäre es in der Tat skurril. aber egal, der 77 d greift trotzdem.
Gruß
Chang