Ich habe eine Frage zum Erbrecht

Eine Verwandte in unserer Familie kümmert sich um ihre Tante, die nach dem Tod ihres Sohnes alleine ist. Die Tante hat zu ihren Gunsten ein Testament gemacht. Es gibt da noch eine uneheliche Tochter des Cousins, die jedoch keinen Kontakt zur Großmutter hat. Die Tante möchte aber auch nicht dass die junge Frau etwas erbt. Die junge Frau lebt ausserdem von Harz vier. Unserer Verwandten ist schon klar dass diese junge Frau anspruch aufs Erbe hat. Sie weiss nun nicht, sollte es zum Ableben der Tante kommen, wie und was sie machen muß, um das Erbe antreten zu können. Die Tante hat auch veranlaßt, dass unsere Verwandte die Tante unter die Erde bringen soll, und dass sie die Wohnung auflösen soll. Das will sie auch, den Erlös würde sie einem Kinderheim spenden. Hat da die junge Frau auch darauf Anspruch.

Bitte zwischen Erb- und Pflichtteilsrecht unterscheiden. Es besteht Testierfreiheit, und die Tante darf den zum Erben einsetzen, den sie einsetzen will, und dieser Erbe wird dann auch Erbe, wenn das Testament den Vorschriften zur Form (handschriftlich oder notariell) entspricht, und die Erblasserin beim Abfassen des Testaments auch testierfähig war (also alle Sinne beisammen hatte).

Auf der anderen Seite steht das Pflichtteilsrecht, wonach einige nach gesetzlichen Erbrecht (also wenn kein Testament/Erbvertrag vorhanden ist) berufene Erben im Falle ihrer Enterbung (die nicht ausdrücklich so bezeichnet werden muss, sondern einfach auch durch anderweitige Verteilung des Erbes rein faktisch eintreten kann) ein Pflichtteilsanspruch in Höhe des Geldwertes des hälftigen, ihnen nach Gesetz zustehenden Erbes, gegenüber dem Erben geltend machen können.

Wenn ich die Familienverhältnisse jetzt richtig interpretiere, ist die „uneheliche Tochter des Cousins“ die leibliche Enkelin der Tante und Tochter deren vorverstorbenen Sohns. Dann würde ihr tatsächlich ein Pflichtteilsrecht zufallen, denn obwohl Enkel an sich kein Pflichtteil zusteht, geht bei Vorversterben des berechtigten Elternteils ausnahmsweise (und nur in diesen Fall) dessen Pflichtteil auf die Enkel über.

Da der Sohn hier Alleinerbe geworden wäre, wäre sein Pflichtteilsanspruch im Falle der Enterbung 1/2. D.h. die Enkelin könnte gegenüber der Erbin den Gegenwert von 1/2 des Erbes (nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten) einfordern, wobei der Leistungsbezug besonders hässlich ist, weil sich damit die Frage nach der Geltendmachung des Pflichtteils durch die Berechtigte erübrigen dürfte. Denn im Leistungsbezug geht der Anspruch auf den Leistungsträger über, und der wird ihn geltend machen!

Dank für die prompte Beantwortung, werde es weitergeben und hoffe dass es unserer Verwandten weiterhilft.
Gruß Normapa