Ich hoffe das mir weitergeholfen werden kann . Folgendes Problem, ich bin jetzt 46 Jahre alt und hatte zu meinem Vater nie Kontakt außer ca. 1988 in meiner jugendlichen Phase habe ich ihn gesucht und auch gefunden. Leider war der Kontakt nicht von langer

Dauer. Jetzt 2015 habe ich wieder recherchiert und die Mitteilung erhalten das er bereits 2003 verstorben ist. Meine Frage ist nun ,warum wurde ich nicht informiert über sein ableben und wie ist das mit eventuellen Erbansprüchen nach so vielen Jahren ?

Dazu möchte ich nur Anmerken das er unsere Familie 1970 verlassen hat ( ich war 1 Jahr alt ) und sich seit dem nie wieder gemeldet hatte. Ich war derjenige welcher den Kontakt gesucht hatte in dem Jahr wo ich 18 Jahre alt geworden bin. Leider hielt dieser Kontakt nicht sehr lange, so das jeder sein Leben gelebt hat.

Wenn so lange kein Kontakt mehr besteht, ist es möglich, dass schlicht und ergreifend niemand weiß, dass es ein Kind gibt bzw. - falls doch - wo dieses steckt.

Als meine Großmutter väterlicherseits verstarb, wurde ich beispielsweise von dem Nachlassverwalter gefragt, ob ich etwas über den Verbleib meiner Schwester aus der ersten Ehe meines (bereits vor geraumer Zeit verstorbenen) Vaters wisse (tat und tue ich nicht).

:paw_prints:

Hallo!

Ansprüche hat man noch, mind. auf den Pflichtteil.

http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/v/Verjaehrungsfristen.php?dir_no=689

Warum man nicht benachrichtigt wurde ?
Schlamperei, Vorsatz, Versehen, Unkenntnis

Das Nachlassgericht hat meist gar keine eigenen Erkenntnisse über die Familienverhältnisse, ist auf die Mithilfe der Angehörigen angewiesen, die ein Testament einliefern, ein hinterlegtes eröffnen lassen oder einen Erbschein beantragen.

MfG
duck313

Wer fast dreißig Jahre keinen Kontakt zu seinem Vater hatte muss sich nicht wundern, das er kein Gesprächsthema wurde und die Angehörigen nichts von seiner Existenz gewußt haben.

Dennoch ist dir gem. § 1922 BGB Erbe zugefallen, dass man geltend machen könnte, in dem man sich beim zuständigen Nachlassgericht als Erbberechtigter meldet, einen Teilerbschein beantragt und gegen die Erbschaftsbesitzer einen Auskunftsanspruch mit Erbforderung stellt.

Das sich ein bewertetes Nachlassverzeichnis nach 12 Jahren nur auf Erinnerungen stützt, keinerlei Wertangaben über Nachlassgegenstände, deren Verbleib, Verkaufserlös oder Schenkung gemacht werden können und wohl nur auf beanspruchbare Bankunterlagen beziehen dürfte, sollte einem da bewusst sein.

Gäbe es ein Testament ohne Erbeinsetzung, gar ausdrücklicher Enterbung, bezöge sich der Anspruch ohnehin nur auf den zu dieser Erquote hälftigen Anspruch in Geld.

G imager